Haftung des GmbH Geschäftsführers
Wann haftet der Geschäftsführer für falsche Entscheidungen? Nach § 43 I GmbHG hat der Geschäftsführer die Zentrale Pflicht, „in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden“. Wird diese Pflicht verletzt, haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft für den entstandenen Schaden. Daraus folgt leider auch, dass der Geschäftsführer für unternehmerische Fehlentscheidungen haftet.
Führt eine unternehmerische Entscheidung zu einem (nicht unbedingt nur finanziellen) Schaden bei der Gesellschaft, ist die Beweisführung vor Gericht gegen den Geschäftsführer ziemlich einfach. Hinterher sind nämlich die allermeisten schlauer. Bei unternehmerischen Entscheidungen ist im Nachhinein schnell die Keule geschwungen, dass bei dieser Entscheidung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht beachtet wurde. Gründe warum die Entscheidung „falsch“ war, finden sich viele, wenn man das Ende vom Lied kennt.
Leider ist aber jedes Geschäft mit gewissen Risiken verbunden. Wer nicht wagt, der nicht gewinnt, stimmt wohl kaum in einem Lebensbereich so sehr, wie in der Geschäftswelt. Aus diesem Grund, steht den Geschäftsführern ein weiter unternehmerischer Beurteilungsspielraum zu. Ihnen ist es erlaubt, unternehmerische Risiken einzugehen. Wann eine Pflichtverletzung danach ausgeschlossen ist, bestimmt sich analog § 93 I 2 AktG nach folgender Regel:
„… wenn der Geschäftsführer bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“
Das führt uns aber zu einem gravierenden Problem:
Diese Regel formuliert negativ, wann – so zu sagen „ausnahmsweise“ – keine Pflichtverletzung gegeben ist. Das heißt, ein Geschäftsführer der sich darauf berufen will, muss vor Gericht beweisen, dass seine Entscheidung sich im Rahmen des unternehmerischen Ermessens bewegt hat und auf genügender Information beruhte.
Die Gerichte sind in dieser Hinsicht relativ streng, so dass hier eine Absicherung bei riskanten Geschäften dringend (im Vorfeld!) geboten ist.
Beispiele für Pflichtverletzungen mit klarer Haftung nach § 43 II GmbHG:
- Eingehen eines hohen Risikos bei gleichzeitig geringer Gewinnquote2
- Gesamtbetrachtung ergibt, dass Verlustgeschäft wahrscheinlicher ist als Gewinnzuwachs
- Mangelhafte Absicherung eines Exportgeschäfts