Blog

Mangel am Neuwagen – Nachbesserung?

Wie muss eine Nachbesserung bei einem Mangel an einem Neuwagen aussehen?
Dazu hat der BGH mit Urteil vom 6. Februar 2013 entschieden:

Der Käufer hatte einen Pkw als Neuwagen bei einem Vertragshändler bestellt. Das Fahrzeug hatte Schäden an der Lackierung und Karosserie, weshalb der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung setzte.

Der Verkäufer nahm die Nachbesserung vor. Diese lehnte der Käufer jedoch ab und erklärte den Rücktritt vom Vertrag, da der Verkäufer behauptete, durch die Nachbesserung sei das Fahrzeug mängelfrei.

Der BGH entschied nun, dass Käufer eines Neuwagens nicht den Anspruch darauf verlieren, dass das Fahrzeug technisch und optisch in einen Zustand versetzt wird, der der bei Neuwagenkauf konkludent vereinbarten Beschaffenheit „fabrikneu” entspricht. Der Käufer kann grundsätzlich erwarten, dass eine solche Nachbesserung technisch den Zustand herbeiführt, der dem werksseitigen Auslieferungsstandard entspricht. Verlangt der Käufer eines Neuwagens die Beseitigung von Mängeln, verzichtet er damit nicht auf die mit der Neuwagenbestellung vereinbarte Beschaffenheit einer Fabrikneuheit des Fahrzeugs.
Der Verkäufer schuldet nicht nur eine bloße Verbesserung des Mangelzustands bei der Nachbesserung, sondern eine vollständige und nachhaltige Beseitigung des Mangels.

(BGH 6.2.2013 – VIII ZR 374/11)

Hintergrundinformation – Gewährleistung:

Grundsätzlich hat ein Käufer gegenüber dem Verkäufer der Sache einen Gewährleistungsanspruch, falls die Sache mangelhaft ist.
Diese Gewährleistung ist vom Gesetz vorgesehen und kann grundsätzlich nur bei Verträgen zwischen zwei Privatpersonen oder zwischen zwei Unternehmern ausgeschlossen werden.

Diesen Gewährleistungsanspruch hat der Käufer zwei Jahre lang, danach tritt Verjährung ein. Bei gebrauchten Gegenständen kann es jedoch auf ein Jahr reduziert sein, dies müsste vereinbart worden sein.

Falls also der Gegenstand mangelhaft ist (abzugrenzen vom bloßen Verschleiß), kann zunächst Nacherfüllung verlangt werden.
Nacherfüllung bedeutet entweder Nachbesserung (also in der Regel Reparatur) oder Neulieferung.
Falls dies endgültig fehlgeschlagen ist, also zB. die Reparatur mindestens zwei Mal nicht gelingt, oder endgültig verweigert wird, kommt (Kaufpreis-)Minderung oder Rücktritt in Betracht.

Gegebenfalls kommt auch ein Schadensersatzanspruch in Einzelfällen hinzu.