Haftbefehl ist die Anordnung einer Behörde zur Festnahme eines Menschen in Haft. Er legalisiert die Freiheitsberaubung durch die Behörden. Es gibt unterschiedliche Arten von Haftbefehlen, zum Beispiel den Untersuchungshaftbefehl, den Vollstreckungshaftbefehl und den Sicherungshaftbefehl.
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Der Untersuchungshaftbefehl
Untersuchungshaftbefehl ist die Anordnung des Ermittlungsrichters, den Beschuldigten meist im Ermittlungsverfahren in Haft zu nehmen. Der Haftbefehl wegen angeordneter Untersuchungshaft ist für den Betroffenen sehr einschneidend und meist überraschend. Daher beschäftigen wir uns als Strafverteidiger meist mit dem Haftbefehl wegen Untersuchungshaft.
Voraussetzungen Haftbefehl
Formelle Voraussetzungen des Haftbefehls
- Schriftform
- Anordnung durch Richter
- Zwingende Angaben: der Beschuldigte, die Tat (Zeit und Ort der Begehung, gesetzliche Merkmale und die anzuwendenden Strafvorschriften), Haftgrund und die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt
Nach § 114 I StPO wird die Untersuchungshaft durch schriftlichen Haftbefehl eines Richters angeordnet. Nach Art. 104 II 1 GG hat über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter zu entscheiden. Nach Art. 104 III 2 GG hat der Richter unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
Auch der fehlerhafte Haftbefehl ist Grundlage für die Freiheitsentziehung. Die Freiheitsentziehung auf Grund eines rechtswidrigen Haftbefehls ist nur unrechtsmäßig, wenn der Haftbefehl gravierende und offensichtliche Mängel aufweist. Nur dann ist er nichtig und damit unwirksam. Offensichtliche und gravierende Mängel sind jedoch die absolute Ausnahme.
Die zwingenden Angaben nach § 114 II StPO sind also keine Wirksamkeitsvorraussetzungen sondern dienen der Information des Beschuldigten, auf welcher Grundlage in seine Freiheitsrechte eingegriffen wird. Außerdem dienen die Informationen der Gewährleistung des Anspruches auf rechtliches Gehör.
Materielle Voraussetzungen des Haftbefehls
Die materiellen Voraussetzungen des Haftbefehls sind in den §§ 112, 112a, 113, 127b StPO geregelt.
Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft sind grundsätzlich:
- Dringender Tatverdacht
- Haftgrund
- (Verhältnismäßigkeit)
Mehr zu den materiellen Voraussetzungen des Haftbefehls: Untersuchungshaft
Pflichtverteidigung
Wird der Haftbefehl wegen Untersuchungshaft vollstreckt, so liegt nach § 140 I Nr. 4 StPO ein Fall der notwendigen Verteidigung vor und es ist zwingend ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Bevor ein Pflichtverteidiger vom Gericht ausgesucht und bestellt wird, ist es für die Angehörigen sinnvoll, einen spezialisierten Strafverteidiger zu beauftragen, der die Verteidigung übernimmt.