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Bundesgerichtshof: Lottogewinn fällt in Zugewinnausgleich trotz Trennung

Fällt ein Lottogewinn, den ein Ehegatte nach langjähriger Trennung erhält in den Zugewinnausgleich?
Dazu hat der BGH mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 entschieden:

Die Ehegatten lebten seit Mitte August 2000 getrennt. Im November 2008 gewann der Ehemann einen Lottogewinn in Höhe von 956.333,10 €.

Im Januar 2009 wurde der Scheidungsantrag zugestellt und die Ehe im Oktober 2009 rechtskräftig geschieden.
Im nun entschiedenen Verfahren verlangte die damalige Ehefrau Zugewinn unter Berücksichtigung des Lottogewinns.

Der BGH entschied, dass ein während des Getrenntlebens erzielter Lottogewinn nicht als privilegierter Erwerb zu werten sei, gerade auch weil diesem Erwerb keine persönliche Beziehung zugrunde liegt, wie es bei Erbschaft oder Schenkung der Fall ist.
Demnach wirkt sich der Lottogewinn im Zugewinnausgleich aus.

Auch das Vorliegen einer groben Unbilligkeit wonach die Zahlung verweigert werden könnte, wurde vom BGH abgelehnt.
Eine unbillige Härte der Ausgleichspflicht läge nicht bereits nach längerer Trennungszeit zum Zeitpunkt des Erwerbs vor.
Auch geht es im Zugewinnausgleich, abgesehen von den Ausnahmen Schenkung und Erbschaft, nicht um eine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft.
Es führte auch eine Gesamtschau der Umstände nicht zu einer Bejahung grober Unbilligkeit, insbesondere da die Ehe bereits 29 Jahre bestand bevor sich die Eheleute trennten und drei Kinder aus der Ehe hervorgingen.

(BGH 16.10.2013 – XII ZB 277/12)

Hintergrundinformation – Zugewinnausgleich:

Wenn eine Ehe, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft geschlossen ist, geschieden wird, kann der Zugewinn ausgeglichen werden.
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, also insbesondere falls kein Ehevertrag geschlossen wurde liegt dieser vor.

Gemäß § 1373 BGB ist Zugewinn „der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt”.

Man muss also bei beiden Ehegatten das Anfangsvermögen berechnen.
Anfangsvermögen ist gemäß § 1374 Abs. 1 BGB „das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört”. Also in der Regel das Vermögen, das der Ehegatte bei Heirat hat.

Dann ist das Endvermögen beider Ehegatten zu berechnen.
Endvermögen ist gemäß § 1375 Abs. 1 BGB „ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört”.

Dann ist nach obiger Berechnung gemäß § 1373 BGB der Zugewinn der beiden Ehegatten zu berechnen:
Zugewinn = Endvermögen ./. Anfangsvermögen

Der Zugewinnausgleich ist dann gemäß § 1378 Abs. 1 BGB wie folgt zu berechnen:
„Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu”.

Ein höheres Anfangsvermögen ist insofern jeweils günstiger.
Gemäß § 1374 Abs. 2 BGB gibt es den sogenannten privilegierten Erwerb, der im obigen Gerichtsurteil geprüft wurde. Demnach wird Vermögen, das ein Ehegatte im Wege einer Erbschaft oder durch Schenkung während des Bestehens der Zugewinngemeinschaft erhält, dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.