Zur Frage, ob der Vorfahrtsberechtigte, der falsche Blinkzeichen gibt und es dann zu einem Verkehrsunfall kommt, mithaftet hat das LG Saarbrücken, Az. 13 S 34/13, entschieden:
Die Klägerseite wollte mit ihrem Fahrzeug auf die vorfahrtsberechtigte Straße abbiegen und stieß mit dem von links kommenden Fahrzeug des vorfahrtsberechtigten Beklagten zusammen.
Grundsätzlich liegt auf beiden Seiten eine Betriebsgefahr vor, weshalb beide Seiten einstehen müssten.
Hier wurde jedoch der Unfall durch eine Vorfahrtsverletzung verursacht, was bezüglich der Verteilung der Mithaftung relevant wird.
Bei Verkehrsunfällen im Einmündungsbereich, wenn der Wartepflichtige sich noch nicht ohne Behinderung eingeordnet hat, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eine Vorfahrtsverletzung unfallursächlich war.
Hier gab die Klägerseite jedoch an, der Vorfahrtsberechtigte habe nach rechts geblinkt, die Geschwindigkeit verringert, eingelenkt und dann jedoch einen plötzlichen Schlenker gemacht und sei geradeaus weitergefahren.
Festgestellt werden konnte jedoch lediglich, dass der Vorfahrtsberechtigte einmalig den Blinker betätigt hatte.
Es ist jedoch umstritten, ob ein Wartepflichtiger bereits dann auf ein angekündigtes Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten vertrauen darf, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte eine Abbiegeabsicht bezweifeln lassen oder ob nur dann auf das Abbiegen des Blinkenden vertraut werden darf, wenn die Gesamtschau der Fahrsituation dies zweifelsfrei erkennen lasse.
Der Anscheinsbeweis der Verursachung des Unfalls durch eine Vorfahrtsverletzung sei hier nicht erschüttert worden.
In dem entschiedenen Fall sah das Gericht allerdings eine erhöhte Betriebsgefahr auf Seiten des Beklagten, nicht lediglich eine einfache Betriebsgefahr. Eine einfache Betriebsgefahr würde in der Regel gegenüber dem einseitigen Vorfahrtsverstoß ganz zurücktreten.
Es wurde eine erhöhte Betriebsgefahr angenommen, da der Vorfahrtsberechtigte entgegen § 1 II StVO durch das falsche Blinken eine Gefahrenlage geschaffen habe. Er muss damit rechnen, dass der Wartepflichtige auf die Richtigkeit des Blinksignals vertraut. Will der Vorfahrtsberechtigte in dieser Situation nun doch in eine andere Richtung fahren, dann muss er um eine Gefährdung zu vermeiden, unter genauer Beobachtung des eigentlich wartepflichtigen Verkehrs besonders vorsichtig an die Einmündung heranfahren und notfalls eine Verständigung mit dem Wartepflichtigen herbeiführen, gegebenenfalls ganz anhalten.
Hier war der konkrete Ablauf nicht mehr aufzuklären. Das Gericht ging jedoch von einer erhöhten Betriebsgefahr der beklagten Partei aus, da diese mit dem falschen Blinksignal eine zusätzliche Gefahr geschaffen hat, die sich in dem Unfall realisiert hat.
Im konkreten Fall wurde eine Mithaftung der Beklagtenseite von 20% angenommen.
Hintergrundinformation – Gesetzestext:
§ 1 StVO: Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
§ 8 StVO: Vorfahrt
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.
(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.