Wie kann ich ein Geschäft für Cannabis eröffnen sobald die Legalisierung beschlossen ist? Im Koalitionsvertrag hieß es noch: “Wir führen die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften ein.”
Diese Formulierung ist mittlerweile durch das Eckpunktepapier der Bundesregierung zur Legalisierung überholt. Die Voraussetzungen für die Eröffnung eines behördlich zugelassenen Geschäfts für Cannabis/Marihuana werden sein:
- Sachkundenachweis
- Nachweis über spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse
- Sehr wahrscheinlich: Nachweis über die erforderliche Zuverlässigkeit
14. Die kontrollierte Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken erfolgt in behördlich zugelassenen und überwachten Geschäften, ggf. auch in Apotheken.
Es gibt noch keinen Entwurf für das Zulassungsverfahren. Wie eine mögliche Zuverlässigkeit für den Verkauf von Marihuana aussehen müsste, ist noch nicht vorherzusehen.
Die kontrollierte Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken erfolgt in behördlich zugelassenen und überwachten Geschäften, ggf. auch in Apotheken. Die lizenzierten Geschäfte sind alleine auf den Verkauf und die Beratung im Hinblick auf Genusscannabis ausgerichtet; eine Verknüpfung mit dem Verkauf anderer Genussmittel wie Tabak und Alkohol findet nicht statt. Pro Erwerbsvorgang darf lediglich eine Höchsterwerbsmenge pro Person entsprechend der maximalen Eigenbesitzmenge abgegeben werden, wobei keine Abgabe für Dritte erfolgen darf. Die Betreiber und das Verkaufspersonal der lizenzierten Geschäfte sind verpflichtet, einen Sachkundenachweis zu erbringen sowie spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse nachzuweisen. Überdies wird pro Verkaufsstelle ein Ansprechpartner für den Jugendschutz benannt. Bei jedem Kauf wird ein Beratungsgespräch angeboten. Darüber hinaus werden bei Verkauf von THC-haltigen Produkten aufklärende Informationen über Cannabis, einen risikoarmen Konsum sowie über Risiken des Konsums und Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen mitgegeben, die dem Produkt beiliegen und zusätzlich über einen QR-Code auf der Verpackung abrufbar sind.
Eckpunktepapier der Bundesregierung
Wir gehen davon aus, dass sich die Zuverlässigkeit an der Zuverlässigkeit im Gaststättengesetz und in der Gewerbeordnung orientieren wird. Im Gaststättengesetz gibt es bestimmte Gründe, die dazu führen, dass die Zuverlässigkeit versagt wird:
§ 4 I 1 GastG:
“Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,”
Noch strenger verläuft die Zuverlässigkeitsprüfung im Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO:
“(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
[…]
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person
[…]
4. in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind:
a) Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
[…]
c) Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
d) staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.”
Es ist davon auszugehen, dass die Zuverlässigkeitsprüfung nach Legalisierung ähnlich wie in § 34a GewO ablaufen wird. Wir halten es für unwahrscheinlich, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung eines lizenzierten Geschäfts für Marihuana nach der Legalisierung von Cannabis derart niedrig liegen wie die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Gaststätte.
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