Vorstrafen können die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst verhindern. Es ist eine Abwägung vorzunehmen, ob der Bewerber für den Vollzugsdienst geeignet ist. Mit rechtskräftiger Verurteilung wird es wohl schwer werden mit einer Bewerbung bei der Polizei. Ist ein Verfahren eingestellt worden, ist zunächst zu prüfen, ob das Verfahren überhaupt bei der Einstellung bekannt wird. Erlangt die Behörde Kenntnis vom Verfahren, hängt die Bewerbung davon ab, ob der Kandidat trotzdem geeignet ist.
Voraussetzungen der Bewerbung bei der Polizei
Die Einstellungsvoraussetzungen in den Polizeidienst sind Landesrecht. Das bedeutet, die Eignung ist in jedem Bundesland einzeln geregelt, zum Beispiel in der Laufbahnverordnung der Polizei Nordrhein-Westfalen.
Grundsätzlich steht jedem Deutschen die Bewerbung bei der Polizei offen.
Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
Art. 33 II GG
In allen Ländern ist geregelt, dass der Bewerber für den Polizeivollzugsdienst geeignet sein muss. Bei rechtskräftigen Verurteilungen dürften meist von einer Ungeeignetheit ausgegangen werden. Das behaupten zumindest die Landesbehörden auf ihren Internetauftritten.
Das Land kann die Fähigkeit und innere Bereitschaft des Bewerbers voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten. Die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeit gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes, so dass eigene Verstöße in diesem Bereich grundsätzlich geeignet sind, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.09.2018 – 6 B 1176/18)
Eintrag im Führungszeugnis und Bewerbung bei der Polizei?
Die Frage, ob eine Verurteilung in das Führungszeugnis aufgenommen wird, stellt sich nicht. Die Behörde erhält umfassenden Einblick in das Bundeszentralregister und sogar das Erziehungsregister. Es kommt also nicht darauf an, ob eine Verurteilung so schwerwiegend ist, dass sie in das Führungszeugnis aufgenommen wird. Es ist auch unerheblich, ob die Frist zur Aufnahme in das Führungszeugnis abgelaufen ist oder nicht. Bei der Bewerbung bei der Polizei kommt es nur auf das Bundeszentralregister mit seinen längeren Fristen an.
Eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das BtMG dürfte die erfolgreiche Bewerbung bei der Polizei mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen. Wird Ihnen ein Verstoß gegen das BtMG vorgeworfen, wenden Sie sich schnellstmöglich an unsere Spezialisten für Betäubungsmittelstrafrecht.
Einstellung des Verfahrens bei Bewerbung in den Polizeidienst
Die Einstellung des Verfahrens wird grundsätzlich weder in das Bundeszentralregister noch in das Führungszeugnis eingetragen. Die Einstellung wird aber in das Erziehungsregister eingetragen, wenn es sich um eine Einstellung gegen einen Jugendlichen nach § 45 JGG gehandelt hat. Das Erziehungsregister wird erst mit Vollendung des 24. Lebensjahres gelöscht. Die Einstellung in den Vollzugsdienst ist eine der wenigen Ausnahmen, in denen eine Behörde Einsicht in das Erziehungsregister erhält. Bei der Bewerbung bei der Polizei sieht die Behörde also auch eingestellte Verfahren als Jugendlicher.
Ob eine Bewerbung bei der Polizei auch mit eingestelltem Ermittlungsverfahren erfolgreich sein kann, hängt von vielen Faktoren ab. Maßgeblich ist, ob das Verfahren Zweifel an der charakterlichen Geeignetheit begründen kann. Dabei wird insbesondere die Art, Schwere und die seitdem verstrichene Zeit berücksichtigt werden.
Straftaten, auch wenn sie im jugendlichen Alter begangen wurden, sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der charakterlichen Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zu begründen. Dafür ist es unerheblich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ob es zu einer Verurteilung gekommen oder das Strafverfahren wegen geringer Schuld oder gegen Auflagen eingestellt worden ist.
OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2018 – 6 A 2903/18
Je nach Einzelfall und Bundesland werden eingestellte Verfahren bis zu zehn Jahr in der polizeilichen Kriminalakte gespeichert. Diese Verfahren werden im Einstellungsverfahren zur Sprach kommen. Da bei eingestellten Verfahren die Unschuldsvermutung weiter gilt, führen diese Verfahren nicht per se zu einer Ablehnung des Bewerbers. Im Einstellungsverfahren wird man aber zu den Verfahren befragt werden und muss sich darüber erklären.