Heute entschied der Bundesgerichtshof, dass in dem vorliegendem Fall das Nichttragen eines Fahrradhelms nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens führt.
Es ging in dem zu entscheidenden Fall um einen Verkehrsunfall aus dem Jahre 2011. Die Klägerin war in einer Stadt mit ihrem Fahrrad unterwegs und trug keinen Fahrradhelm. Am Fahrbahnrand parkte ein Pkw. Die Fahrerin des Pkw öffnet die Fahrertür unmittelbar vor der heranfahr
enden Klägerin, so dass diese stürzte und sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zuzog. Zu diesem Ausmaß der Verletzungen trug der Umstand bei, dass kein Helm getragen wurde.
Das Oberlandesgericht Schleswig ging von einem Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 20 % aus, da kein Schutzhelm getragen wurde und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen worden seien.
Mit heutigem Urteil hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts auf und gab der Klage statt. Es besteht keine Vorschrift zum Tragen eine Schutzhelms für Fahrradfahrer. Es wurde jedoch klargestellt, dass auch ohne einen solchen Verstoß grundsätzlich ein Mitverschulden anzulasten sei, wenn die Sorgfalt ausser Acht gelassen würde, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt.
Da jedoch zum Unfallzeitpunkt, also im Jahre 2011, ein solches allgemeines Verkehrsbewusstsein bezüglich des Tragens
von Schutzhelmen nicht vorgelegen habe, habe diesbezüglich auch kein Mitverschulden vorgelegen. So seien nach einer repräsentativen Verkehrsbeobachtung der Bundesanstalt für Straßenwesen 2011 nur 11 % der Radfahrer mit einem Schutzhelm innerorts unterwegs gewesen.
Das heißt für die Zukunft jedoch auch, dass neuere Fälle anders gewertet werden können, falls sich die allgemeine Sicht bezüglich Schutzhelmen ändert. Auch wird dies wohl nicht gelten für sportliche Radaktivitäten oder Fahrten außerorts.
BGH, VI ZR 281/13, Urteil vom 17.06.2014.