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Der Anbau von Cannabis – Strafe und Strafbarkeit

Die Strafe für den Anbau von Cannabis nach § 29 I 1 Nr.1 BtMG beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe. Ist die nicht geringe Menge erreicht oder wird mit dem Ziel des Handeltreibens in nicht geringer Menge Angebaut, beträgt die Strafe für den Anbau von Cannabis mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe.
Der Anbau von Betäubungsmitteln ist der erste Schritt zur Produktion von Rohstoffen für die Herstellung von Betäubungsmitteln natürlicher Herkunft.

Tatobjekt beim Anbau von Cannabis

Strafbar ist im Rahmen des § 29 I 1 Nr.1 StGB nur der Anbau solcher Betäubungsmittelpflanzen, die in den Anlagen I bis III zum BtMG aufgeführt sind, oder solche, die missbräuchlich als Betäubungsmittel genutzt werden und dabei den in den Anlagen I bis III zum BtMG genannten Wirkstoff enthalten. Damit wird auch die Aufzucht von Cannabispflanzen als unerlaubter Anbau von Betäubungsmitteln bezeichnet.

Tathandlung

Unter einem Anbau von Betäubungsmitteln versteht man das vom menschlichen Willen getragene Aussäen von Samen und die Aufzucht von Pflanzen.
Dies bedeutet, dass für einen strafbaren unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln eigene Anstrengungen unternommen werden müssen. Aufgrund der weiten Fassung des Tatbestandes ist es daher gleichgültig, ob eine strukturierte Anbaukultur verfolgt wird, die ausgesäten Samen sich selbst überlassen werden, oder ob eine einzelne Cannabispflanze zu Hause im Blumentopf und/oder Growschrank herangezüchtet wird. Bei dem Anbau von Betäubungsmitteln handelt es sich um ein Tätigkeitsdelikt, das bereits mit der Aussaat vollendet ist. Damit ist es unerheblich, ob das Endprodukt später genutzt wird oder ob sich der erwartete Wirkstoff überhaupt entwickelt.
Anzumerken ist, dass auch ein mechanischer Vorgang, wie das Abtrennen des Cannabisharzes von den Blüten, ebenso wie das Ernten der Pflanzen den Straftatbestand des Herstellens von Betäubungsmitteln erfüllt, § 29 I Nr. 1 BtMG.
Zudem ist auch der mit dem Anbau verfolgte Zweck für die Strafbarkeit nicht maßgeblich. Sowohl der Anbau zu Zierwecken, zum eigenen Verzehr oder zu sonstigen Zwecken, beispielsweise aus biologischem Interesse, ist strafbar.
Es ist auch nicht erforderlich, dass der Täter Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Grundstücks oder der Wohnung ist, auf welchem bzw. in welcher der Täter den Anbau von Cannabis vornimmt.

Vorsatz und Fahrlässigkeit

Für eine Strafbarkeit eines vorsätzlichen unerlaubten Anbaus von Cannabis gemäß § 29 I 1 Nr.1 BtMG ist es ausreichend, wenn der Täter erkennt und sich damit abfindet, dass er Betäubungsmittel anbaut. Auch eine fahrlässige Begehungsweise ist gemäß §§ 29 I 1 Nr.1, IV BtMG unter Strafe gestellt.

Strafmilderung bei Anbau von Cannabis zum Eigenkonsum?

Der Gesetzgeber will besonders die „reinen Händler“ treffen, die Personen, die nur anbauen um zu verkaufen. Demgegenüber sieht die Gesetzesbegründung eine Milderung für diejenigen Personen vor, die Cannabis nur zum Eigenkonsum anbauen.

Mitbewohner, Grundstücks-, Wohnungseigentümer: Beihilfe durch Unterlassen?

Der Inhaber eines Grundstücks oder einer Wohnung unterliegt nicht der Garantenpflicht, den Anbau von Betäubungsmitteln auf seinem Grundstück zu verhindern. Dasselbe gilt für einen Mitbewohner, beispielsweise den Lebensgefährten des Züchters.
Eine Garantenpflicht besteht immer dann, wenn der Garant aufgrund einer besonderen Pflichtenstellung rechtlich dafür einzustehen hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt. Für eine solche Annahme müssten beim Anbau von Cannabis besondere Umstände hinzutreten, die eine Rechtspflicht des Dritten zum Handeln begründen. Allein die Billigung des Anbaus reicht hierfür nicht aus, um eine Unterstützung in Form psychischer Beihilfe zu begründen. Beihilfe erfordert vielmehr immer, dass die Tatbegehung durch die Billigung objektiv gefördert oder erleichtert worden ist und dies dem Gehilfen auch bewusst war.

Anbau von Cannabis auf Rezept?

Ist Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken möglich?

Grundsätzlich kann die Erteilung einer Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken nicht erwartet werden. Es besteht zwar nach § 3 II BtMG die theoretische Möglichkeit eine Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken beim Bundesinstitut für Arzneimittel zu beantragen, sofern die Voraussetzungen vorliegen und der Erlaubniserteilung keine zwingenden Versagungsgründe nach § 5 I BtMG entgegenstehen.
Eine solche Erlaubnis wird allerdings nur in besonderen Ausnahmefällen gewährt. Beispielweise dann, wenn unter anderem der Antragsteller an einer schweren Krankheit leidet zu deren Behandlung der Symptomatik keine gleich wirksame Therapiealternative zur Verfügung steht, er über die entsprechende Sachkenntnis verfügt und kein Missbrauch des Anbaus zu erwarten ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. 4. 2016, 3 C 10.14; OVG Münster
Die Erfolgsaussichten eines Antrages auf Erlaubnis zum Anbau von Cannabis sind extrem gering, auch wenn bereits ein offizielles Rezept vorhanden ist.

Versuch

Da es sich bei dem Anbau von Cannabis um ein Tätigkeitsdelikt handelt, ist das Delikt bereits mit dem Beginn des Anbaus, dem Einbringen der Samen in die Erde in der Art, dass daraus eine Pflanze selbständig wachsen kann, vollendet. Eine Strafbarkeit wegen versuchten Anbaus von Cannabis gem. § 29 II BtMG kommt daher nur in engen Grenzen in Betracht. Der Versuch beginnt bereits mit dem Heranschaffen des Saatgutes an eine vorbereitete Fläche. Als bloße Vorbereitungshandlung kann beispielsweise das Bereitstellen der erforderlichen Geräte gesehen werden.
Der auf der Konkurrenzebene verdrängte Tatbestand des unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln gemäß § 29 I 1 Nr. 1 BtMG (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 – 1 StR 476/04, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 4) entfaltet eine Begrenzungsfunktion für den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit den erst noch anzubauenden Produkten, in dem er als Anfangsstadium den Versuch des unerlaubten Handeltreibens erst mit dem unmittelbaren Ansetzen zum Anpflanzen beginnen lässt (BGH, Beschluss vom 3. August 2011 – 2 StR 228/11, NStZ 2012, 43; Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 558). Hierzu kommt es nach dem auch hier gültigen Maßstab des § 22 StGB erst mit Heranschaffen der Setzlinge an die vorbereitete Fläche oder zu den vorbereiteten Pflanzgefäßen (vgl. BGH aaO mwN; Patzak in Körner, BtMG, 7. Aufl., § 29 Teil 2 Rn. 74).

Anbau Cannabis Strafe

Nicht geringe Menge beim Anbau von Cannabis

Ein besonderes Augenmerk ist auf die Menge der angebauten Pflanzen zu legen. Denn bereits mit wenigen Pflanzen kann die “Normalmenge” alsbald überschritten werden und die „nicht geringe Menge“ erreicht werden. Die „nicht geringe Menge“ ist bei Cannabisprodukten ab einem THC Gehalt von 7,5 g erreicht, dem rein isolierten Wirkstoff. Dieser Anbau wird gemäß § 29 a I Nr.2 BtMG als unerlaubter Besitz einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet.

Mehr zur nicht geringen Menge beim Anbau von Cannabis.

Erfüllung weiterer Straftatbestände durch Anbau von Cannabis

Mit der Produktion von THC der angebauten Pflanzen, ist der Züchter im Besitz eines Cannabis Produktes. Damit wird ab diesem Zeitpunkt der Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 I 1 Nr.1 BtMG erfüllt.
Sobald der Züchter die Cannabispflanze erntet und dieses möglicherweise in verschiedene Produkte weiterverarbeitet, stellt dies wiederum gemäß § 29 I 1 Nr. 1 BtMG eine strafrechtlich relevante Herstellung dar.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 29 I 1 Nr.1 BtMG. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Anbau zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs als Teilakt des Handeltreibens zu bewerten und einzelne, gesonderte Anbauvorgänge stellen selbständige Taten des Handeltreibens dar.
„Erfolgt die Aufzucht von Marihuanapflanzen zum Zwecke des späteren gewinnbringenden Absatzes der geernteten Pflanzen, geht der Anbau als unselbständiger Teilakt in der Bewertungseinheit des Handeltreibens auf (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 3. August 2011 – 2 StR 228/11, NStZ 2012, 43; BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 − 4 StR 318/18, NStZ 2019, 82 jeweils mwN). Gesonderte Anbauvorgänge sind dann grundsätzlich als für sich selbständige, zueinander in Tatmehrheit stehende Taten des Handeltreibens zu bewerten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 407/12)“
BGH 5 StR 559/11, Urteil vom 15. März 2012 (LG Frankfurt [Oder])

Quellen:
BGH 5 StR 559/11 – Urteil vom 15. März 2012 (LG Frankfurt [Oder])
Patzak in Körner, BtMG, 7. Aufl., § 29 Teil 2 Rn. 74
BGH, Beschluss vom 3. August 2011 – 2 StR 228/11, NStZ 2012, 43
BVerwG, Urteil vom 6. 4. 2016 – 3 C 10.14; OVG Münster
Bohnen / Schmidt, BtMG

14 Kommentare zu “Der Anbau von Cannabis – Strafe und Strafbarkeit”

  • Ertugrul

    says:

    hi ich wurde heute mit 7 pflanzen und 7 Stecklinge erwischt im zucht zelt bei mir in der Wohnung ich sagte der polizei das ich für meinen Eigenbedarf angebaut habe ich habe selber keine vor straffen
    Was wird auf mich zu kommen?

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    • Mario

      says:

      lerne die Deutsche Rechtschreibung, Prioritäten!

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  • Beo Bauch

    says:

    Hallo, bei mir wurden 231kg Cannabis gefunden. Mit was für einem Strafe muss ich rechnen? Meine Pumpgun haben die auch gefunden
    MFG Beo

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    • Mario

      says:

      10 Sozialarbeiter Stunden

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  • Katharina Müller

    says:

    ein Bekannter wurde beim Anbau einer einzigen Pflanze erwischt. Er selbst raucht nicht mal sondern wollte nur sehen ob aus der Pflanze was wird. Und es wurde was. Dummerweise hat die Polizei die Pflanze zwischen dem Gemüse entdeckt und war auch bereits dort und hat halbherzig die Wohnung durchsucht etc. Nachdem sie gesehen hat, dass da eine ganze normale Familie wohnt, die mit Drogen ansonsten nichts am Hut hat ist sie wieder von dannen gezogen. Jetzt die Frage: Mit was muss er rechnen? Was kommt jetzt als nächstes? Wie gesagt er ist nicht aktenkundig. Kommt da was von der Bußgeldstelle? Wird das der Führerscheinstelle gemeldet? V

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  • david

    says:

    Hi und wie sieht es bei 31 bereits in der Blüte befindenen Pflanzen sowie 10 gramm geerntetem gras aus, zudem hatte ich mir eine Feinwaage gekauft um den ernte-erfolg bemäßen zu können und neben der waage lagen unbenutze und eingeschweiste zip päckchen die ich für schrauben gekauft hatt

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    • david

      says:

      sorry beinahe vergessen zu erwähnen das 6-7 pflanzen stark cbd haltig mit sehr wenig thc wahren

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  • Paul Breitner

    says:

    Was wäre wenn ich mit 4Cannabis Pflanzen erwischt werde mit was muss ich da rechnen?

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  • Johannes

    says:

    Hallo,
    bei mir wurde eine Cannabispflanze sichergestellt, die aber noch nicht fertig war. Was kann ich da als Strafe erwarten?

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  • Maximilian

    says:

    rein hypothetisches szenario: ich bin minderjährig und überlege, 2-4 pflanzen anzubauen, möchte das produkt aber nicht verkaufen. mit welcher strafe werde ich rechnen müssen, falls ich erwischt werden würde? vielen dank & viele grüße!

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  • N.-A. Mayer

    says:

    Bekannter wurde wegen Drogen verhaftet und nun ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen mich wegen Verstoß gegen das BtMG. Ich hatte noch niemals in meinem Leben etwas mit illegalen Drogen zu tun.
    Angabe bei Nachfrage wegen der Vorladung als Beschuldigter hieß es, na sie waren ja auch zuhause bei ihm!
    Wer zahlt da im Nachgang die Anwaltskosten bei Einstellung?

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  • Heinz Müller

    says:

    Hallo, ich wurde mit 18 Pflanzen cannabis mit einer Höhe von etwa 25 cm erwischt. Mit was muss ich rechnen als Strafe?
    Viele Grüsse und frohe Weihnachten Heinz Müller

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    • Konstantin Grubwinkler, Fachanwalt für Strafrecht

      says:

      In der Größenordnung ist vieles möglich. Theoretisch wäre noch eine Einstellung gegen Geldauflage entfernt denkbar, sollte die Staatsanwaltschaft aber Handel nachweisen können, wäre man ziemlich sicher in einer Freiheitsstrafe, die aber mit der richtigen Strategie gut zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
      Ich würde empfehlen, dass Sie uns mal anrufen, damit wir die Verteidigung besprechen können.

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