Blog

Gesetzentwurf: Angebot im Darknet strafbar

Das Betreiben einer Handelsplattform im Darknet ist aktuell grundsätzlich nicht verboten. Der Betreiber einer Onlinehandelsplattform ist nicht direkt verantwortlich für strafbare Umsätze, die über die Plattform abgewickelt oder angebahnt werden. Wer lediglich die technische Infrastrukutur zur Verfügung stellt, macht sich nicht strafbar. Eine Ausnahme besteht bislang lediglich wenn das Angebot die Schwelle zur strafbaren Beihilfe erreicht.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat nun einen Gesetzentwurf eingebracht, nachdem ein neuer Straftatbestand der Computerkriminalität geschaffen werden soll. Dieser neue Straftatbestand würde auch das “Zugänglichmachen” von illegalen Leistungen im Darknet unter Strafe stellen. Damit wäre schon vor der Schwelle der Beihilfe schon das Betreiben einer Onlinehandelsplattform im Darknet unter Strafe gestellt, sofern die Tätigkeit darin liegt, auch verbotene Aktivitäten zu fördern. Das wäre zum Beispiel das Anbieten von Betäubungsmitteln, Waffen oder Kinderpornografie.

Was ist das Darknet?

Das Darknet ist ein Netzwerk, bei dem der Zugang nur über eine besondere Software, zum Beispiel den TOR Browser (The Onion Router) möglich ist. Anders als im offenen Internet werden die Daten nicht über zentrale Server übertragen sondern über verschlüsselte, zufällige Knotenpunkte. Durch diese Technik ist die Verbindung im Darknet quasi völlig anonym. Damit bietet das Darknet quasi vollständige Sicherheit vor staatlicher (Straf)Verfolgung.

Strafbarkeit des Angebotes im Darknet

Voraussichtlich wird eine neuer Straftatbestand eingeführt, das “Anbieten von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten”. Der Gesetzentwurf hat die Ausschüsse passiert. Im Ausschuss wurden folgende Änderungen vorgeschlagen:

§ 126aAnbieten(Zugänglichmachen) von Leistungen zur Ermöglichung (Begehung) von Straftaten

(1) Wer eine internetbasierte Leistung anbietet (zugänglich macht), deren Zugang und Erreichbarkeit durch besondere technische Vorkehrungen beschränkt und deren Zweck oder Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswid- rigen Taten im Sinne von Satz 2 zu ermöglichen(,) oder zu fördern (oder zu erleichtern) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei (fünf) Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind
Nr. 1 § 95 Absatz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln,
Nr. 2 §§ 29 Absatz 1 Nr. 1, 29a, 30, 30a des Betäubungsmittelgesetzes
Nr. 3 § 19 Absatz 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
Nr. 4 § 52 Absatz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Waffengesetzes,
Nr. 5 § 40 Absatz 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes,
Nr. 6 §§19Absatz1,20Abs.1,20aAbsatz1,22aAbsatz1Nr.1, 2 und 4 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie
Nr. 7 §§ 146, 147, 149, 152a, 152b, 184b Abs.1, 202a, 202b, 202c, 263a, 275, 276, 303a und 303b des Strafgesetzbuches.

(2)Die Strafe darf nicht schwerer sein, als die für die Tat im Sinne von Absatz 1 Satz 2 angedrohte Strafe.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Tat gewerbsmäßig (oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten im Sinne dieser Vorschrift verbunden hat,) begeht.“

((4) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen
1. wenn die Begehung von Straftaten nur einen Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung darstellt, oder
2. die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere berufli-chen Handlungen der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen.)

§ 126a StGB laut Gesetzentwurf, Anmerkungen nach Ausschussempfehlung
Darknet Strafe Gesetzentwurf

§ 126a StGB Gesetzeszweck und Regelungsinhalt

Grund für den Gesetzentwurf ist die besondere Gefährlichkeit des Betreibens von Darknetplattformen. Zur Differenzierung der Angebote, die von der Norm umfasst sind, zu Angeboten, die weiterhin straffrei bleiben, ist auf die Ausrichtung des Zwecks oder der Tätigkeit abzustellen. Es soll auch weiterhin so bleiben, dass solche Onlinehandelsplattformen nicht der Gefahr der Strafverfolgung ausgesetzt sind, die entgegen ihrer Zielsetzung auch für illegale Umsätze mit Waren oder Dienstleistungen genutzt werden. Inwieweit dieser gute Vorsatz realisiert werden kann, bleibt abzuwarten. Da Tatbestandsvoraussetzung aber ist, dass Zugang und Erreichbarkeit durch besondere technische Vorkehrungen beschränkt ist, dürfte sich die praktische Relevant dieser Norm sowieso in begrenztem Rahmen halten.
Weiteres Tatbestandsmerkmal ist, dass der Zweck oder Tätigkeit der Plattform darauf ausgerichtet ist, die Begehung von genau definierten rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern. Die tauglichen Delikte sind in § 126a I 2 StGB abschließend aufgelistet. Die Ausschulssempfehlung, dass jede rechtswidrige Tat tauglich im Sinne von § 126a StGB ist, wurde nicht angenommen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wurde § 126a I StGB nicht soweit abgeändert. Taugliche Delikte sind nur solche, die eine besondere Gefährlichkeit aufweisen.

Im Bundeserat wurde der Gesetzentwurf am 15.03.2019 beraten. Nach aktuellem Stand würde der neue § 126a StGB so aussehen:

§ 126a Anbieten von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten

(1) Wer eine internetbasierte Leistung anbietet, deren Zugang und Erreichbarkeit durch besondere technische Vorkehrungen beschränkt und deren Zweck oder Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten im Sinne von Satz 2 zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind
1. § 95 Absatz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln,
2. §§ 29 Absatz 1 Nummer 1, 29a, 30, 30a des Betäubungsmittelgesetzes,
3. § 19 Absatz 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
4. § 52 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 des Waffengesetzes,
5. § 40 Absatz 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes,
6. §§ 19 Absatz 1, 20 Absatz 1, 20a Absatz 1, 22a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie
7. §§ 146, 147, 149, 152a, 152b, 184b Absatz 1, 202a, 202b, 202c, 263a, 275, 276, 303a und 303b des Strafgesetzbuches
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein, als die für die Tat im Sinne von Absatz 1 Satz 2 angedrohte Strafe.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Tat gewerbsmäßig begeht.

Bundesrat Drucksache 33/19 (Beschluss)

Folge für die Strafverfolgung im Darknet

Die Praxis der Strafverfolgung bei Darknetdelikten hatte bislang mehrere Schwierigkeiten. Bei der Verfolgung von Plattformbetreibern war es sehr schwer, eine Beihilfehandlung nach § 27 StGB zu den über die Plattform begangenen Straftaten nachzuweisen. Die entsprechenden Haupttaten spielen sich ausschließlich zwischen dem direkten Anbieter und Abnehmer über verschlüsselte Kommunikation ab. Einzige Möglichkeit der Ermittlung war bisher (und wird es wohl auch bleiben) die reale Durchführung der strafbaren Haupttat. Insbesondere bei Betäubungsmitteldelikten ist hier die wichtigste Phase die Aufgabe der Warensendungen bei den Postdienstleistern und die Annahme durch den Empfänger. Folge ist in der aktuellen Praxis eine Durchsuchung beim Empfänger und der Versuch, über den Boten an den Anbieter zu kommen. Eine Ermittlung der Daten bei den Postdienstleistern ist aktuell nicht immer möglich. Mangels Rechtsgrundlage ist ein Auskunftverlangen beim Postdienstleister nicht mehr möglich, wenn sich die Sendung nicht mehr im Gewahrsam des Postdienstleisters befindet, weil die Sendung bereits ausgeliefert ist (Retrograde Auskunftsverlangen).

Postunternehmen können betreffend sich nicht mehr in deren Gewahrsam befindlicher Postsendungen weder gem. § 99 StPO noch gem. § 94 StPO zur Auskunft verpflichtet werden.

BGH, Beschluss vom 27.10.2016 – 1 BGs 107/16

Dem wirkt der jetzt vorliegende Gesetzentwurf entgegen. § 99 StPO soll um einen zweiten Absatz ergänzt werden, der genau dafür die Rechtsgrundlage bilden soll.

§ 99 II StPO

Statt einer Beschlagnahme kann der Richter, unter den Voraussetzungen des § 100 auch der Staatsanwalt, von Personen oder Unternehmen, die
geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen, Auskunft über die in Absatz 1 genannten Sendungen verlangen, die vom Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind. Die Auskunft wird auch über solche Sendungen erteilt, die sich bei Eingang des Ersuchens nicht mehr oder noch nicht im Machtbereich der Person oder des Unternehmens befinden.

Entwurf zu § 99 II StPO

Außerdem wird § 100a II Nr. 1 lit. d StPO um § 126a StGB ergänzt. Damit wäre für das strafbare Betreiben einer Darknetplattform die Telekommunikationsüberwachung möglich:

d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 126a Absatz 3, 129 bis 130,

Entwurf zu § 100a II Nr. 1 lit. d StPO

Kommentar schreiben

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert