BtMG ist die Kurzform für Betäubungsmittelgesetz. es regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln “Drogen” in Deutschland. Es stellt insbesondere den Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe falls keine Erlaubnis dafür vorliegt. Es regelt aber auch den erlaubten Umgang mit Drogen und definiert den Begriff des Betäubungsmittels in § 1 mit den Anlagen I bis III. Strafbar sind nur Stoffe, die ausdrücklich in den Anlagen genannt sind.
Die bekanntesten Normen sind § 29 (die häufigste Strafvorschrift), § 31 (“Kronzeugenregelung”, “31er”) und § 31a (geringe Menge zum Eigenbedarf).
§ 1 definiert den Begriff Betäubungsmittel und legt fest, auf welche Stoffe das Betäubungsmittelgesetz anwendbar ist.
§ 2 definiert andere Begriffe im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln.
§§ 3 bis 28 BtMG regeln den (erlaubten) Umgang mit Betäubungsmitteln verwaltungsrechtlich.
Die Normen ab § 29 BtMG regeln die strafrechtliche Behandlung des (unerlaubten) Umgangs mit Betäubungsmitteln.
Die Anlagen definieren verschiedene Gruppen von Betäubungsmitteln:
Anlage I: nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel
Anlage II: verkehrsfähige, nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel
Anlage III: verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel
Das Betäubungsmittelgesetz ist das wichtigste Werk, wenn es um verbotene Stoffe geht. Daneben existiert zum Beispiel noch das NpSG (Neue psyochoaktive Stoffe Gesetz), das AMG (Arzneimittelgesetz), das GÜG (Grundstoffüberwachungsgesetz) und das AntiDopG (Antidopinggesetz).
Fachanwalt für Strafrecht Grubwinkler ist bundesweit gefragter Spezialist für Betäubungsmittelstrafrecht. Seine Schwerpunkte bilden Handeltreiben und Besitz in nicht geringer Menge, Darknet, Einfuhr, Anbau und Verstöße gegen das NpSG, AMG sowie AntiDopG.
BtMG – Sinn und Zweck
Der Zweck des BtMG ist in § 5 I Nr. 6 (etwas versteckt) geregelt. In der Praxis ist diese Norm wenig bekannt. Deswegen wird eher auf den pauschalen Begriff der “Volksgesundheit” abgestellt.
[…] Zweck dieses Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber den Mißbrauch von Betäubungsmitteln oder die mißbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen […]
§ 5 I Nr. 6 BtMG
§ 1 BtMG: Definition
§ 1 BtMG definiert vor allem Betäubungsmittel wie folgt:
Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
§ 1 I BtMG, Stand: 25.06.3019
Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sind also nur die Stoffe, die in den Anlagen konkret genannt sind.
§§ 3 – 28 BtMG: legaler Umgang
Die Vorschriften §§ 3 – 28 BtMG regeln insbesondere den legalen Umgang mit Betäubungsmitteln. Hierbei handelt es sich um Verwaltungsrecht.
§§ 29 ff. BtMG: Betäubungsmittelstrafrecht
§ 29 – Die Grundnorm
§ 29 BtMG ist quasi die Grundnorm des Betäubungsmittelstrafrechts. (Leicht!) überspitzt zusammengefasst stellt § 29 absolut jedes menschliche Tun unter Strafe, das mit Betäubungsmitteln nach § 1 zusammenhängt außer Konsum.
Verboten sind (zum Beispiel):
- Besitz
- Anbau und Herstellung
- Handeltreiben
- Einfuhr und Ausfuhr
- Abgabe
- Veräußerung
- Erwerb
Als wäre das noch nicht genug, finden sich noch viele weitere strafbare Handlungen im sehr umfangreichen § 29 BtMG. Im Grundtatbestand (Abs. 1) wird der Verstoß gegen § 29 BtMG mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
§ 29a BtMG – Der Verbrechenstatbestand
Diese Norm ordnet für zwei Tatbestände die Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr an:
§ 30 BtMG
Der Verstoß gegen § 30 BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
§ 30 BtMG ordnet diese besonders schwere Strafe insbesondere an für:
- Bandenmäßiges Handeltreiben (oder Herstellung und Anbau)
- gewerbsmäßige Abgabe an Minderjährige
- Abgabe / Verabreichung mit Todesfolge
- Einfuhr in nicht geringer Menge
§30a BtMG – Super GAU
§ 30a BtMG ist das schwerste Verbrechen, das das Betäubungsmittelstrafrecht bietet. Davon sind zum Beispiel folgende Handlungen umfasst:
- Bandenmäßiges Handeltreiben in nicht geringer Menge
- Bestimmung Minderjähriger zum Betäubungsmittelverkehr
- Handeltreiben mit Waffen in nicht geringer Menge (auch Einfuhr, Ausfuhr, Sichverschaffen)
§ 31 BtMG – Kronzeugenregelung “31er”
Der “31er” ist mit Sicherheit die bekannteste Vorschrift des Betäubungsmittelstrafrechts. Gleichzeit ist er unseres Erachtens nach die am weitesten überschätzte Vorschrift. Im Betäubungsmittelstrafrecht kann der Beschuldigte Strafmilderung erlangen oder sogar straflos ausgehen, wenn er gegen andere Personen aussagt.
Wir raten unseren Mandanten aus drei Gründen nur in extremen Ausnahmefällen zu § 31 BtMG:
- Die Voraussetzungen sind hoch. Die Strafmilderung liegt im Ermessen des Gerichts. Deswegen sind die Folgen unkalkulierbar.
- Es gibt keine Rechtssicherheit. Im Ermittlungsverfahren gibt es keine Möglichkeit einen verbindlichen “Deal” mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu schließen.
- Es ergibt sich die große Gefahr eines unkalkulierbaren Reboundeffektes. Wenn im Ermittlungsverfahren zum Beispiel gegen vier andere Personen Ausgesagt wird, besteht das statistisch große Risiko, dass diese Personen wiederum gegen den Beschuldigten selbst aussagen. Dadurch kommen oft neue Tatvorwürfe ans Licht.
Fazit: Eine Aussage nach § 31 ist sehr riskant. Deswegen sollte eine Aussage nach § 31 keinesfalls ohne Verteidiger und (fast) nie ohne vorherige Einsicht in die Ermittlungsakten erfolgen.
§ 31a BtMG
Die Staatsanwaltschaft kann nach § 31a das Verfahren einstellen, wenn nur eine geringe Menge vorliegt und diese zum Eigenverbrauch bestimmt ist.
Absehen von der Verfolgung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- geringe Menge (abhängig vom Bundesland)
- geringe Schuld
- zum Eigenverbrauch bestimmt
- kein öffentliches Interesse
- Anbau, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Durchführung, Erwerb, Besitz
Alles zur geringen Menge finden Sie hier: § 31a
Die Anlagen
In den Anlagen ist nach § 1 BtMG definiert, welche Stoffe unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
Anlage I
In Anlage I sind die nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel aufgelistet. Nicht verkehrsfähig bedeutet, dass diese Stoffe absolut verboten sind. Erlaubis darf nur ausnahmeweise zum Beispiel zu wissenschaftlichen Zwecken erteilt werden. Unter Anlage I fallen zum Beispiel Haschisch und Heroin.
Anlage II
Anlage II führt die verkehrsfähigen aber nicht verschreibungsfähigen Stoffe auf. Verkehrsfähig bedeutet, dass diese grundsätzlich erlaubt werden können. Das ist zum Beispiel zur Herstellung anderer Stoffe der Fall.
Anlage III
Anlage III führt verkehrsfähige und verschreibungsfähige Stoffe. Diese Stoffe können von Ärzten verschrieben werden, wenn dies medizinisch notwendig ist.
Ausführlich hierzu: Definition Betäubungsmittel