§ 35 BtMG Therapie statt Strafe erlaubt die Zurückstellung einer Freiheitsstrafe für eine Therapie. Die Zurückstellung bedeutet, dass die Freiheitsstrafe nicht vollstreckt wird, wenn sich der Verurteilte einer Therapie unterzieht. Die Therapiezeit wird nach § 36 BtMG angerechnet bis zwei Drittel erreicht sind. Dann wird in der Regel die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Ist der Therapiezweck früher erreicht, ist schon eine frühere Aussetzung möglich.
Die Zurückstellung Therapie statt Strafe nach § 35 BtMG ist erst im Vollstreckungsverfahren möglich und kann nicht im Urteil ausgesprochen werden.
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Verteidigungstipp zu Therapie statt Strafe:
Der Angeklagte sollte sich nicht auf Therapie statt Strafe verlassen. Vorrangig ist die Strafaussetzung zur Bewährung mit Therapieauflage im Urteil selbst. Vorrangiges Verteidigungsziel muss immer die Strafaussetzung zur Bewährung sein. Es kann aber im Rahmen der Verteidigungsstrategie im Betäubungsmittelstrafrecht taktisch sinnvoll sein, die Feststellungen zur Therapie statt Strafe § 35 BtMG als Rettungsanker in das Hauptverfahren einfließen zu lassen.
Formelle Voraussetzungen von § 35 BtMG
- Therapiebereitschaftserklärung (Therapiezusage) des Verurteilten
- Zustimmung des Gerichts des 1. Rechtszuges
- keine Zurückstellungshindernisse (zum Beispiel nicht Zurückstellungsfähige andere Verurteilung oder bevorstehende Abschiebung)
Einer Stellungnahme der JVA zu Therapie statt Strafe ist nicht Voraussetzung. Sie kann aber hilfreich sein. Ein Bundeszentralregisterauszug kann notwendig sein, um einen Widerruf der Zurückstellung zu verhindern zum Beispiel wegen weiterer Verurteilung.
Ein Zurückstellungsantrag kann beliebig oft gestellt werden.
Die Zurückstellung ist aber grundsätzlich nicht an einen formellen Antrag gebunden. Wird die Therapiebereitschaftserklärung abgegeben und legt der Verurteilte die Voraussetzung dar, befasst sich das Gericht mit dem Tatbestand. Einen Automatismus gibt es aber dafür nicht. Ein schriftlicher Antrag durch einen Anwalt für BtM empfiehlt sich.
Materielle Voraussetzungen der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG
- Rechtskräftige Verurteilung (Es muss sich nicht um einen Verstoß gegen das BtMG handeln. Das wird oft übersehen)
- Betäubungsmittelabhängig zur Tatzeit und(!) zur Zeit der Antragsstellung
- Kausalität zwischen Straftat und Betäubungsmittelabhängigkeit
- Restfreiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
- Therapiebedürftigkeit und Therapiebereitschaft zu einer der Rehabilitation dienenden Behandlung
- Kostenzusage des Kostenträgers
- Therapieplatzzusage (Therapiebeginn muss feststehen)
Voraussetzenugen der Therapieplatzzusage nach § 35 BtMG
Aufnahmevoraussetzungen sind je nach Therapieplatz unterschiedlich. Voraussetzungen können zum Beispiel sein:
- Therapiebereitschaft,
- ärztliches Zeugnis für Kostenträger,
- Aufnahmegespräch,
- Billigung eines Therapieprogramms,
- Verpflichtung, die Fortführung der Behandlung der Vollstreckungsbehörde zu bestimmten Zeitpunkten nachzuweisen,
- Einwilligung der Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter bei Minderjährigen.
Die Aufnahmevoraussetzungen werden von den Einrichtungen völlig unterschiedlich festgelegt und geprüft. Manche Einrichtungen testen die Eignung für eine Therapie eingehend. Fehlt es an bestimmten sprachlichen Voraussetzungen oder liegen andere geistige oder seelische Störungen vor, für die der Therapieanbieter nicht ausgerichtet ist, wird der Bewerber abgelehnt. Teilweise existieren sehr lange Wartelisten. Erste Anlaufstelle ist in der Regel die Drogenberatung beziehungsweise die Drogenberatung in der JVA bei vollstreckter Untersuchungshaft.