Was sind die Befugnisse der Polizei bei einer Allgemeinen Verkehrskontrolle? Wie verhalte ich mich in einer allgemeinen Verkehrskontrolle?
Grundsätzlich kann die Polizei auf Grundlage von § 36 V StVO jederzeit und ereignisunabhängig bei jedem Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr eine Verkehrskontrolle durchführen.
Der Grund hierfür liegt in dem Sinn und Zweck von Fahrzeugkontrollen. Dieser liegt darin, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten, indem im Rahmen von allgemeinen Verkehrskontrollen die Fahrtauglichkeit von Fahrzeugführern und die Verkehrstüchtigkeit der Kfz überprüft wird. Insbesondere Durchsuchungen des Fahrzeugs, Durchsuchungen der Insassen oder Drogentests sind im Rahmen der Verkehrskontrolle nicht ohne weiteres möglich.
Was muss ich in einer allgemeinen Verkehrskontrolle tun?
Ja, auf Anweisung der Polizei muss man aus dem Fahrzeug aussteigen.
Nein, der Atemalkoholtest ist freiwillig. Der Atemalkoholtest ist nur ein Angebot der Polizei, einen möglicherweise bestehenden Anfangsverdacht einer Trunkenheitsfahrt zu entkräften.
Nein, Urinprobe, Schweißtest, Motoriktests sind freiwillig. Genauso wie der Atemalkoholtest sind Schnelltests auf Drogen nur ein Angebot der Polizei, einen Anfangsverdacht zu entkräften. Empfehlung: Keine freiwilligen Tests!
Nein. Die Polizei braucht für die Durchsuchung des Fahrzeuges einen konkreten Anfangsverdacht einer Straftat. Nur dann ist eine Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug ohne richterlichen Beschluss denkbar. Niemals einer freiwilligen Durchsuchung zustimmen! Immer nach dem Grund für die Durchsuchung fragen!
Muss ich für die Polizei anhalten?
Nach entsprechender Aufforderung muss zwingend angehalten werden. Ein Zuwiderhandeln ist für sich genommen schon eine Ordnungswidrigkeit.
Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
§ 36 StVG, Stand: 17.06.2021
(1) 1Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. 2Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
[…]
(5) 1Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. 2Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. 3Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. 4Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.
Was prüft die Polizei bei der allgemeinen Verkehrskontrolle?
Von der Verkehrskontrolle selbst ist die Kontrolle der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs umfasst. Hierbei sind die Polizeibeamten ermächtigt, den technischen Zustand des Fahrzeugs wie auch die Beladung zu überprüfen. Beispielsweise die Bereifung, Beleuchtung, Anzahl der Fahrzeuginsassen, sowie die Notfallausrüstungsgegenstände die für den Fall eines Unfalls oder einer Panne im Fahrzeug mitgeführt werden müssen (Verbandskasten, Warndreieck, Warnweste etc.).
Darüber hinaus darf auch der Fahrzeugführer selbst kontrolliert werden, wobei sowohl der Führerschein als auch die Fahrzeugpapiere verlangt werden können.
Der Hauptteil der Personenkontrolle bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle stellt allerdings die Überprüfung der Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugführers dar. Für diese darf die Polizei den Betroffenen auch auffordern, das Fahrzeug zu verlassen.
Hierbei steht insbesondere die Beeinflussung von berauschenden Mitteln wie Alkohol und Drogen im Vordergrund.
Die Teilnahme an einem Alkoholtest und Teilnahme an einem Drogenschnelltest ist freiwillig.
Es besteht mithin das Recht, diese Tests zu verweigern.
Eine Ausnahme hiervon liegt dann vor, wenn der Fahrzeugführer einen Anlass für einen begründeten Anfangsverdacht einer Straftat gibt. Dieser kann beispielsweise in dem Vorhandensein erweiterter Pupillen oder einer auffälligen Sprechweise liegen. Sofern im Fall eines begründeten Anfangsverdachts ein Alkohol- oder Drogentest verweigert wird, darf die Polizei den Verdächtigen für die Entnahme einer Blutprobe mit auf die Dienststelle nehmen oder in ein Krankenhaus verbringen. Die Blutabnahme selbst, sowie auch ein Urintest oder Schweißtest hat nach den Anforderungen des § 81a StPO zu erfolgen, da es sich um schwere Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit handelt. Hierfür bedarf es grundsätzlich der Anordnung durch einen Richter, außer es besteht Gefahr im Verzug, § 81a II 1 StPO. Eine weitere Ausnahme von der richterlichen Anordnung besteht dann, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine der in § 81a II 2 StPO genannten Straftaten begangen worden ist.
Eine Blutprobe kann die Polizei selbst ohne Richter anordnen, wenn der Anfangsverdacht besteht, dass ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol geführt wurde.
Wie lange sind Drogen nachweisbar?
Welche Rechte habe ich? Was kann ich verweigern?
Aussage
Um die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugführers zu überprüfen, werden von den Polizeibeamten oftmals diesbezüglich Fragen gestellt. Der Kontrollierte muss hierbei weder Fragen zu seinem Drogenkonsum, seiner Lebensweise oder Ähnlichem beantworten. Klassische Fragen wie diese, müssen nicht beantwortet werden:
- Wo kommen Sie her?
- Haben Sie Alkohol getrunken?
- Hatten Sie schon einmal mit der Polizei zu tun?
- Haben Sie Drogen konsumiert?
- Wann haben Sie zum letzten Mal Drogen konsumiert?
- Wissen Sie, warum wir Sie aufgehalten haben?
Diese Fragen muss ich nicht nur nicht beantworten, ich kann sogar straflos lügen.
Es ist in dieser Situation relativ schwierig, die Aussage zu verweigern. Empfehlenswert ist jeweils eine ausweichende Gegenfrage:
Warum fragen Sie? Bin ich Beschuldigter einer Straftat?
Durchsuchung in allgemeiner Verkehrskontrolle
Darf die Polizei das Fahrzeug durchsuchen?
Der Polizei ist es nicht ohne Weiteres gestattet, das Innere des Fahrzeugs zu durchsuchen. Hierfür bedarf es eines Verdachtsmomentes. Eine Durchsuchung des gesamten Wagens bedarf eines richterlichen Beschlusses. Ohne Beschluss darf die Polizei nur bei Gefahr im Verzug durchsuchen. Dasselbe gilt für die Durchsuchung von mitgeführten Taschen und Koffern, sowie für das Abtasten des Verkehrsteilnehmers selbst.
Anzumerken ist hierbei, dass der Blick in den Kofferraum einer Durchsuchung des Fahrzeugs gleichsteht und der Betroffene daher das Recht hat, die Beamten zu bitten, sich während der Suche nach den geforderten Gegenständen beispielsweise vor das Fahrzeug zu stellen.
Etwas anderes kann nach Landesrecht zum Beispiel im Rahmen der Schleierfahndung gelten. Auch hier ist aber keine willkürliche Durchsuchung möglich (wie es praktisch leider gehandhabt wird)
Aufgrund der erhöhten Intensität der Eingriffe im Rahmen von Art. 21 und Art. 22 PAG, sind die handlungsbegrenzenden Tatbestandsmerkmale des Art. 13 I Nr. 5 PAG auch in diesen Fällen anzuwenden. Damit ergibt sich, dass die Polizeibeamten nur dann von ihrer Eingriffsbefugnis Gebrauch machen dürfen, mithin eine Durchsuchung durchführen dürfen, wenn eine erhöhte Gefahrenlage vorliegt. Diese kann sich insbesondere auf den bei der Identitätskontrolle gewonnenen Eindrücke der Polizeibeamten ergeben, beispielsweise Nervosität des Kontrollierten, Polizeiliche Lageerkenntnisse, Abfrageergebnisse etc.
Es ist hervorzuheben, dass die Rechtsfolge der Schleierfahndung nur an geringe tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft ist. Es bedarf weder eines Verdachts auf eine Straftat im Sinne der StPO noch einer Gefahr im Sinne des Polizeigesetzes.
Anweisungen Motoriktest als Drogentest im Rahmen der Polizeikontrolle
Den Aufforderungen der Polizei, entlang einer Linie zu gehen, die eigene Nase zu berühren oder Sekunden zu zählen muss nicht nachgekommen werden. Hierbei handelt es sich um Aufforderungen die nicht von der allgemeinen Verkehrskontrolle nach § 36 IV StVO umfasst sind. Ein Mitwirken oder eine Zustimmung hierzu muss nicht erfolgen. In einem solchen Fall ist anzuraten, dass derartigen Maßnahmen ausdrücklich widersprochen werden sollte. Ein Schweigen könnte von den Polizeibeamten als Zustimmung gewertet werden.
Drogentest Verkehrskontrolle
Einer polizeilichen Anweisung zur Durchführung eines Drogen- oder Alkoholtests muss keine Folge geleistet werden. Davon sind sowohl Drogenschnelltests, die sogenannten Wischtests umfasst, als auch ein Atemalkoholtest. Eine Mitwirkung an diesen Tests ist für den Verkehrsteilnehmer freiwillig. Lehnt der Verkehrsteilnehmer die Teilnahme an einem solchen Test ab, hat dies regelmäßig zur Folge, dass die Polizeibeamten bei Bestehen eines begründeten Verdachtsmoments beim Fahrer(!) eine Blutprobe anordnen.