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Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB

Unterbringung nach § 64 StGB ermöglicht es, süchtige Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen. Wird jemand zu einer Freiheitsstrafe mit Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt, kann damit nach der Unterbringung oft Strafaussetzung zur Bewährung oder § 35 BtMG beantragt werden. In der Unterbringung nach § 64 StGB sind außerdem Lockerungen möglich, die im normalen Justizvollzug nicht gegeben sind.

Ziel von § 64 StGB ist es vor Allem, die Allgemeinheit davor zu schützen, dass auf Grund der Abhängigkeit neue Straftaten begangen werden. Erst in zweiter Linie geht es um die Therapie und die Probleme des Angeklagten. Maßgeblicher zweck ist also der Schutz der Gesellschaft vor dem Angeklagten.

§ 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt:
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Voraussetzungen der Unterbringung nach § 64 StGB

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB sind:

  • Hang zum übermäßigen Konsum von Rauschmitteln
  • Hangbedingte rechtswidrige Tat
  • Gefahrprognose
  • Erfolgsaussicht

Hang zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel

Grundvoraussetzung für die Anwendung von § 64 StGB ist, dass der Angeklagte den Hang hat, Alkohol oder andere Berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen.

Was sind berauschende Mittel im Sinne des § 64 StGB?

Es muss sich bei den berauschenden Mitteln nicht zwangsläufig um verbotene Stoffe oder Betäubungsmittel handeln. “Berauschendes Mittel” im Sinne von § 64 StGB kann jede Substanz sein, die geeignet ist Rauschzustände hervorzurufen (vgl. Fischer Rn. 5). Hier besteht bereits ein Hauptunterschied zur Strafaussetzung zur Therapie nach § 35 BtMG. “Rausch” muss in diesem Zusammenhang nicht bedeuten, dass eine psychische Beeinträchtigung oder Vernebelung auftritt. Auch vorübergehende Steigerung der Leistungsfähigkeit durch Aufputschmittel ist “Rausch” im Sinne des § 64 StGB. Dasselbe gilt, wenn nur noch konsumiert wird, um Entzugserscheinungen zu vermeiden (vgl.Fischer Rn. 6). Es ist auch nicht erforderlich, dass sich eine körperliche Abhängigkeit gebildet hat. Körperliche Abhängigkeit ist also nicht Voraussetzung. Jedoch ist eine körperliche Abhängigkeit meist hinreichend für einen Hang nach § 64 StGB. Beim Auftreten körperlicher Entzugserscheinungen wird ein Hang in der Prozesspraxis kaum mehr auszuschließen sein.

Wann liegt ein Hang im Sinne des § 64 StGB vor

Ein Hang liegt vor, wenn der Täter eine – auf psychische Disposition oder durch Übung erworbene – intensive Neigung hat, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren und somit eine psychische Abhängigkeit besteht, aufgrund derer er sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (stRspr BGH NStZ-RR 2003, 106 (107); 2006, 103; 2009, 383; 2011, 242; 2012, 106 (107); 2012, 271; 2018, 72; 2018, 105; 2019, 175; 2020, 37; 2020, 38; NJW 1995, 3131 (3133); NStZ 2019, 265; BeckRS 2015, 20780; 2017, 114480; 2017, 103567; 2017, 140993; 2018, 1756; 2019, 16746; 2019, 30604).

1. Von einem Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muss. „Im Übermaß” bedeutet, dass der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden.

2. Kommt das Gericht lediglich zu dem Ergebnis, ein Hang sei als Grundlage der Tat nicht auszuschließen, so ist für eine Unterbringung kein Raum. (Ls d. Schriftltg.)

BGH, Beschluß vom 6. 11. 2002, 1 StR 382/02 (LG Bamberg)

Zwischenzeitliche Phasen verringerten Konsums oder sogar von Absintenz verhindern nicht per se eine Unterbringung nach § 64 StGB:

Der Hang, Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren, kann bei einem Angeklagten, der über einen langen Zeitraum in stetig gestiegenem Maße regelmäßig Betäubungsmittel konsumiert hat, nicht allein unter Verweis darauf verneint werden, dass er in der Lage war, seinen Rauschmittelkonsum kurzzeitig zu verringern oder einzustellen. (Ls d. Schriftltg.)

BGH , Beschl. v. 14.6.2016, 1 StR 219/16 (LG Würzburg)

Ebenso kann eine gezwungene Phase der Abstinenz in der Untersuchungshaft einen Hang erst recht nicht ausschließen.

VORSICHT:
Überzeugt man das Tatgericht von den Voraussetzungen des § 35 BtMG, legt dies die Annahme eines Hanges i.S.d. § 64 nahe (BGH NStZ 2010, 216). Damit gewinnt man nicht die Strafaussetzung zur Therapie sondern bringt seinen Mandanten gegebenenfalls in die längere Unterbringung nach § 64 StGB.

Bereits der „grundsätzlich tägliche“ Konsum von 0,5 g Cannabis legt die Annahme eines beim Angekl. bestehenden Hanges nahe. Auch wenn sich der nicht einschlägig vorbestrafte Angekl. sozial engagiert und zeitweise abstinent lebt, kann im Hinblick darauf, dass die verfahrensgegenständlichen Taten des „in eingeschränkten finanziellen Verhältnissen“ lebenden Angekl. auch dem Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum bzw. dessen Finanzierung dienten, die Ursächlichkeit des jahrelangen Missbrauchs von Cannabis für die soziale Gefährdung und soziale Gefährlichkeit des Angekl. nicht verneint werden.

BGH, Beschl. v. 30.7.2019, 2 StR 93/17, NStZ-RR 2020, 37

Die Voraussetzungen für den Hang und der Konsum im Übermaß überschneiden sich teilweise. Meist wird das eine nicht ohne das Andere vorliegen.

Anzeichen für einen Hang nach § 64 StGB:

  • Persönlichkeitsverfall (Deprivation)
  • Beeinträchtigung der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. BGH NStZ-RR 2019, 107)
  • Regelmäßiger Betäubungsmittelkonsum über einen langen Zeitraum
  • Substitutionsbehandlung (vgl. BGH NStZ-RR 2018, 13).

Anzeichen für Konsum im Übermaß:

  • Konsum in einem Umfang, der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt (BGH NStZ-RR 2005, 626)
  • Soziale Gefährdung aufgrund psychischer Abhängigkeit
  • Soziale Gefährlichkeit aufgrund psychischer Abhängigkeit
  • Beschaffungskriminalität
  • Kontrollverlust über den Konsum
  • Unfähigkeit, Konsum im Einzelfall zu begrenzen

Anzeichen für eine zumindest psychische Abhängigkeit:

  • Heimlicher Konsum
  • Schuldgefühle
  • Kontrollverlust
  • auffallend aggressives oder resignierendes Verhalten
  • Verlust des sozialen Umfeldes
  • Arbeitsplatzverlust
  • Vorratshaltung
  • Vom Konsum bestimmtes Denken
  • Interesselosigkeit

Hangbedingte rechtswidrige Tat

Es muss eine rechtswidrige Tat vorliegen, die auf den Hang des Angeklagten zurückgeht.

Die Voraussetzungen für das Zurückgehen auf den Hang sind sehr gering. Die Tat muss einen symptomatischen Zusammenhang mit dem Hang haben. In der Tat muss sich gerade die hangbedingte Gefährlichkeit äußern. Klassisch ist die Beschaffungskriminalität, die Kriminalität zur Begleichung von Drogenschulden oder das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln um vom Gewinn den Eigenkonsum zu finanzieren (technisch auch Beschaffungskriminalität).

1. Die konkrete Anlasstat muss in dem Hang ihre Wurzel finden, also Symptomwert für diesen haben, indem sich in ihr die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters äußert. Hat er mehrere Taten begangen, so reicht es aus, wenn ein Teil von ihnen auf den Hang zurückzuführen ist. Gleiches gilt für einen abgrenzbaren Teil einer einheitlichen Tat.

2. Der symptomatische Zusammenhang setzt eine gewisse Erheblichkeit der Anlasstat voraus. Ist allein ein Teil der begangenen Tat(en) – zumindest auch – auf den Hang zurückzuführen, so gilt dieses Erfordernis für den jeweiligen Teil. An das Merkmal der Erheblichkeit sind nur geringe Anforderungen zu stellen. Jedenfalls scheiden aber bloße Bagatellfälle als Grundlage für die Anordnung der Maßregel aus.

3. Für die Annahme der Voraussetzungen des § 64 StGB, mithin auch des symptomatischen Zusammenhangs, infolge der Anwendung des Zweifelssatzes ist – anders als etwa bei der Frage verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB – kein Raum. (Ls d. Schriftltg.)

BGH, Urt. v. 27.6.2019, 3 StR 443/18

Die Tat ist nicht hangbedingt, wenn sie nicht dergestalt auf den Hang zurückgeht, dass bei erfolgreicher Therapie die Gefährlichkeit des Täters nahezu unverändert weiter bestünde (BGH NStZ 2003, 86). Das ist zum Beispiel beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln der Fall, das lediglich der Finanzierung des allgemeinen Lebensbedarfs dienten (BGH NStZ-RR 2016, 113; 2016, 173; 2020, 208).
Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kann der symptomatische Zusammenhang fehlen, wenn das Handeltreiben alleine der Finanzierung des allgemeinen Lebensbedarfs dienen (BGH NStZ 2009, 204 (205)).

Gefahrprognose

Für die Unterbringung nach § 64 StGB muss außerdem die Gefahr bestehen, dass der Angeklagte infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Das ist der Fall, wenn die begründete Wahrscheinlichkeit für die Begehung erheblicher Straftaten vorliegt. Mit einer Wiederholung muss zu rechnen sein. Die bloße Möglichkeit reicht nicht aus.

Für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hingegen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die „begründete“ Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher Straftaten erforderlich (BGH, Urteil vom 21. September 1993 – 4 StR 374/93, NStZ 1994, 30, 31; ebenso Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 64 Rn. 12; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 – 1 StR 141/91); es muss mit einer Wiederholung „zu rechnen“ (BGH, Beschluss vom 29. August 2018 – 4 StR 248/18), dies muss „konkret (zu) besorgen“ sein (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 3 StR 148/08, NStZ-RR 2008, 234; OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Oktober 2010 – 2 Ss 170/10). Die bloße Wiederholungsmöglichkeit genügt nicht (BGH, Urteil vom 21. September 1993 aaO; Urteil vom 11. Dezember 1990 – 1 StR 611/90, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 3; Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 2 StR 608/96, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 6).

BGH, Urt. v. 22.11.2018, 4 StR 356/18

Die zu erwartenden Taten müssen auch “erheblich” sein.
Die Voraussetzungen an die Erheblichkeit ist bei § 64 StGB niedriger als bei § 63 StGB, da jener Eingriff deutlich schwerwiegender ist.

Allein die Gefahr des Erwerbs geringer Betäubungsmittelmengen zum Eigenkonsum kann die Unterbringung gemäß § 64 StGB indes nicht rechtfertigen (vgl. BGH NStZ 1994, 280; BeckRS 2004, 08119; OLG Koblenz BeckRS 2011, 01377; Körner, BtMG, 6. Aufl., § 35 Rdn. 494; Weber, BtMG, 3. Aufl., Vorbem. zu §§ 29 ff. Rdn. 1181).

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2011, 3 RVs 138/11

Erfolgsaussicht der Therapie

Voraussetzung für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist, dass eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs besteht (BGH NStZ 2009, 442; BeckRS 2008, 00694; vgl. zur aF BGH NStZ-RR 2005, 10).

Nach § 64 I 2 StGB ergeht die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Diese Erfolgsaussicht muss positiv festgestellt werden.

Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass es innerhalb eines zumindest erheblichen Zeitraums nicht zu einem Rückfall kommen wird. Erfolglose frühere Behandlungen in Unterbringung nach § 64 können der Annahme von Erfolgsaussicht entgegenstehen. Dass möglicherweise auch andere Maßnahmen erfolgversprechend sind, ist unschädlich. Bereits absolvierte Therapieversuche mit Rückfall oder gescheiterte Entgiftungen stehen der Erfolgsaussicht nicht grundsätzlich entgegen, sofern der Angeklagte Therapiemotivation zeigt. Es ist umstritten, ob eine Sucht dauerhaft heilbar ist. Daher ist es bereits ein konkreter Behandlungserfolg, wenn über eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall bewahrt wird.

Zusätzlich zum Behandlungserfolg muss auch die Aussicht gegeben sein, von der Begehung weiterer erheblicher Hangtaten abzuhalten.

Wie lange dauert die Unterbringung nach § 64 StGB?

Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zeitlich begrenzt. Das ist einer der gravierenden Unterschiede zu § 63 StGB.

Dauer der Unterbringung

Die Unterbringung dauert im Durchschnitt grob eineinhalb bis vier Jahre. Die Dauer ist insbesondere auch davon abhängig, ob neben Abhängigkeit auch Persönlichkeitsstörungen vorliegen, die zeitintensive Zusatzbehandlungen erforderlich machen.

Die Unterbringung nach § 64 StGB darf nach § 67d I 1 StGB die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine Grundfrist. Die Grundfrist verlängert sich um die auf die Strafe anrechenbare Zeit. Das sind in der Regel 2/3 der ausgeurteilten Freiheitsstrafe.

Beispiel: Vier Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe, Unterbringung angeordnet: Maximale Unterbringungszeit: 5 Jahre = 2 Jahre + 3 Jahre (2/3 von 4J6M)

Vollstreckungsreihenfolge bei § 64 StGB

In der Regel wird die Unterbringung im Betäubungsmittelstrafrecht neben einer Freiheitsstrafe angeordnet. Nach § 67 I StGB ist die Unterbringung grundsätzlich vor der Freiheitsstrafe zu vollziehe. Das bedeutet, dass erst die Unterbringung erfolgt und nach Abschluss der Unterbringung der Rest der Freiheitsstrafe vollstreckt wird.
In der Praxis ist das aber selten der Fall.

Vorwegvollzug

Wird die Unterbringung nach § 64 StGB neben einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren angeordnet, dann soll nach § 67 II StGB das Gericht anordnen, dass ein Teil der Maßregel vor der Strafe zu vollziehen ist.

Vorwegvollzug bedeutet, dass die klassische Vollstreckungsreihenfolge ungedreht wird. Es wird also ein Teil der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung vollstreckt. Bei Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren mit Unterbringung in einer Entziehungsanstalt soll das Gericht Vorwegvollzug anordnen.

Die Maßregel wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet bis 2/3 vollstreckt sind. Schon bei Vollstreckung der Hälfte (Halbstrafe) kann der Untergebrachte die Strafaussetzung zur Bewährung beantragen. Denkbar ist dann auch eine Strafaussetzung zur Therapie nach § 35 BtMG wenn die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht vorliegen.

Dauer des Vorwegvollzuges

§ 67 II StGB Faustregel: Hälfte der Begleitfreiheitsstrafe minus voraussichtliche Therapiedauer. Untersuchungshaft wird angerechnet.

Die Therapiedauer wird in der Praxis und Rechtsprechung nicht mit mehr als zwei Jahren prognostiziert.

Vorwegvollzug ist also immer dann konkret zu erwarten, wenn bei Rechtskraft noch mehr als vier Jahre Freiheitsstrafe nicht vollstreckt sind.

26 Kommentare zu “Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB”

  • Carina

    says:

    Hallo
    Es geht hier um meinen Freund und bitte um Rat

    Ich hätte mal 2, 3 fragen zum thema Paragraph 64 wo ich mich zurzeit befinde. Ich befinde mich in marberg in der Therapie seit ca 5 Jahren und bin auch schon weiter vortgeschritten. Die Klinik hat mich weitestgehend gelockert zuletzt stand der freiheitsgrad 1 und 0 an. Doch mein statsanwalt hat die mal wieder abgehlent selbst mit ein externen Gutachten. Um ehrlich zu sein macht er immer Ärger die ganze zeit schon. Ich habe die Befürchtung das er ein persönliches Problem hat, da es um freiheitsgrade geht und er mir an der Stelle immer Steine in den Weg legt. Ich habe im April 24 te und in gewissermaßen Angst wieder in haft zu müssen da ich die nötige Erprobung nicht bekomme durch seine Ablehnung. Ich befinde mich zwar im Außenberreich gehe alleine raus arbeiten pferflege mich selbst. Vllt können sie mir helfen ob ich den statsanwalt wechseln kann oder welche Möglichkeiten ich habe. Ich habe positive Stellungnahmen und vortschritte.

    Ich bedanke mich im voraus.

    LG

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  • J. Kümpflein

    says:

    Hallo,
    Mein Freund hat 4 Jahre bekommen ohne Vorwegvollzug. Habe gelesen wenn er nicht in 3 Monaten einen Platz bekommt müssen Sue ihn so lange freilassen, also bis zur Therapie. Sein Anwalt wwiß davon nichts. Urteil war im Nivember, Therapie soll aber erst im Mai beginnen. Was kann ich tun um die Freilassung nach den 3 Monaten zu bewirken? U-Haft waren 6 Monate und wie gesagt kein Vorwegvollzug. Das ganze ist in Baden-Württemberg. Fühle mich so hilflos. Wäre echt schön noch ein paar Monate gemeinsam in Freiheit zu haben.
    https://www.lto.de/recht/justiz/j/baden-wuerttemberg-justiz-maregelvollzug-haft-justizvollzug-ueberlastung-freilassung-wegen-platzmangel/

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  • Klaus

    says:

    Was tun wenn der Gutachter die Einweisung nach paragraph 64 für aussichtslos hält da vorher schonmal eine Therapie nach paragraph 64 stattgefunden hat und im probewohnen erneut Straftaten begangen wurden

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  • Gerlinde

    says:

    mein Sohn ist auf Paragraph 64 und soll jetzt 20.000€ Gerichtskosten bezahlen für den Anwalt habe ich schon 13500 € bezahlt kann das stimmen / warum ist das so hoch

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  • Jenny Rosche

    says:

    Kann mein freund seine halbstrafe auch selbst beantragen oder seine Freundin?

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  • Onur Gülsoy

    says:

    Hallo habe eine Frage, mein Bruder hat eine Strafe bekommen und den Zusatz Paragraf 64.
    Jetzt wurde er verlegt in eine und wurde einfach bei Straftätern untergebracht die Paragraph 63 verbüßen.
    Was können wir tun ?

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  • christian

    says:

    hallo bin jetze 4 jahre und knapp 6 monate in therapie am 25.10.22 sollte anhöhrung sein heute post bekommen das ich nochmal ein gespräch machen soll mit ein gutachter meine frage wie lange kann das gericht die 6 monate überschreiten

    Antworten

  • Andre Berger

    says:

    Was muss ich tun wenn ich meine Lockerung verloren habe wegen eines Effekts meine Ex-Frau hat die Anzeige zurückgenommen und dafür unterschrieben bei der Polizei aber die Staatsanwaltschaft muss ja davon wissen oder auch nicht aber ich habe meine Lockerung komplett verloren was muss ich tun wie lange dauert es bis ich meine Lockerung wieder bekomme was für Anträge muss ich stellen habe keinen Rückfall habe Arbeit habe aus Effekt weil meine Frau mich 11 Monate verarscht hat ihr Handy kaputt gemacht Anzeige ist aber zurückgezogen ich bezahle ihr Handy daraufhin hat meine daraufhin hat die Staatsanwaltschaft die Lockerung mir entzogen komplett ich war im Beurlaubung Arbeit bin 15 Monate hier in Hildesheim am Meeres Klinikum was muss ich tun wie lange dauert das bis ich meine Lockerung wieder bekomme weil ich mich so an Regeln halte

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  • Edward Brajt

    says:

    Hallo.

    Ich habe für den 7.november 2022
    Einen Aufnahme Termin für einen 64er .

    Ich bin jetzt das 2te mal in revesion gegangen und das Urteil wurde aufgehoben im ausspruch über die gesamtstrafe und die Dauer des vorwegvollzugs.

    Meine Frage nun muss ich die Therapie antreten am 7.11.22 oder nicht da das Urteil ja erst mal noch nicht rechtskräftig ist .

    MfG . B

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  • Marcus Heiko

    says:

    Hallo Herr Grubwinkler,
    In Sachen meiner “noch laufenden Bewährung” bis Ende Oktober ’22 dieses Jahres, habe ich leider 3 neue Verhandlungen vor, zum
    1. wg. Diebstahl i.H von ca 250,- [Parfum Flakon]

    2. Btmg Paragraph 29 Abs. 1 , bei einer Kontrolle fanden dir Beamten “ein Überraschungs Ei mit 4,60 gr. Marihuana

    3. Als ich von der Tschechischen Republik [Chep] wieder mit dem Zug nach Hause fuhr [franken] vor lauter eile das ich den Zug erwischte, ein Tempo weggeschmissen hab mit “Crystal Meth – ca. 1,3 gr. ” der Inhalt war, kurze Zeit darauf die Kontrolle im Zug, [Tempo schon im Mülleimer an einem anderen Sitzplatz, dann haben die Abdrücke genommen , und shit , scheiße, und nu ??

    war schon vom Gericht zu einem Gutachter bestellt worden u. & &

    Was habe ich im schlimmsten Fall zu erwarten ,
    der Gutachter tendiert auf Schuldfähig mit 64er, 35er

    Jetzt zu Ende Oktober hab ich die erste Verhandlung & weitete 2 folgen danach.

    Muss ich Angst haben das ich sofort Weggesperrt werde.

    lg marcus

    Antworten

  • Anonym

    says:

    Hallo eine Frage und zwar darf der maßregelvollzug die Patienten überwachen und Beschattung.also dürfen die das anordnen?

    Antworten

  • Dennis

    says:

    Guten Tag ich befinde mich im 64er und habe mal eine Frage wie es aussieht anwaltlich gegen die Klinik vorzugehen da man alle 6monate angehört werden muss und jetzt wäre es meine entlassungs Anhörung gewesen wenn die 6monate Frist nicht eingehalten wird habe ich rechte um diese abgelaufen Frist zugunsten mir auszulegen da auch das Gutachten und die Klinik die Entlassung befürwortet und die Anhörung wurde abgesagt da die Klinik ihre Stellungnahme nicht rechtzeitig dorthin geschickt hat
    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten

  • N M

    says:

    Hallo ich hätte eine Frage ich war in der Therapie nach paragraph 64 habe das probewohnen auch hinter mir wurde also entlassen und befinde mich nun in der führungsaufsicht muss aber noch alle 4 wochen zur Urin Probe die gebe ich im moment noch in der Klinik ab. Jetzt würde ich gerne wissen ob ich die Urin Probe nicht bei einem amtsarzt abgeben kann weil es mir im Moment aus finanziellen Gründen nichtmehr möglich ist meine Urin Probe in der Klinik abzugeben.

    Antworten

  • Jasmin

    says:

    Mein Mann ist seit knapp 6 Monate auf dem 64. Er war vor ca 5 Jahre im selben Haus und hatte eine harte Vergangenheit hinter sich, damals hat er selbst abgebrochen. Jetzt hat er die Chance bekommen nochmals den 64 zu machen im gleichen Haus und jetzt wollen sie ihm einen Abbruch geben weil andere auf Station nicht auskommen mit ihm etc alle loben ihn wie tolle vorschritte er macht und dann sowas, er wollte eine eh das haus wechseln aber jetzt gleich ein Abbruch zu bekommen ist heftig. Was kann man dagegen tun und hat er noch eine chance zu wechseln oder muss er sofort ins Gefängnis

    Antworten

  • Emser

    says:

    Hallo,
    nach langem hin und her im Internet bin ich nun auf Ihre Seite gestoßen. Mein Lebensgefährte war bereits zum Probewohnen entlassen worden und sollte lediglich einmal in det Woche zur Urin Kontrolle kommen. Jetzt ist er zweimal positiv aufgefallen auf Amphetamine. Jedoch OHNE Konsum. Die Klinik äußerte auch das anhand des Wertes zu sehen ist das er selbst nichts konsumiert hat. Nach 2 wochen jetzt wieder im geschlossen Bereich wird nun sogar der Therapie Abbruch diskutiert. Angenommen er wollte auf der Arbeit von jemandem ein Feuerzeug und derjenige hat konsumiert, woher soll man das den wissen? Es ist umso ärgerlicher da wirklich kein eigener Konsum stattfand und die Arbeitsstelle natürlich durch die klinik wohl oder übel auch die Kündigung ausspricht. Kann mann eventuell mit einer verlangen Blutprobe oder ähnliches gegen wirken um klar zu stellen das nicht konsumiert wurde?

    Antworten

    • Konstantin Grubwinkler, Fachanwalt für Strafrecht

      says:

      Einen Versuch ist es wert mit der Blutprobe. Die Aufnahme über die Handfläche durch ein Feuerzeug dürfte so minimal sein, dass mit Sicherheit kein positiver Urintest daraus resultiert. Eher wurde vielleicht aus dem Fettgewebe Abbauprodukt freigesetzt oder dergleichen.

      Antworten

  • Sebastian

    says:

    Hallo, bin auf 64 MRV. Habe 2J6M davon 10M schon in U haft gewesen in meinem urteil steht 64er sowie 35er und das die entscheidung einer zurückstellung nach35 der sta obliegt. Habe ich chancen auf eine richtige therapie zu wechseln ?

    Antworten

    • Konstantin Grubwinkler, Fachanwalt für Strafrecht

      says:

      Das ist relativ selten. Es sieht aber tatsächlich so aus, als wäre hier die Aussetzung der Maßnahme § 64 zur Therapie nach § 35 BtMG in greifbarer Nähe. Den Antrag würde ich an Ihrer Stelle unbedingt stellen.

      Antworten

  • Marcel

    says:

    Ich befinde mich in der Langzeit Beurlaubung in meiner eigenen Wohnung nachdem ich längere Zeit in einer Maßregelvollzugs Klinik war. Die Klinik möchte trotz Langzeitbeurlaubung meinen Personalausweis haben. Meine Frage ist ob die rechtens ist da ja eine Ausweispflicht herrscht.

    Antworten

    • Konstantin Grubwinkler, Fachanwalt für Strafrecht

      says:

      Das dürfte möglich sein. Sie sind ja lediglich verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Man ist ja – außer beim Grenzübertritt in manchen Fällen – nicht verpflichtet, den Ausweis mitzuführen.

      Antworten

  • Petra Rudolph

    says:

    Guten Tag
    Mein Sohn ist zu sieben Jahren Freiheitsentzug verurteilt.Hat am 15.03.21 Revision eingelegt vom BGH am 15.10.2021 verworfenen in dem Urteil fliesst der Pragraf 64 Stgb Erziehungsanstalt mit ein. Voraussetzung laut Urteil Richter Vorvollzug in Höhe von ein Jahr und sechs Monate bis zu Therapie. Bleibt den noch Therapie trotz verworfenen Revision ?

    Antworten

    • Konstantin Grubwinkler, Fachanwalt für Strafrecht

      says:

      Ja, die Unterbringung nach § 64 StGB muss im Urteil ausgesprochen werden. Da die Revision verworfen wurde, ist das Urteil sofort rechtskräftig und die Unterbringung wird irgendwann vollstreckt genauso wie der Vorwegvollzug.

      Antworten

  • Sascha Schneck

    says:

    hallo,
    die Unterbringung nach §64 muss ja alle 6 Monate erneuert werden. Bei mir ist der Fall das das BKH mit mir nicht weiter machen möchte und ich mit dehnen auch nicht. Ich befinde mich seit Februar in der D Stufe mit Arbeiten und Wohnen zu Hause. Jetzt seit ein Paar Tagen liefen die 6 Monate aus, muss ich noch zu den Kontrollen ins BKH? Kann ich meinen Ausweis verlangen und mich von denen nicht mehr zur Einbestellung rufen lassen?
    vielleicht sollten Sie noch wiesen das das BKH ein Externes Gutachten beim Richter angefordert hat für meine Entlassung da die das selber nicht machen wollen. das Gericht hat das auch befürwortet. Jetzt die 6 Monate ab gelaufen und der Gutachter hat sich auch bei mir nicht gemeldet. Ich möchte das Gutachten auch nicht machen da die BKHs alle zusammen Arbeiten, was am ende nicht gut aus geht für mich und ein Gutachten.

    Antworten

    • Konstantin Grubwinkler, Fachanwalt für Strafrecht

      says:

      Sie sollten sich selbständig mit dem Gutachter beziehungsweise mit dem Gericht in Verbindung setzen und Motivation zeigen. Damit fahren Sie sicher am besten,

      Antworten

  • R S

    says:

    Wie lange darf es dauern wenn §64 angeordnet ist bis Überstellt wird ? Ab Rechtskraft des Urteils !

    Antworten

    • Konstantin Grubwinkler, Fachanwalt für Strafrecht

      says:

      Der Verurteilt bleibt oft zunächst in sogenannter “Organisationshaft”. Es ist verfassungsrechtlich geboten, dass die Vollstreckungsbehörden auf den konkreten, von der Rechtskraft des jeweiligen Urteils abhängigen Behandlungsbedarf unverzüglich reagieren und in beschleunigter Weise die Überstellung bewirkt. BVerfG – 2 BvR 1019/01
      Der konkrete Zeitraum ist nicht gesetzlich geregelt und vom Einzelfall abhängig.

      Antworten

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