Der Bundesgerichtshof entschied mit Beschluss vom 11. Februar 2015, dass eine Abänderung unbefristeten Ehegattenunterhalts wegen Störung der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht kommt, da im vorliegenden Fall die Parteien in der Vereinbarung auf das Recht zur Abänderung ausdrücklich verzichtet hatten.
Die Eheleute leben seit 1989 getrennt, 1990 wurde der Scheidungsantrag zugestellt.
Im Jahr 1993 schlossen die Ehegatten im Scheidungstermin einen Scheidungsfolgenvergleich. In diesem verpflichtete sich der Antragssteller unter anderem zur Zahlung eines wertgesicherten Ehegattenunterhalts in monatlicher Höhe von 1.500 DM an die Antragsgegnerin.
In der Vereinbarung sind verschiedene Regelungen, die eine Anpassung der Unterhaltsleistung zum Gegenstand haben, getroffen.
Sollte die Antragsgegnerin erneut Heiraten, so würde die Verpflichtung zur Zahlung des Ehegatten
unterhalts nach der Vereinbarung entfallen. Bei „eheähnlichen Verhältnissen“ mit einem neuen Partner sollte der Antragsteller zu einer Reduzierung oder Einstellung der Unterhaltszahlungen berechtigt sein.
Zuletzt ist in der Vereinbarung geregelt:
„Die Eheleute sind im Übrigen berechtigt, ihre gegenwärtigen Einkünfte beliebig zu erhöhen, ohne daß sich hieraus ein Abänderungsgrund ergibt.
Die in dieser Vereinbarung genannten Abänderungsgründe sind abschließend. Im Übrigen verzichten die Eheleute auf das Recht zur Abänderung der Vereinbarung über die Unterhaltszahlungen.“
Nach rechtskräftiger Scheidung wurde in den folgenden Jahren der nacheheliche Unterhalt aufgrund der Wertsicherungsklausel mehrfach angepasst. Der Unterhaltsverpflichtete zahlt derzeit 976,00 € im Monat.
Dagegen wendete er sich mit dem Gerichtsverfahren, da sich die Rechtslage bezüglich zeitlicher Begrenzung von Unterhaltsansprüchen inzwischen geändert hatte.
Mit dem Beschluss vom 11. Februar 2015 stellte der Bundesgerichtshof klar, dass in diesem Fall eine Abänderung des Vergleichs aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht kam.
Die damaligen Ehegatten hatten eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, nach der eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung, aus anderen als den dort aufgezählten Gründen, nicht möglich sein sollte. Es waren auch keine besonderen Umstände zu erkennen, die an dem so geregelten Anpassungsausschluss zweifeln lassen könnten. Insbesondere existierte bereits vor Abschluss der Vereinbarung die Rechtsprechung des BGH, dass neben Gesetzesänderungen auch eine Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Störungen vertraglicher Dauerschuldverhältnisse führen könnte. Die Beteiligten mussten sich daher also bereits bei Abschluss der Vereinbarung bewusst sein, dass auch für diesen Fall der nachträglichen Änderung der Rechtslage eine solche Anpassungsmöglichkeit nicht möglich sei.
BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 – XII ZB 66/14