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Ohne Ultimatum „Geld oder zieh aus!“ gibt es kein Nutzungsentgelt

Das Oberlandesgericht Hamm entschied über einen Anspruch auf Nutzungsentgelt für eine gemeinsame Ehewohnung.

Wenn Ehepartner sich trennen und deshalb einer von ihnen aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, kann der Ausziehende unter gewissen Voraussetzungen vom Partner, der in der Wohnung verbleibt, für die Nutzung Geldzahlungen verlangen (Nutzungsentgelt).

Die Eheleute bewohnten eine circa 80 qm große Wohnung, deren Eigentümer sie gemeinsam waren. Die Ehefrau zog aus dieser Wohnung Ende 2003 aus, da sich das Paar trennte. Der Ehemann wohnte weiterhin in der Wohnung.
Nach der Scheidung forderte die Frau von ihrem nun geschiedenen Mann für die Nutzung der Wohnung in den Jahren 2008 und 2009 ein Nutzungsentgelt von 200 Euro monatlich.

Das OLG Hamm verneinte für den vorliegenden Fall einen Anspruch auf Nutzungsentgelt.
Grundsätzlich hatte sich durch den Auszug zwar die bisherige Vereinbarung zu der Wohnung geändert, so dass die Frau einen Anspruch auf Neuregelung und damit auch gegebenenfalls einen Anspruch auf Zahlung gehabt hätte.
Jedoch sei Voraussetzung dafür, dass die Frau ausdrücklich ihren Mann hätte auffordern müssen, für die gemeinsame Wohnung eine neue Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu vereinbaren, aus der sich ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung ergebe.
Die Aufforderung, so das OLG Hamm, müsse dies deutlich zum Ausdruck bringen, so dass das Gegenüber vor die Alternative „Zahlung oder Auszug” gestellt werde.
Dem in der Wohnung Verbleibenden müsse also deutlich gemacht werden, dass der Ausgezogene mit dem bisherigen Zustand nicht mehr einverstanden sei, also eine Weiternutzung ohne neue einvernehmliche Regelung nicht mehr akzeptieren werde.

Im vorliegenden Fall hatte die Frau keine solch deutliche Aufforderung für den geforderten Zeitraum ausgesprochen, weshalb das OLG Hamm einen Zahlungsanspruch für die Nutzung der Wohnung durch den Mann ablehnte.

OLG Hamm 02.12.2013 – 14 UF 166/13

Hintergrundinformation – Gesetzestext:

  • 1361b BGB Ehewohnung bei Getrenntleben

(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.

(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

  • 1568a BGB Ehewohnung (nach Scheidung)

(1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

(2) Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.

(3) Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt
1. zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder
2. mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren

an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. § 563 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Ein Ehegatte kann die Begründung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung, die die Ehegatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht, nur verlangen, wenn der Dritte einverstanden oder dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.

(5) Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung, so kann sowohl der Ehegatte, der Anspruch auf deren Überlassung hat, als auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen. Unter den Voraussetzungen des § 575 Absatz 1 oder wenn die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist, kann der Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande, kann der Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete, verlangen.

(6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 erlischt der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.