Growkits für Zauberpilze, Trüffel oder Magic Mushrooms fallen nicht generell unter das BtMG. Growkits für Zauberpilze, die selbst noch keine verbotenen Stoffe enthalten, sind eindeutig legal. Problematisch wird es, wenn schon Spuren von Betäubungsmitteln, insbesondere Psilocibin, enthalten sind.
Kann ich Growkits legal bestellen?
Im Internet werden teilweise Anbauboxen für den Eigenanbau von halluzinogenen Pilzen angeboten. Diese Growboxen enthalten das Anbauzubehör, eine Anbauanleitung, sowie das zugehörige Pilzmycel als Startkultur. Damit können die Pilze zu Hause selbst gezogen werden. Die Verkäufer werben häufig mit der Legalität eines solchen Anbausets. Dennoch ist hier äußerste Vorsicht geboten.
Erläutert werden soll dies nun am Beispiel eines Growkits für Psilocybinpilze. Diese Box soll es ermöglichen, eigene Pilze zu züchten, die dann das genannte Psilocybin enthalten. Ob Growkits legal sind, hängt von vielen Faktoren ab. Die Wirkungen des Psilocybin ähneln den Wirkungen von LSD, aber sind nicht so intensiv. Psilocybin bewirkt keine körperliche Abhängigkeit (vgl. KPV BtMG, Stoffe Teil 1. Betäubungsmittel Rn. 443, beck-online). Psilocybin selbst unterliegt als verbotene, nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel der Anl. I zum BtMG (vgl. KPV BtMG, Stoffe Teil 1. Betäubungsmittel Rn. 444, beck-online).
Die Straflosigkeit der Bestellung eines solchen Growkits kann nicht mit einer derartigen Wahrscheinlichkeit garantiert werden, wie es auf diversen Verkäuferseiten suggeriert wird. Es besteht die Möglichkeit einer Strafbarkeit wegen des Erwerbs von Betäubungsmitteln (§ 29 I 1 Nr. 1 BtMG), oder, wenn das Päckchen im Ausland bestellt wurde, einer Strafbarkeit wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmittel (§ 29 I 1 Nr. 1 BtMG).
Zunächst stellt sich die berechtigte Frage, inwieweit die Bestellung einer sogenannte Growbox, die keinen einzigen fertigen Pilz enthält, sondern lediglich Pilzsporen, bzw. Pilzmycel, strafbar sein kann.
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Gesetzliche Lage – Pilze und deren Bestandteile
Die hat damit zu tun, dass das BtMG sich nicht nur mit den fertigen Pilzen, sondern mithilfe des § 2 Nr. 1 b BtMG auch mit dessen Bestandteilen beschäftigt.
Nicht nur die psilocybinhaltigen Pilze an sich, sondern auch deren Teile und Bestandteile unterfallen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b BtMG dem Stoff-Begriff, und zwar nicht nur die üblicherweise als Pilz bezeichneten Fruchtkörper aus Pilzstil und Pilzhut, sondern auch die Pilzsporen (= der ungeschlechtlichen Vermehrung dienende Keimzellen), die Zellfäden (Hyphen) sowie das daraus gebildete Pilzgeflecht (Mycel) (vgl. Körner/Patzak/Volkmer/Patzak, 9. Aufl. 2019, BtMG § 2 Rn. 39). Damit fällt grundsätzlich auch das Pilzmycel als Anbaumaterial in einem Growkit unter den Bestandteil eines Pilzes.
Da jedoch in den Anlagen I bis III selbst keine Pilze genannt sind, besteht insoweit die Möglichkeit einer Anwendung des BtMG nur über den 5. Spiegelstrich der Anlage I (vgl. Körner/Patzak/Volkmer/Patzak, Aufl. 2019, BtMG § 2 Rn. 39).
Einfach gesagt hat dies zur Folge, dass eine Strafbarkeit nur in Betracht kommt, wenn sich in dem gelieferten Pilzmycel in dem Growkit bereits der in der Anlage I aufgenommene Inhaltsstoff befindet. Im vorgenannten Beispiel wäre das der Stoff Psilocybin. Die Anwendbarkeit des BtMG und dadurch die Möglichkeit einer strafbaren Handlung orientiert sich nicht an bestimmten Arten von Pilzen, sondern an deren Inhaltsstoffen. Soweit das gelieferte Material damit bereits den Stoff Psilocybin enthält, bewegt man sich schon in der
Strafbarkeit des BtMG, auch wenn noch kein einziger Pilz gewachsen ist.
Urteile zu Growkits
Zu den Growkits für Zauberpilze existieren noch keine nennenswerten Urteile. Es ist damit noch nicht endgültig
entschieden, inwieweit man sich mit dem Erwerb einer solchen Box strafbar macht. Entscheidend ist
hierbei wohl, wie bereits unter Ziff 1 angesprochen, ob bereits die Sporen, oder das Mycel des Pilzes die in Anlage I aufgeführten Stoffe enthalten.
Handeltreiben mit Magic Mushrooms
Zu Bedenken ist unabhängig von der Strafbarkeit an sich, dass der Erwerb bzw. dann später der Besitz eines solchen Growkits zu Nachteilen führen kann.
Beispielsweise kann im Fall einer Gerichtsverhandlung in Betäubungsmittelsachen der zusätzliche Besitz von solchen Growkits schnell zum Verdacht des Handeltreibens führen, da durch solche Utensilien der Eindruck erweckt werden kann, dass man zusätzlich zu vorhandenen Betäubungsmitteln eigene Betäubungsmittel anbaut. Dadurch besteht schnell die Möglichkeit, dass eine Handelstätigkeit im Raum steht (LG Koblenz Urt. v. 15.6.2020 – 2090 Js 43845/18, BeckRS 2020, 36273 Rn. 31, beck-online). Diese hätte eine empfindliche Strafverschärfung zur Folge. Also Vorsicht.
Ergebnis:
Die strafrechtliche Einschätzung des Kaufs eines Growkits ist schwierig, da zum einen die gesetzliche Lage nicht eindeutig ist und zum anderen die Rechtsprechung bisher keine richtungsweisenden Entscheidungen getroffen hat. Dadurch bewegt man sich mit dem Kauf einer solchen Box auf dünnem Eis. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese unsichere Situation in Zukunft verändert.