Wie bekomme ich eine Lizenz für den Anbau von Cannabis? Aktuell gibt es bereits eine Art Lizenzierungsverfahren für medizinisches Cannabis. Die Vorgaben werden sich für die Lizenzen für den Anbau zu (gewerblichen) Genusszwecken nicht besonders ändern. Wir gehen davon aus, dass es eine europaweite Ausschreibung geben wird. Wird es in Zukunft erlaubten Anbau für Private Zwecke geben? Der Koalitionsvertrag beschreibt das Ziel, dass Cannabis zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften verkauft werden darf. Diese Formulierung deutet nicht darauf hin, dass ein privater Anbau legalisiert oder zumindest entkriminalisiert oder geduldet wird. Mehr dazu im Folgenden.
UPDATE 04.11.2022:
Das Gesundheitsministerium hat das Eckpunktepapier zur Legalisierung im Kabinett vorgelegt. Darin ist der erlaubte Eigenanbau im privaten Rahmen geplant:
VERALTET:
Lizenz für den privaten Anbau?
Die zukünftigen Regierungsparteien haben im Koalitionsvertrag erklärt, dass die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften eingeführt werden soll. Diese Formulierung spricht deutlich dafür, dass es keinen legalisierten privaten Anbau geben wird. Es wird voraussichtlich keine “Lizenzen” für privaten Anbau geben. Die einzigen Lizenzen, die es nach der Legalisierung geben wird, werden die für Geschäfte sein, die an den Endverbraucher verkaufen dürfen. Am verbotenen Anbau nach § 29 I Nr. 1 BtMG wird sich nach unserer Einschätzung nichts ändern.
Wie bekomme ich eine Lizenz für den gewerblichen Anbau von Cannabis
Wir prognostizieren (Stand 30.11.2021), dass das Lizenzierungsverfahren für medizinisches Cannabis direkt übernommen wird. Da es hier bereits ein funktionierendes Vergabeverfahren und laufenden, organisierten Vertrieb gibt, sind keine großen Abweichungen nach Legalisierung zu erwarten. Wir gehen davon aus, dass sich lediglich die Mengen ändern werden, die staatlich in Auftrag gegeben werden. Aktuell wird der Anbau von Cannabis in Deutschland mit Lieferverträgen in Auftrag gegeben und über das Portal www.cannabisagentur.de vertrieben. Am Anbau und Vertrieb wird sich nach Legalisierung nichts Grundsätzliches ändern.
Wie funktioniert die Vergabe bei medizinischem Cannabis?
Für den Anbau von medizinischem Cannabis werden keine Lizenzen vergeben. Es gibt eine “normale” europaweite Ausschreibung nach Vergaberecht. Wie bei anderen staatlichen Vergabeverfahren werden keine Lizenzen vergeben, sondern es werden zeitlich und mengenmäßig genau definierte Lieferverträge mit privaten Anbietern geschlossen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat im April und Mai 2019 den Zuschlag für Anbau, Ernte und Verarbeitung von Cannabis zu medizinischen Zwecken über insgesamt 10.400 kg für vier Jahre erteilt.
Es ist davon auszugehen, dass die Mengen im Vergabeverfahren für Cannabis zu Genusszwecken deutlich höher liegen werden.
Die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) errichtete Cannabisagentur ist für den Anbau und Vertrieb in Deutschland verantwortlich. Die Cannabisagentur ist nach § 4 XVIII AMG pharmazeutischer Unternehmer und Großhändler gemäß § 52a AMG.
Aktuell funktioniert der Verkauf ausschließlich an Apotheken über das Portal www.cannabisagentur.de. Dieses Portal wird von der Cansativa GmbH für die Cannabisagentur bereitgestellt. Die Cansativa GmbH ist in Deutschland für den Vertrieb von medizinischem Cannabis zuständig. Die Cannabisagentur legt die Preise für Marihuana fest. Die Cannabisagentur darf keinen Gewinn erzielen. Bei der Festlegung der Herstellerabgabepreise werden lediglich die Kosten des BfArM berücksichtigt.
§ 19 IIa BtMG - Durchführende Behörde (nichtamtliche Überschrift, Hervorhebungen durch den Verfasser) Der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken unterliegt der Kontrolle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Dieses nimmt die Aufgaben einer staatlichen Stelle nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961 (BGBl. 1973 II S. 1354) wahr. Der Kauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d Satz 2 und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt nach den Vorschriften des Vergaberechts. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte legt unter Berücksichtigung der für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 entstehenden Kosten seinen Herstellerabgabepreis für den Verkauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken fest.
Bei Einkauf durch die Cannabisagentur müssen sämtliche Kriterien Berücksichtigung finden, die im Einheits-Übereinkommen von 1961, im Arzneimittelgesetz und im Betäubungsmittelgesetz für den Anbau von und den Verkehr mit Cannabis als Arzneimittel vorgegeben sind. Das wird sich voraussichtlich beim Anbau zu Genusszwecken nicht ändern. Voraussichtlich wird es auch hier ein Vergabeverfahren mit strengen Regeln geben.
Die Anforderungen an die Qualität des angebauten Cannabis richtet sich aktuell bei medizinischem Cannabis an entsprechenden Leitlinien, insbesondere an der Monografie ‚Cannabisblüten‘ des Deutschen Arzneibuches, erstmals veröffentlicht mit Bekanntmachung vom 05.05.2017 (Bundesanzeiger vom 12.05.2017, Seite 1-9). Große Abweichungen sind aktuell nicht zu erwarten. Die Qualität von Marihuana wird durch Vorgaben der „Guten Praxis für die Sammlung und den Anbau von Arzneipflanzen“ (Good Agricultural and Collection Practice, GACP), den Vorgaben der „Guten Herstellungspraxis“ (Good Manufactucring Practice, GMP) und den Vorgaben der Monografie „Cannabisblüten“ (DAB) sichergestellt.