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Allgemeine Verkehrskontrolle – Was darf die Polizei bei einer Verkehrskontrolle?

Was sind die Befugnisse der Polizei bei einer Allgemeinen Verkehrskontrolle? Wie verhalte ich mich in einer allgemeinen Verkehrskontrolle?

Grundsätzlich kann die Polizei auf Grundlage von § 36 V StVO jederzeit und ereignisunabhängig bei jedem Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr eine Verkehrskontrolle durchführen.

Der Grund hierfür liegt in dem Sinn und Zweck von Fahrzeugkontrollen. Dieser liegt darin, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten, indem im Rahmen von allgemeinen Verkehrskontrollen die Fahrtauglichkeit von Fahrzeugführern und die Verkehrstüchtigkeit der Kfz überprüft wird. Insbesondere Durchsuchungen des Fahrzeugs, Durchsuchungen der Insassen oder Drogentests sind im Rahmen der Verkehrskontrolle nicht ohne weiteres möglich.

Was muss ich in einer allgemeinen Verkehrskontrolle tun?

Muss ich in der allgemeinen Verkehrskontrolle aus dem Fahrzeug aussteigen?

Ja, auf Anweisung der Polizei muss man aus dem Fahrzeug aussteigen.

Muss ich einen Atemalkoholtest machen? Muss ich “pusten”?

Nein, der Atemalkoholtest ist freiwillig. Der Atemalkoholtest ist nur ein Angebot der Polizei, einen möglicherweise bestehenden Anfangsverdacht einer Trunkenheitsfahrt zu entkräften.

Muss ich in der allgemeinen Verkehrskontrolle einen Drogentest machen?

Nein, Urinprobe, Schweißtest, Motoriktests sind freiwillig. Genauso wie der Atemalkoholtest sind Schnelltests auf Drogen nur ein Angebot der Polizei, einen Anfangsverdacht zu entkräften. Empfehlung: Keine freiwilligen Tests!

Darf die Polizei bei der allgemeinen Verkehrskontrolle mein Auto durchuchen?

Nein. Die Polizei braucht für die Durchsuchung des Fahrzeuges einen konkreten Anfangsverdacht einer Straftat. Nur dann ist eine Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug ohne richterlichen Beschluss denkbar. Niemals einer freiwilligen Durchsuchung zustimmen! Immer nach dem Grund für die Durchsuchung fragen!

Muss ich für die Polizei anhalten?

Nach entsprechender Aufforderung muss zwingend angehalten werden. Ein Zuwiderhandeln ist für sich genommen schon eine Ordnungswidrigkeit.

Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
(1) 1Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. 2Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
[…]
(5) 1Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. 2Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. 3Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. 4Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.

§ 36 StVG, Stand: 17.06.2021

Was prüft die Polizei bei der allgemeinen Verkehrskontrolle?

Von der Verkehrskontrolle selbst ist die Kontrolle der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs umfasst. Hierbei sind die Polizeibeamten ermächtigt, den technischen Zustand des Fahrzeugs wie auch die Beladung zu überprüfen. Beispielsweise die Bereifung, Beleuchtung, Anzahl der Fahrzeuginsassen, sowie die Notfallausrüstungsgegenstände die für den Fall eines Unfalls oder einer Panne im Fahrzeug mitgeführt werden müssen (Verbandskasten, Warndreieck, Warnweste etc.).
Darüber hinaus darf auch der Fahrzeugführer selbst kontrolliert werden, wobei sowohl der Führerschein als auch die Fahrzeugpapiere verlangt werden können.

Der Hauptteil der Personenkontrolle bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle stellt allerdings die Überprüfung der Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugführers dar. Für diese darf die Polizei den Betroffenen auch auffordern, das Fahrzeug zu verlassen.
Hierbei steht insbesondere die Beeinflussung von berauschenden Mitteln wie Alkohol und Drogen im Vordergrund.

Die Teilnahme an einem Alkoholtest und Teilnahme an einem Drogenschnelltest ist freiwillig.

Es besteht mithin das Recht, diese Tests zu verweigern.

Eine Ausnahme hiervon liegt dann vor, wenn der Fahrzeugführer einen Anlass für einen begründeten Anfangsverdacht einer Straftat gibt. Dieser kann beispielsweise in dem Vorhandensein erweiterter Pupillen oder einer auffälligen Sprechweise liegen. Sofern im Fall eines begründeten Anfangsverdachts ein Alkohol- oder Drogentest verweigert wird, darf die Polizei den Verdächtigen für die Entnahme einer Blutprobe mit auf die Dienststelle nehmen oder in ein Krankenhaus verbringen. Die Blutabnahme selbst, sowie auch ein Urintest oder Schweißtest hat nach den Anforderungen des § 81a StPO zu erfolgen, da es sich um schwere Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit handelt. Hierfür bedarf es grundsätzlich der Anordnung durch einen Richter, außer es besteht Gefahr im Verzug, § 81a II 1 StPO. Eine weitere Ausnahme von der richterlichen Anordnung besteht dann, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine der in § 81a II 2 StPO genannten Straftaten begangen worden ist.

Eine Blutprobe kann die Polizei selbst ohne Richter anordnen, wenn der Anfangsverdacht besteht, dass ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol geführt wurde.

Wie lange sind Drogen nachweisbar?

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Welche Rechte habe ich? Was kann ich verweigern?

Aussage

Um die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugführers zu überprüfen, werden von den Polizeibeamten oftmals diesbezüglich Fragen gestellt. Der Kontrollierte muss hierbei weder Fragen zu seinem Drogenkonsum, seiner Lebensweise oder Ähnlichem beantworten. Klassische Fragen wie diese, müssen nicht beantwortet werden:

  • Wo kommen Sie her?
  • Haben Sie Alkohol getrunken?
  • Hatten Sie schon einmal mit der Polizei zu tun?
  • Haben Sie Drogen konsumiert?
  • Wann haben Sie zum letzten Mal Drogen konsumiert?
  • Wissen Sie, warum wir Sie aufgehalten haben?

Diese Fragen muss ich nicht nur nicht beantworten, ich kann sogar straflos lügen.

Es ist in dieser Situation relativ schwierig, die Aussage zu verweigern. Empfehlenswert ist jeweils eine ausweichende Gegenfrage:
Warum fragen Sie? Bin ich Beschuldigter einer Straftat?

Allgemeine Verkehrskontrolle

Durchsuchung in allgemeiner Verkehrskontrolle

Darf die Polizei das Fahrzeug durchsuchen?
Der Polizei ist es nicht ohne Weiteres gestattet, das Innere des Fahrzeugs zu durchsuchen. Hierfür bedarf es eines Verdachtsmomentes. Eine Durchsuchung des gesamten Wagens bedarf eines richterlichen Beschlusses. Ohne Beschluss darf die Polizei nur bei Gefahr im Verzug durchsuchen. Dasselbe gilt für die Durchsuchung von mitgeführten Taschen und Koffern, sowie für das Abtasten des Verkehrsteilnehmers selbst.
Anzumerken ist hierbei, dass der Blick in den Kofferraum einer Durchsuchung des Fahrzeugs gleichsteht und der Betroffene daher das Recht hat, die Beamten zu bitten, sich während der Suche nach den geforderten Gegenständen beispielsweise vor das Fahrzeug zu stellen.

Etwas anderes kann nach Landesrecht zum Beispiel im Rahmen der Schleierfahndung gelten. Auch hier ist aber keine willkürliche Durchsuchung möglich (wie es praktisch leider gehandhabt wird)

Aufgrund der erhöhten Intensität der Eingriffe im Rahmen von Art. 21 und Art. 22 PAG, sind die handlungsbegrenzenden Tatbestandsmerkmale des Art. 13 I Nr. 5 PAG auch in diesen Fällen anzuwenden. Damit ergibt sich, dass die Polizeibeamten nur dann von ihrer Eingriffsbefugnis Gebrauch machen dürfen, mithin eine Durchsuchung durchführen dürfen, wenn eine erhöhte Gefahrenlage vorliegt. Diese kann sich insbesondere auf den bei der Identitätskontrolle gewonnenen Eindrücke der Polizeibeamten ergeben, beispielsweise Nervosität des Kontrollierten, Polizeiliche Lageerkenntnisse, Abfrageergebnisse etc.
Es ist hervorzuheben, dass die Rechtsfolge der Schleierfahndung nur an geringe tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft ist. Es bedarf weder eines Verdachts auf eine Straftat im Sinne der StPO noch einer Gefahr im Sinne des Polizeigesetzes.

Anweisungen Motoriktest als Drogentest im Rahmen der Polizeikontrolle

Den Aufforderungen der Polizei, entlang einer Linie zu gehen, die eigene Nase zu berühren oder Sekunden zu zählen muss nicht nachgekommen werden. Hierbei handelt es sich um Aufforderungen die nicht von der allgemeinen Verkehrskontrolle nach § 36 IV StVO umfasst sind. Ein Mitwirken oder eine Zustimmung hierzu muss nicht erfolgen. In einem solchen Fall ist anzuraten, dass derartigen Maßnahmen ausdrücklich widersprochen werden sollte. Ein Schweigen könnte von den Polizeibeamten als Zustimmung gewertet werden.

Drogentest Verkehrskontrolle

Einer polizeilichen Anweisung zur Durchführung eines Drogen- oder Alkoholtests muss keine Folge geleistet werden. Davon sind sowohl Drogenschnelltests, die sogenannten Wischtests umfasst, als auch ein Atemalkoholtest. Eine Mitwirkung an diesen Tests ist für den Verkehrsteilnehmer freiwillig. Lehnt der Verkehrsteilnehmer die Teilnahme an einem solchen Test ab, hat dies regelmäßig zur Folge, dass die Polizeibeamten bei Bestehen eines begründeten Verdachtsmoments beim Fahrer(!) eine Blutprobe anordnen.

25 Kommentare zu “Allgemeine Verkehrskontrolle – Was darf die Polizei bei einer Verkehrskontrolle?”

  • Joachim

    says:

    Diese Regeln sind gut und schön nur hält sich keiner daran. Die durchsuchen das Auto obwohl man es verboten hat, machen Wischtests oder bringen dich ohne richterlichen Beschluss ins Krankenhaus.
    Da wird zur Ärztin gesagt : Geht auf meine Kappe, basd scho.
    Vor Gericht verliert man immer weil die Lügengeschichten Bestand haben.
    Auch wenn man nichts zu verbergen hat aber nicht den Hampelmann spielen will wird man bestraft weil die Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte durchprügeln damit noch Geld rausspringt.

    Antworten

  • Jo Brauer

    says:

    Wenn ich nachts von einem zivilen Fahrzeug angehalten werde, aus dem 2 Polizei-unormierte Menschen aussteigen und meine Papioere sehen wollen, darf ich dann auch deren Ausweise verlangen?

    Antworten

  • Peter

    says:

    Um die Beladung zu überprüfen muss die Polizei z.B. in einen Transporter reinschauen. Dazu muss die Tür geöffnet werden. Wie kann einerseits eine Durchsuchung des Fahrzeugs verweigert werden andererseits die Überprüfung der Ladung erlaubt werden?

    Antworten

  • Linguste

    says:

    Frage für einen Freund: Nach einer AVK anfang des Jahres und unausweichlicher Blutentnahme wegen Verdacht auf THC erfolgte ein Bußgeldbescheid wegen §24a ohne Angabe der Konzentration im Blut. Einspruch wurde eingelegt, Akteneinsicht angefordet, bisher keine Antwort. Jetzt der Hammer: Derselbe Polizeibeamte stoppt letzte Woche das Fahrzeug des Betroffenen und führt aus, dass aufgrund der ihm bekannten Blutwerte aus der ersten AVK eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit erfolgen soll (Fahrer ist komplett nüchtern und kein Drogenkonsument). Auf Nachfrage was denn die Fahrtauglichkeit im gegebenen Moment in Zweifel zieht, weicht der PK einfach aus und ordnet Blutprobe unter Gewaltandrohung an, da Urin/Koordinationstest verweigert werden. Ist das zulässig?

    Antworten

  • Elias

    says:

    Hallo Herr. Grubwinkler

    Ist die Verweigerung diverser Motoriktests nicht als Anfangsverdacht eines Drogenkonsums zu werten, beziehungsweise wird von den Polizeibeamten so ausgelegt?

    Antworten

    • Sascha Axmann

      says:

      Lieber Elias,

      die Verweigerung von Motoriktests wie dem sogenannten “Finger-Nase-Test” oder anderen Koordinationstests kann von Polizeibeamten als Anzeichen für Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit Drogenkonsum oder Alkoholinterpretiert werden. Solche Tests dienen dazu, die Fahrtauglichkeit zu überprüfen und Anzeichen von Drogen- oder Alkoholeinfluss festzustellen.

      Die Rechtslage kann von Land zu Land unterschiedlich sein, aber in vielen Ländern können Polizeibeamte die Durchführung solcher Tests verlangen, wenn sie einen konkreten Verdacht auf Drogenkonsum oder Alkoholeinfluss beim Fahrer haben. Die Verweigerung dieser Tests kann in einigen Fällen als Verstoß gegen die Verkehrsregeln angesehen werden und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

      Es ist wichtig zu betonen, dass die genauen Rechte und Pflichten von Fahrern und Polizeibeamten von den jeweiligen Gesetzen und Vorschriften des Landes abhängen. Wenn Sie in eine Verkehrskontrolle geraten und Bedenken hinsichtlich Ihrer Rechte haben, ist es ratsam, sich ruhig und respektvoll zu verhalten und später mit einem Rechtsanwalt zu sprechen, um Ihre spezifische Situation zu klären. Ein Anwalt kann Sie darüber informieren, welche Rechte Sie in Ihrer Rechtsprechung haben und wie Sie in einer solchen Situation am besten vorgehen sollten.

      Ich hoffe, ich konnte Dir mit meiner Infomation helfen und die Frage zufriedenstellend beantworten.

      Lg

      Sacscha Axmann

      Antworten

  • Oliver

    says:

    Hatte gestern Verkehrskontrolle, war absolut sauber, wollte aber mal etwas die Möglichkeiten herausfinden.

    Generelles Problem, weil man ja irgendwo hin möchte und es in der Regel eilig hat, ist das Argument einer schnellen Urinprobe im Vergleich zu einer Mitnahme auf die Wache für einen Bluttest schon ziemlich unschlagbar. Da ist es ja quasi gleich verdächtig, wenn man sich nicht für die Urinprobe entscheidet, vor allem als Mann.

    Es kam dann zu einer PKW-Durchsuchung und der Frage, ob man irgendetwas finden könnte. War allerdings nicht mein Fahrzeug sondern das eines Elternteils. Was gibt es dabei denn zu beachten, oder gibt es Vor und nachteile bei diesem Fall. Was passiert, wenn wirklich etwas gefunden wird. Kann man mit als fahrer zumuten,das ich jeden geliehenen PKW komplett durchsuche bevor ich die Fahrt antrete?

    Dankeschön

    Antworten

  • Denis

    says:

    Hallo. Mir wurde 1998 mein FS wegen BTM eingezogen und nach 14 Jahren 2012 habe ich in Polen eine Fa. gehabt und habe Dorf auch einen FS machen dürfen. Ich bin drei Jahre damit ohne Probleme gefahren auch durch mehrere Kontrollen durchgekommen und habe n der Zeit nicht konsumiert.
    2014 kam ich wegen Btmg in U-Haft und nach meiner Verurteilung wegen BTM hat die Führerscheinstelle einfach so meinen polnischen FS angefordert und hat mir einen Aufkleber dadrauf gemacht dass ich heute in DE nicht fahren darf. Nur laut meiner Verurteilung, ich bin seit dem ich meinen FS habe, nicht ein Mal unter Drogen gefahren oder sonst irgendwie aufgefallen.
    Frage: Wie kann ich dagegen vorgehen den mein FS ist mir sehr wichtig und er ist auch LEGAL!!!!!!

    Antworten

    • Marion

      says:

      Du solltest zwischen dem Entzug der Fahrerlaubnis und Einziehung des Führerscheins differenzieren. Ist die Fahrerlaubnis entzogen darf auch mit einem Führerschein, egal aus welchem Land, dann nicht gefahren werden

      Antworten

    • Sascha Axmann

      says:

      Hallo Denis, es ist sehr schwierig, die FS Behörde wird eine Wohnsitzprüfung gemacht haben, Du musst mindestens 180 Tage in Polska gemeldet und selbständig oder sozialversichert gewesen sein, Telefon- und Stromrechnungen als Nachweis vorlegen können. Nur in diesem Fall muss der EU Führerschein anerkannt werden, dieses muss man dann aber häufig auch einklagen, weil die FS Behörde trotzdem versucht Dir die Fahrerlaubnis zu entziehen. Gerade Deutschland unternimmt alles, um den EU-Führerschein un möglich zu machen, wenn eine MPU Anordnung offen ist. Das soll in der nächsten Überarbeitung der Führerschein-Richtlinie dahingehend weiter verschäft werden, dass wenn in irgendeinem EU- Land Sanktionen offen sind, zwingend diese erfüllt werden müssen und dass auch das Wohnsitzprinzip z.B. für Deutsche die einen Führerschein aus einem anderen EU-Land nicht mehr als Berechtigung des Erwerbs gilt. Ich kann Dir nur Berater wie http://www.sedura.de empfehlen, damit solltest Du die MPU auch auf jedenfall bestehen, es kostet auch wesentlich weniger, als der EU-Führerschein und das ganze drumherum. Tut mir sehr leid, dass ich Dir keine andere Lösung empfehlen kann. Lg Sascha

      Antworten

  • Emrah Akgün

    says:

    Würde mit einem E-Scooter wo man mieten kann ab 14Jahren ohne Führerschein fahren darf angehalten. Habe ein Alkoholtest gemacht und der war 1,3 im BAK kam 1,5 raus mein Führerschein würde einbehalten.

    Antworten

  • Georg Freund

    says:

    Sehr geehrter Herr Grubwinkler,

    wo steht eigentlich, was die Polizei bei der Verkehrskontrolle alles darf und was nicht? Das mit dem Laufen auf der Mittellinie wusste ich gar nicht. Und wo steht, dass die meinen Verbandskasten sehen dürfen? Die behaupten das zwar, aber ist das nicht nur ein Vorwand um in den Kofferraum zu schauen?

    Antworten

    • Sitzenbleiber

      says:

      Ich habe seit fast 40 Jahren in jedem der von mir gefahrenen KFZ die mitzuführenden Sachen (unbenutzten nicht abgelaufenen Verbandkasten in OVP, Warndreieck, früher Ersatzlampenkasten, Warnwesten, Gummihandschuhe, Aludecke, MNS) in Reichweite vom Fahrersitz sicher plaziert.. Da gibt es keinen Vorwand in Kofferraum oder Laderaum zu schauen. Ich steige aus gesundheitlichen Gründen auch nicht aus und führe nur meinen Auslandsführerschein mit. Da kann der dt. Führerschein nicht beschlagnahmt werden.

      Antworten

    • Sascha Axmann

      says:

      Die Befugnisse der Polizei bei Verkehrskontrollen können von Land zu Land und von Bundesstaat zu Bundesstaat in der EU variieren. In Deutschland sind die relevanten Gesetze im Strafgesetzbuch (StGB) sowie in der Strafprozessordnung (StPO) und im Straßenverkehrsgesetz (StVG) festgelegt. Hier sind einige Paragraphen und Gesetze, die im Zusammenhang mit Verkehrskontrollen relevant sein könnten:

      § 36 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Dieser Paragraph regelt die Befugnisse der Polizei bei der Verkehrskontrolle und gibt ihnen das Recht, Fahrzeuge anzuhalten und zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften des Straßenverkehrs eingehalten werden.

      § 23 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO): Hier finden sich Regelungen über die Mitführpflicht von Führerschein, Fahrzeugpapieren und anderen Dokumenten, die bei einer Verkehrskontrolle vorgezeigt werden müssen.

      § 24a Straßenverkehrsordnung (StVO): Dieser Paragraph regelt die Mitführpflicht von Warnwesten im Fahrzeug, die bei einer Kontrolle vorzuzeigen sind.

      § 36a Straßenverkehrsgesetz (StVG): Dieser Paragraph regelt die Durchführung von Alkohol- und Drogentests durch die Polizei bei Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsum durch den Fahrer.

      Es ist wichtig zu beachten, dass die Polizei bei einer Verkehrskontrolle bestimmte Rechte und Befugnisse hat, um die Verkehrssicherheit und die Einhaltung der Gesetze zu gewährleisten. Dies kann das Anhalten von Fahrzeugen, das Überprüfen von Dokumenten, das Durchführen von Atemalkohol- oder Drogentests sowie das Überprüfen der Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs umfassen.

      Wenn die Polizei behauptet, den Verbandskasten sehen zu dürfen, kann dies in der Regel im Zusammenhang mit der Überprüfung der Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs stehen. Es ist wichtig, dass Sie die Anweisungen der Polizei befolgen und kooperativ sind, während Sie Ihre Rechte wahren. Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Rechte verletzt werden, sollten Sie dies später mit einem Rechtsanwalt klären.

      Lg Sascha Axmann

      Antworten

  • Saarländer

    says:

    Wie ist das wenn man von einem Festival nachhause fährt. Und am Ende der strasse schon die polizei wartet und sich freut. Man sitzt zu 3-4 im Auto.
    1. Frage was dürfen die überhaupt tun in diesem moment

    2. ich hab gehört falls sie dann es doch schaffen sollten den Fahrer zu einem Positiven Btm test zu überführen, ist das dann wirklich so das alle Mitfahrer ihren Führerschein verlieren und MPU machen müssen?

    3. dürfen die das Auto kontrollieren nur weil man von einem Festival wegfährt ohne Tatverdacht, bzw die Personen (Mitfahrer)?

    4. hätte gern 1-2 paragraphen die ich denen dann an den kopf werfen könnte das sie gleich wissen was los ist

    Antworten

    • Sascha Axmann

      says:

      Ich bin kein Rechtsanwalt, aber ich kann Ihnen einige allgemeine Informationen dazu geben, was in einer solchen Situation passieren könnte. Die genauen Gesetze und Vorschriften können je nach Land und Bundesland variieren, daher ist es ratsam, sich bei Bedenken an einen Anwalt zu wenden, der sich auf Verkehrsrecht spezialisiert hat.

      In der Regel dürfen die Polizeibeamten Fahrzeuge anhalten und kontrollieren, um sicherzustellen, dass alle Verkehrsregeln eingehalten werden. Sie sollten jedoch einen konkreten Grund für die Kontrolle haben, wie zum Beispiel einen Verstoß gegen die Verkehrsregeln oder den Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsum beim Fahrer. Wenn keine konkreten Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen, könnte eine willkürliche Kontrolle möglicherweise rechtlich problematisch sein.

      Wenn der Fahrer positiv auf Betäubungsmittel getestet wird, kann dies schwerwiegende rechtliche Konsequenzen haben. Die Mitfahrer sollten jedoch nicht automatisch ihren Führerschein verlieren oder eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) machen müssen. Jeder Fall wird individuell bewertet, und die Konsequenzen hängen von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des genauen Vorfalls und der geltenden Gesetze in Ihrem Land. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass Mitfahrer ihren Führerschein verlieren, wenn sie nicht in den Drogenkonsum des Fahrers verwickelt waren, es sei denn es werden Betäubungsmittel im Fahrzeug oder in den Klamotten gefunden, oder es wird sich um Kopf und Kragen geplaudert und nicht jegliche Aussage verweigert.

      Die Polizei kann Fahrzeuge in der Regel nicht willkürlich kontrollieren, ohne einen konkreten Verdacht auf eine Straftat oder einen Verstoß gegen die Verkehrsregeln zu haben. Wenn es keinen offensichtlichen Grund für die Kontrolle gibt, könnten Sie höflich fragen, warum Sie angehalten wurden, und darauf bestehen, dass Ihre Rechte respektiert werden.

      In einer solchen Situation könnten Sie höflich nach dem Grund für die Kontrolle fragen und darauf bestehen, dass Ihre Rechte eingehalten werden. Sie könnten sagen: “Entschuldigen Sie, aber warum wurden wir angehalten? Gibt es einen konkreten Verdacht oder einen Verstoß, den wir begangen haben?” Es ist wichtig, ruhig und respektvoll zu bleiben, während Sie Ihre Rechte wahrnehmen.

      Dennoch ist es ratsam, bei rechtlichen Fragen und Bedenken immer einen Anwalt zu konsultieren, der Sie in Ihrem konkreten Fall beraten kann.

      Lg Sascha Axmann

      Antworten

  • Bernd Flegel

    says:

    Sehr geehrter Herr Grubwinkler,
    Ich Schreib ihnen , weil ich nach dem lesen ihrer Seiten und Themen und dem damit verbundenen Aufwand von ihnen ,einfach mal meine Hochachtung für Sie damit zum Ausdruck bringen möchte.
    Ihre Kommentare zu den vielen unterschiedlichen Problemen ,die die Menschen mit sich herumtragen, zeigen ein überaus großes Maß an Empathie .

    Ich bin inzwischen 60 Jahre alt und hatte in meinem Leben nie größere Probleme mit der Polizei, dennoch ist ihre Seite interessanter als viele andere im www.

    Machen Sie so weiter…..

    Antworten

    • Klaus Delling

      says:

      Ich bin jetzt 78 Jahre alt.
      Bin noch nie seit meinem 18 Lebensjahr angehalten worden.
      Ich weiß höchstens wie man Polizei schreibt

      Antworten

  • Bilaz

    says:

    Hallo,
    Ich wurde von meiner Reise von Tschechien nach Deutschland Zivil an der Grenze angehalten und Kontrolliert mein Beifahrer hatte eine Feinwaage und ein leeres Zip Tütchen dabei und das war der Grund warum die Polizei mein Auto komplett auf links gedreht hatte aber nichts gefunden hatte weil wir nichts dabei hatten!
    Ich sollte einen Urin Test machen der mir angeboten wurde und den hatte ich abgelehnt. Die Polizei sagte mir dann das ich gerötete Augen habe und ich mit auf die Wache kommen muss einen Bluttest machen soll.
    Das hätte zufolge das ich mein KFZ 24std nicht mehr fahren durfte ausser ich würde einen Pinkeltest machen.
    Da ich ich auch schnell da weg wollte und keine Lust hatte 24std zu warten habe ich den Pinkeltest gemacht und alles war Negativ und wir durften unsere Heimreise antreten nach gefühlten 4std.
    Sehe ich das richtig das der Drogentest einen an gezwungen wird ,wenn man nicht 24 std warten will?
    Ist das Rechtens und legal wie die Polizei da vor geht oder kann man irgendwie nach dem Bluttest ohne die 24std Wartezeit weiter fahren?
    Lg Peppo

    Antworten

  • Max Mustermann

    says:

    Hallo Herr Grubwinkler,

    Sie schreiben “Lehnt der Verkehrsteilnehmer die Teilnahme an einem solchen Test ab, hat dies regelmäßig zur Folge, dass die Polizeibeamten bei Bestehen eines begründeten Verdachtsmoments beim Fahrer(!) eine Blutprobe anordnen.”

    Die Cops können sich doch was ausdenken um eine Blutprobe anzuordnen oder nicht? Das überprüft doch niemand. Wenn die sagen dass ich bestimmt Drogen konsumiere, weil ich nicht aussehe und gekleidet bin wie jemand der einen neueren Audi fährt, dann nehmen die mich einfach mit. Wenn ich von Natur aus nach dem aufstehen dicke Augen habe oder es mir einfach schlecht geht, dann machen die einen bluttest. Wenn ich sage “das liegt in meiner natur” dann kann denen das doch egal sein. Wenn ich mich partout weigere, dann sagen die halt irgendwas wie “rote augen, dicke augen, ungepflegtes erscheinungsbild, nervös etc”. Am A*sch bin ich trotzdem. Das Bestehen eines begründeten Verdachtsmoments beim Fahrer gibt es für die cops ja scheinbar immer. Die müssen ja nur sagen “wir machen einen bluttest ” Den kann ich nicht verweigern und was soll ich dann machen?

    Vielen Dank!
    Ein aufrichtiger, vernünftiger , berufstätiger und verheirateter Mann der statt Alkohol Cannabis konsumiert.

    Antworten

  • Peter

    says:

    Hallo Herr Grubwinkler,
    die Polizei hat mich nach Überqueren der Grenze von Tschechien nach Deutschland angehalten und wollten in den Kofferraum reinschauen. Inwiefern ist das gerechtfertigt und brauchen die Dafür trotz des Schleierfahndungsgesetzes einen Anfangsverdacht?

    Antworten

    • Konstantin Grubwinkler, Fachanwalt für Strafrecht

      says:

      Nein, in Bayern kann im Grenzgebiet insbesondere an Durchgangsstraßen ohne Anfangsverdacht durchsucht werden.

      Antworten

      • Markus

        says:

        Herr Grubwinkler könnten Sie diese eventuell etwas genauer ausführen? Ein uns anhaltender Polizist meinte – nach Verweigerung und der Gegenfrage welche Begründung er dafür habe – dass dies 40km auch nach der Grenze und direkter Zufahrtsstraße bzw. Bundestraße gilt.

        Antworten

  • Kern Michael

    says:

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!
    Einer meiner Freunde ist zwischen 1990 und 1993mit Drogen in Berührung gekommen.
    Im Zuge dessen wurde ihm auch der Führerschein entzogen.
    Nach einer stationären Therapie hatte er seine Drogensucht überwunden,und nach kurzer Zeit seinen Führerschein auch zurück erhalten.Im Jahre 2006 hat er durch einen tragischen Verkehrsunfall seine Schwangere Verlobte wie auch das Baby verloren.
    Auf Grund dessen hatte er kurzzeitig wieder einen Rückfall .Um nicht wieder in die Sucht zu gleiten hat er eine Substitutionstherapie begonnen und wird seit diesem Zeitpunkt von einer Substitutionspraxis betreut.
    Er führt ein ganz normales Leben,mit einer Frau und seiner Tochter.
    Arbeitet als Schreiner in einem großen Möbelhaus als Werkstattleiter,und wenn ich es nicht wüsste,würde ich nie vermuten das er Substituiert wird!
    Aus meiner Sicht ist dieses Medikament das er zu sich nimmt wie das Insulin für einen Diabetiker. (Meine subjektive Meinung)
    Meine Frage wäre,;Sollte er in eine Verkehrskontrolle geraten , und dazu aufgefordert werden einem Wischtest zuzustimmen ,wie sollte er sich verhalten.
    Er trinkt weder Alkohol noch ist er Raucher.
    Er hat lediglich den mackel der Substitution.
    Sollte er einem Test zustimmen könnte ihm das seinen Führerschein und seine Arbeitsstelle kosten, und dadurch alles was er sich seit der Zeit aufgebaut hat.
    Er wurde auch schon im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten,musste aber nie einen solchen Test durchführen.Aber was wenn es doch einmal dazu kommen sollte!
    Ich würde mich sehr über eine Antwort ihrerseits freuen. Mit freundlichen Grüßen
    M.Kern!

    Antworten

    • Konstantin Grubwinkler, Fachanwalt für Strafrecht

      says:

      Wenn er nur nach ärztlicher Verordnung einnimmt und auch nach Rücksprache mit dem Arzt geeignet ist Auto zu fahren, dürfte(!) es keine Probleme geben. Außerdem ist schon fraglich, ob es sich überhaupt um eine Substanz handelt, die nach § 24a StVG hier Probleme bereitet. Die Fahrerlaubnis ist trotzdem immer in Gefahr, da Abhängigkeit immer zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann nach FeV.

      Antworten

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