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Bewerbung bei der Polizei mit Vorstrafe/Eintrag?

Vorstrafen können die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst verhindern. Es ist eine Abwägung vorzunehmen, ob der Bewerber für den Vollzugsdienst geeignet ist. Mit rechtskräftiger Verurteilung wird es wohl schwer werden mit einer Bewerbung bei der Polizei. Ist ein Verfahren eingestellt worden, ist zunächst zu prüfen, ob das Verfahren überhaupt bei der Einstellung bekannt wird. Erlangt die Behörde Kenntnis vom Verfahren, hängt die Bewerbung davon ab, ob der Kandidat trotzdem geeignet ist.

Voraussetzungen der Bewerbung bei der Polizei

Die Einstellungsvoraussetzungen in den Polizeidienst sind Landesrecht. Das bedeutet, die Eignung ist in jedem Bundesland einzeln geregelt, zum Beispiel in der Laufbahnverordnung der Polizei Nordrhein-Westfalen.
Grundsätzlich steht jedem Deutschen die Bewerbung bei der Polizei offen.

Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

Art. 33 II GG

In allen Ländern ist geregelt, dass der Bewerber für den Polizeivollzugsdienst geeignet sein muss. Bei rechtskräftigen Verurteilungen dürften meist von einer Ungeeignetheit ausgegangen werden. Das behaupten zumindest die Landesbehörden auf ihren Internetauftritten.

Das Land kann die Fähigkeit und innere Bereitschaft des Bewerbers voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten. Die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeit gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes, so dass eigene Verstöße in diesem Bereich grundsätzlich geeignet sind, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.09.2018 – 6 B 1176/18)

Eintrag im Führungszeugnis und Bewerbung bei der Polizei?

Die Frage, ob eine Verurteilung in das Führungszeugnis aufgenommen wird, stellt sich nicht. Die Behörde erhält umfassenden Einblick in das Bundeszentralregister und sogar das Erziehungsregister. Es kommt also nicht darauf an, ob eine Verurteilung so schwerwiegend ist, dass sie in das Führungszeugnis aufgenommen wird. Es ist auch unerheblich, ob die Frist zur Aufnahme in das Führungszeugnis abgelaufen ist oder nicht. Bei der Bewerbung bei der Polizei kommt es nur auf das Bundeszentralregister mit seinen längeren Fristen an.

Eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das BtMG dürfte die erfolgreiche Bewerbung bei der Polizei mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen. Wird Ihnen ein Verstoß gegen das BtMG vorgeworfen, wenden Sie sich schnellstmöglich an unsere Spezialisten für Betäubungsmittelstrafrecht.

Einstellung des Verfahrens bei Bewerbung in den Polizeidienst

Die Einstellung des Verfahrens wird grundsätzlich weder in das Bundeszentralregister noch in das Führungszeugnis eingetragen. Die Einstellung wird aber in das Erziehungsregister eingetragen, wenn es sich um eine Einstellung gegen einen Jugendlichen nach § 45 JGG gehandelt hat. Das Erziehungsregister wird erst mit Vollendung des 24. Lebensjahres gelöscht. Die Einstellung in den Vollzugsdienst ist eine der wenigen Ausnahmen, in denen eine Behörde Einsicht in das Erziehungsregister erhält. Bei der Bewerbung bei der Polizei sieht die Behörde also auch eingestellte Verfahren als Jugendlicher.

Ob eine Bewerbung bei der Polizei auch mit eingestelltem Ermittlungsverfahren erfolgreich sein kann, hängt von vielen Faktoren ab. Maßgeblich ist, ob das Verfahren Zweifel an der charakterlichen Geeignetheit begründen kann. Dabei wird insbesondere die Art, Schwere und die seitdem verstrichene Zeit berücksichtigt werden.

Straftaten, auch wenn sie im jugendlichen Alter begangen wurden, sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der charakterlichen Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zu begründen. Dafür ist es unerheblich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ob es zu einer Verurteilung gekommen oder das Strafverfahren wegen geringer Schuld oder gegen Auflagen eingestellt worden ist.

OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2018 – 6 A 2903/18

Je nach Einzelfall und Bundesland werden eingestellte Verfahren bis zu zehn Jahr in der polizeilichen Kriminalakte gespeichert. Diese Verfahren werden im Einstellungsverfahren zur Sprach kommen. Da bei eingestellten Verfahren die Unschuldsvermutung weiter gilt, führen diese Verfahren nicht per se zu einer Ablehnung des Bewerbers. Im Einstellungsverfahren wird man aber zu den Verfahren befragt werden und muss sich darüber erklären.

34 Kommentare zu “Bewerbung bei der Polizei mit Vorstrafe/Eintrag?”

  • Celvin

    says:

    Ich hätte da mal eine Frage. Ein Bekannter von mir wurde als Jugendlicher mit einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe verurteilt. Es heißt ja, dass diese Strafe nach 5 Jahren aus dem Register gelöscht werden soll… Hat er nach diesen 5 Jahren die Chance beim Zoll angenommen zu werden für eine Ausbildung ?

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  • Lenny

    says:

    Hallo, ich bin momentan 16 Jahre alt, und mache mein Abitur. Für 2026 möchte ich mich dann bei der Bundespolizei bewerben. (gD) Jedoch hatte ich mit 12 Jahren das Pech in einer WhatsApp-Gruppe zu sein, in der kinderpornographische Inhalte in Form von Stickern verschickt wurden. Das sorgte dafür, dass 2 Jahre später ein Verfahren gegen mich eingeleitet wurde. (Besitz von kinderpornographischen Inhalten) Dieses wurde jedoch eingestellt. Nun stellt sich mir die Frage, ob das zu Problemen bei meiner Bewerbung führen könnte. Ich hatte hier schon gelesen, dass nach Vollendung des 24. Lebensjahres die Löschung des Erziehungsregisters und somit auch der Eintrag dieses Verfahrens erfolgt. Aber ich möchte wirklich nicht warten müssen, bis ich 24 Jahre alt bin, um mich bewerben zu können. Was denkt ihr, könnte ich mich trotzdem bewerben?

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  • Tobias F.

    says:

    “Die Einstellung in den Vollzugsdienst ist eine der wenigen Ausnahmen, in denen eine Behörde Einsicht in das Erziehungsregister erhält. Bei der Bewerbung bei der Polizei sieht die Behörde also auch eingestellte Verfahren als Jugendlicher.”

    Wenn ich mir § 61 BZRG ansehe, frage ich mich, ob diese Aussage so richtig sein kann? In § 61 Abs. 1 wird die Polizei nicht genannt, und bekommt somit keine Auskunft aus dem Erziehungsregister oder sehe ich das falsch? Die Polizei ist hier auch keine sonsitge auskunftsberechtigte Person.
    Außerdem ist ja auch fraglich, ob überhaupt nach gemäß § 45 JGG i. V. m. § 153 StPO eingestellten Verfahren gefragt werden darf in Bewerbungsgesprächen im öffentlichen Dienst (insbesondere Polizei). Im Falle von § 153 und § 153a StPO ist dies in der Literatur meines Wissens nach umstritten bei noch anhängigen Verfahren, allerdings nicht bei bereits abgeschlossenen Verfahren, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben.

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  • Peter

    says:

    Ich bin noch nie vorbestraft gewesen. Hatte mich beim Zoll beworben ohne das ein Ermittlungsverfahren gegen mich lief. Zwei Wochen Später hatte ich leider eine Auseinandersetzung auf dem Hamburger Kiez. Nun läuft sowohl eine Ermittlungsverfahren gegen mich sowie gegen die andere Person wegen leichter Köperverletzung. Muss ich das nachträglich jetzt noch angeben? Und wenn ja wann vor den Test oder erst zur Einstellung.

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  • Kind will Polizei

    says:

    Hallo, was passiert bei Bewerbung eines Kindes zum Polizeidienst, wenn dessen Eltern einschlägig vorbestraft?

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    • Manuel

      says:

      nix

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  • Lara

    says:

    Wird bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle in das erziehungsregister geschaut?

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    • Manuel

      says:

      Nein, da wird in polizeiliche Datenbanken geschaut. Wenn überhaupt

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  • Kalle

    says:

    Hallo.

    Person A wurde wegen gewerblicher Hehlerei zu 9 Monaten auf Bewährung verurteilt. Wie hoch steht die Chance, sich bei der Polizei erfolgreich zu bewerben?

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    • Manuel

      says:

      Absolut 0, dass ist schon knapp an der 1 Jahresgrenze und dürfte auch noch nach Tilgung verwertbar sein

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  • Maria

    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    mein Sohn (15) wurde wegen Besitz und und Verbreitung von Kinderpornografie angeklagt. Der Anwalt riet eine Einstellung nach § 45 Absatz 1 JGG zu erwirken, was auch geschehen ist. Und das obwohl, mein Sohn sich keiner Schuld bewusst ist. Das eine betreffende Bild, welches zur Debatte steht, ist meinem Sohn nicht bekannt. Es wurde über seinen Account in Instagram hochgeladen. Dieser Account nutzt er aber bereits seit Monaten nicht mehr. Die entsprechende IP-Adresse ist auch nicht unserer Adresse zuzuordnen. Es konnte nicht zweifelsfrei bewiesen bzw. widerlegt werden, ob und wie es hierzu kam. Die Einstellung nach § 45 Absatz 1 JGG zog nun aber eine Eintragung im Erziehungsregister nach sich. Kann er sich dennoch bei der Polizei bewerben? Bzw. hat er Aussicht auf Erfolg hiermit? Das ist seit der Kindheit sein erklärtes Ziel.
    Danke für Ihre Hilfe.

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    • Manuel

      says:

      Nach Löschung des Erzuehungsregisters mit 24 Jahren sollten Chancen bestehen

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  • Gretel

    says:

    Guten Tag,
    ich bin vor 6 Jahren, im Alter von 16, beim klauen eines Gegenstandes unter 1 € erwischt worden. Dies geschah unter Gruppenzwang und falschen Umgang. Nach dem ich zur Befragung zur Polizei musste, wurde alles fallen gelassen. Vor allem aufgrund des geringen Wertes. Nun möchte ich mich bei der Polizei im gehobenen Dienst bewerben. Doch in den Basisformularen zur Bewerbung steht die Frage: “ist bzw. war gegen sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (auch eingestellte Verfahren) anhängig?”. Muss ich hier das Kreuz nun bei Ja setzen? Ich wollte schon immer zur Polizei und habe nun die Sorge, dass diese Kleinigkeit alles verhindert.

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    • Manuel

      says:

      Das Verfahren ist anzugeben, da es im Jugendregister steht. Ich denke nicht, dass es zur Nichteignung führt

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      • Manuel

        says:

        *Erziehungsregister

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  • ertugrul yilmaz

    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich möchte mich für den Mittlerendienst bei der Polizei bewerben habe allerdings bedenken, weil ich mit 18 Jahren im Jahr 2019 erwischt wurde mit Cannabis am Steuer. Ich habe bereits meine MPU Erfolgreich abgeschlossen und laut meinem Wissensstand ist nichts in meiner Akte vorgemerkt, da ich danach mehrmals von der Polizei angehalten wurde und es nie angesprochen wurde oder irgendein Thema war.

    Mein Frage kann ich trotz des Vorfalls mich bei der Polizei bewerben, weil ich nicht in meiner Akte drinstehen habe?

    Mit freundlichen Grüßen
    E. Yilmaz

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    • Manuel

      says:

      Wurdest du strafrechtlich verurteilt? Dann dürfte eine Bewerbung vor Tilgung ausgeschlossen sein.

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  • S.E

    says:

    Sehr geehrte Damen und Herrn,
    ich Dezember. 2018/Januar.2019 in einem Diebstahl im Wert von 150€ verwickelt. Daraufhin gab es eine Gerichtsverhandlung im Mai.2019.
    Zu diesem Zeitpunkt war ich noch nicht volljährig. Nun habe ich mein Abitur vollendet und möchte ein Duales Studium bei der Polizei ausüben.
    Habe ich Chancen und wenn ja, welche?

    Mit freundlichen Grüßen
    S.E

    Antworten

    • Manuel

      says:

      Chancen bestehen schon, da du aber nicht sagst wie das Verfahren ausgegangen ist, kann man wenig dazu sagen. Angegeben werden muss es so oder so

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  • Udo

    says:

    Sehr geehrter Herr Grubwinkler,

    Bei mir geht es darum, ich habe mich bei der Polizei in SH beworben und auch ein sehr hohes Ranking erzielt, was zu einer Einstellungszusicherung geführt hat.
    Jetzt habe ich aber nachträglich angegeben, dass bei einer Zollkontrolle vor vier Jahren ein Messer bei meinem Auto gefunden wurde, worauf ich eine Verwarnung erhalten haben, ich wurde also nicht verurteilt. Meine Frage ist, haben die denn nicht im Vorfeld meine Einträge im Bundestentralregister überprüft, sodass sie davon eigentlich Kenntnishaben müssten? Jetzt habe ich die Befürchtung, dass das mein Ausschluss sein kann oder wird

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  • Eron

    says:

    Ich habe eine kurze Frage:

    Bei Strafverfahren ist es ja automatisch so, dass die Polizei im Rahmen des Einstellungsverfahrens davon erfährt.

    1. )Ist es auch bei Zivilverfahren (generell oder unter bestimmten Bedingungen) so?
    2. )Muss man Zivilverfahren überhaupt angeben oder gibt es da generell eine Mitteilungspflicht zu der Behörde, wie bei Strafsachen (MiStra)

    3. ) Sagen wir mal ein Strafverfahren wurde gegen einen (wegen KV 223 StGB) geführt und vor Gericht nach 153 StPO eingestellt.
    Wenige Monate darauf wurde dann ein Zivilverfahren gegen einen geführt, mit der Ermittlungsakte der StA als Beweismittel.
    Vor dem Zivilgericht wird man dann verurteilt.

    3.1.) Wird dieses Urteil dann der Strafakte ergänzt, oder gibt es für das Zivilverfahren eine separate Akte, also in anderen Worten, erfährt die Polizei beim Einstellungsprozess, wenn sie die Ermittlungsakte anfordert, dass es ein Zivilverfahren im Anschluss gab oder sind die beiden Akten nicht miteinander verknüpft?

    3.2.) Hätte die Polizei ein Recht, Einsicht in die Zivilakte zu nehmen (im Rahmen der Einstellung), oder nicht weil es im Gegensatz zu einer Strafakte rein privatrechtlicher Natur ist?

    3.3.) Bei einer Einstellung nach 153 StPO gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung UND man ist auch nicht im BZGR als vorbestraft eingetragen.
    Gelten diese immernoch, wenn man wegen der selben Tat vor einem Zivilgericht verurteilt worden ist, oder ist nur die Entscheidung des Strafrichters relevant?

    Vielen lieben Dank im voraus

    Die Fragen beschäftigen mich seit sehr langer Zeit und ich habe dazu bis heute keine Antowort bekommen. Da dies ihr Fachgebiet scheint, denke ich, dass Sie mir die Fragen sehr kompetent und zuverlässig beantworten könnten.
    Ich bin Ihnen dafür wirklich unendlich dankbar.
    Eventuell werde ich nach der Beantwortug einen persönlichen Termin zur weiteren Beratung bei Ihrer Kanzlei buchen.

    Antworten

    • Manuel

      says:

      Die Polizei wird die Ermittlungsakte anfordern und eine eigene Wertung des Sachverhalts treffen. Das Zivilurteil sollte keine Rolle spielen.

      Antworten

  • Andrea turban

    says:

    Hallo,
    Mein Sohn macht in 2 Jahren in Bayern Abitur. Er wollte im Anschluss eventuell ein duales Studium bei der Kriminalpolizei in Erwägung ziehen.

    Allerdings wurde er nun mit 16g Marihuana erwischt, welches er gelegentlich an Freunde verkaufte.

    Hat er sich dadurch nun alles verbaut? Oder werden die Einträge wieder gelöscht.
    Vielen Dank

    Antworten

    • Manuel

      says:

      Also wenn ihr Sohn Mariuanna verkauft, dann dürfte er wohl kaum für den Polizeiberuf geeignet sein und zwar min. für die Dauer der Tilgungsfrist , wenn das aktenkundig wird.

      Antworten

  • Moe

    says:

    Hallo Zusammen,
    ich würde mich gerne bei der Bundespolizei bewerben und habe dazu folgende Frage:
    Ich wurde vor 12 Jahren nach Jugendstrafrecht zu 75 Sozialstunden wegen schwerem Diebstahl verurteilt. Seit dem bin ich nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Muss ich bei meiner Bewerbung angeben, dass ich vorbestraft bin bzw. es polizeiliche Ermittlungen gegen mich gab? Laut meinen Informationen müssten meine Einträge ja nach 10 Jahren gelöscht sein. Vielen Dank im Voraus!

    Antworten

    • Manuel

      says:

      Ja, es besteht eine Ausnahme nach BZRG 51 d.h. müssen auch getilgte Verfahren angegeben werden, da diese aber nur noch unter besonders strengen Kriterien berücksichtigt werden dürfen, sollten sie trotzdem gute Chancen haben.

      Antworten

  • Tamara

    says:

    Guten Tag, der Traumberuf meines Lebensgefährten war immer Polizei oder Bundeswehr, da er damals aber mal Mist gebaut hat und das im Führungszeugnis steht hat er keine Chancen. Nicht einmal beim Sicherheitsdienst. Gibt es noch irgendwelche Möglichkeiten die man ergreifen kann?

    Antworten

    • Manuel

      says:

      Ja, einfach die Tilgungsfristen abwarten

      Antworten

  • Anonym

    says:

    Sieht die Polizei bei der Einstellung etwa nicht in die Polizeiakte / Kriminalakte? Dort werden ja auch eingestellte Verfahren oder begonne Ermittlungen eingetragen. In Bayern sind ja diese Einträge bis zu 10 Jahren aufrufbar.

    Antworten

    • Konstantin Grubwinkler, Fachanwalt für Strafrecht

      says:

      Richtig, ja. Ich habe das im Artikel mittlerweile ergänzt.

      Antworten

  • Gehrsche

    says:

    Hallo ich hoffe ich bekomme eine schnelle Antwort.
    Ich habe mich bei der Polizei in Bremen beworben und muss jetzt eine Stellungnahme schreiben weil ich mal versucht habe illegale Substanzen zu erwerben welches einem Chatverlauf zu entnehmen ist. Dies war zwar 2019 im Dezember, aber es kam nie zu einer Anzeige oder sonstigem, ich wusste nicht mal etwas von diesem Eintrag bis zu meiner Bewerbung und in meinem Führungszeugnis stand auch nichts, deswegen wird es nur ein Vermerk in meiner akte sein. Bloß ich habe jetzt Schwierigkeiten die Stellungnahme zu schreiben weil ich nicht weiß was ich sagen soll um weiter im Bewerbungsverfahren teilnehmen zu können. (Gehobener Dienst in Bremen)

    Antworten

    • Konstantin Grubwinkler, Fachanwalt für Strafrecht

      says:

      Das ist eher eine Frage der Einstellungsvoraussetzungen im Dienst und nicht des Strafrechts. Die Antwort hängt davon ab, was in den Chatverläufen steht und ob es sich tatsächlich um illegale Stoffe gehandelt hat oder ob die Nachrichten auf andere Dinge bezogen waren. Es wäre sinnvoll, die Ermittlungsakte einzusehen, es gab ja offensichtlich ein Ermittlungsverfahren gegen Sie.

      Antworten

  • Melcher

    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich habe eine Frage über das einsehen des Vorstrafenregister, ich versuche mich möglichst kurz und knapp zu halten, und zwar handelt es sich um das Bewerben für ein Praktikum als Polizistin. Ich habe viel recherchiert um eine Antworten zu finden, doch leider zu meiner Situation nicht erfolgreich. Es handelt sich um eine mehrmalige Jugendstraftat im Alter zwischen 15 und 19 Jahren, unter anderem auch Hafttierung, zweimal Jugendvollzugsanstalt und einmal in einer Justizvollzugsanstalt, Begründung waren erschleichen von Leistungen und Geldstrafe. Im aktuellen Führungszeugnis sind keine Angaben mehr zu sehen.

    Meine Frage ist nun hat man trotz dieser Ereignisse „Vergehen“ eine Chance zum Beruf als Polizistin?

    Mit freundlichen Grüßen Fr.Melcher

    Antworten

    • Rechtsanwalt Konstantin Grubwinkler, Dipl.-Jur. Univ.

      says:

      Das hängt davon ab, ob Einträge im Bundeszentralregister und Erziehungsregister vorhanden sind.
      Das Erziehungsregister wird mir Vollendung des 24. Lebensjahres gelöscht. Für die Aufnahme in das Bundeszentralregister ist maßgeblich, ob es sich um Jugendstrafe (Haft) oder Arrest handelt. Mit Justizvollzugsanstalt meinen Sie, dass im Erwachsenenvollzug (JVA) eine Haftstrafe vollstreckt wurde?

      Antworten

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