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Aussage verweigern als Zeuge? – Rechte und Pflichten des Zeugen

Kann ich als Zeuge die Aussage verweigern? Grundsätzlich ist der Zeuge verpflichtet auszusagen wenn keine Ausnahme gegeben ist: Die Aussage kann zum Beispiel verweigern, wer gegen einen Verwandten aussagen soll oder soweit man sich selbst belasten könnte.

Pflichten des Zeugen

Im deutschen Strafverfahrensrecht besteht Zeugnispflicht, das bedeutet, der Zeuge muss grundsätzlich zu gerichtlichen Ladungen erscheinen und auch aussagen (§ 48 I StPO). Erscheint der Zeuge nicht, können ihm Kosten auferlegt und Ordnungsmittel ausgesprochen werden. Der Zeuge kann auch zwangsweise vorgeführt werden (§§ 51, 70 StPO). Auch bei der Staatsanwaltschaft muss ein Zeuge erscheinen, wenn er geladen wird (§ 161a I StPO).

Muss ein Zeuge auf Vorladung der Polizei erscheinen?

Seit kurzer Zeit müssen Zeugen auch auf Vorladungen der Polizei zu erscheinen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 III StPO). Grundsätzlich ist ein Zeuge dann auch verpflichtet auszusagen. Ausnahmen von der Pflicht auszusagen bestehen bei:

  • Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger
  • Aussageverweigerungsrecht (nicht als Zeuge)
  • Auskunftsverweigerungsrecht
  • Zeugnisverweigerungsrecht von Berufsgeheimnisträgern

In jedem Fall kann sich der Zeuge eines Zeugenbeistands bedienen und in dieser Funktion einen Rechtsanwalt zu der Vernehmung mitnehmen.

Auch Kinder können und müssen als Zeugen geladen werden und aussagen.

Zeugnisverweigerungsrecht

Zeugnisverweigerungsrecht steht Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten zu. Diese können das Zeugnis vollständig verweigern. Das bedeutet, sie können die Aussage als Zeuge verweigern.

Zeugnisverweigerungsrecht haben folgende Personen:

  • Ehegatten
  • Ehemalige Ehegatten
  • Eingetragene Lebenspartner
  • Ehemalige Eingetragene Lebenspartner
  • Verlobte
  • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Geschwister, Kinder der Geschwister, etc.)
  • Verschwägerte (und dessen Eltern, Großeltern, etc.)
  • Rechtsanwälte, Steuerberater, etc.

Vorsicht! Wer trotzdem aussagt und bewusst auf das Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet muss die Wahrheit sagen.

Aussage verweigern als Zeuge

Auskunftsverweigerungsrecht – Aussage als Zeuge verweigern

Das Auskunftsverweigerungsrecht gibt dem Zeugen das Recht, zu schweigen wenn er sich selbst belasten könnte. Davon sollte der Zeuge auch unbedingt Gebrauch machen. Zugegebenermaßen ist es aber nicht leicht und stellt eine große Hürde dar, als Zeuge die Aussage in einer Vernehmung zu verweigern.
Nach § 55 I StPO hat jeder Zeuge das Recht, die Antwort auf solche Fragen zu verweigern, durch deren Antwort er sich oder einen Angehörigen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen kann. Eine weitere Befragung zu diesem Thema ist dann unzulässig, wenn der Zeuge von seinem Auskunftsverweigerungsrecht durch ausdrückliche Erklärung Gebrauch gemacht hat. Nach § 55 II StPO ist der Zeuge zu Beginn jeder Vernehmung über sein Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren.

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Gesetzliche Grundlage:

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

§ 55 StPO

Problematisch ist immer die Frage, wann die Gefahr beginnt, sich der Verfolgung auszusetzen. Viel schwieriger ist in der Praxis die psychische Hürde für den Zeugen, von diesem Recht Gebrauch zu machen und damit gefühlt ja eine eigene Straftat zuzugeben. Klassisches Beispiel ist der Zeuge im Betäubungsmittelstrafrecht der gefragt wird, ob er den Angeklagten kenn, woher er ihn kennt, ob er oft Kontakt mit dem Angeklagten hat und ob er je Drogen bei dem Angeklagten gekauft hat. Unserer Ansicht nach kann und sollte der Zeuge schon die erste Frage der Bekanntschaft verweigern, da schon diese Antwort ihn selbst dem Verdacht aussetzt, dass er vielleicht auch ein Kunde des Angeklagten Dealers war.

Voraussetzung für das Auskunftsverweigerungsrecht ist nicht, dass sicher ein Strafverfolgung droht sondern nur, dass die Gefahr der Strafverfolgung droht. Dafür reicht es schon aus, wenn ein Tatverdacht verstärkt oder aufrechterhalten werden könnte. In diesen Fällen kann der Zeuge die Aussage zwar nicht ganz verweigern, muss aber diese Fragen nicht beantworten.

Eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO ist anzunehmen, wenn eine Ermittlungsbehörde aus einer wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen Tatsachen entnehmen könnte, die sie zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 152 StPO) oder auch zur Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines Tatverdachts veranlassen könnte (vgl. Ignor/Bertheau, in: Löwe-Rosenberg, StPO, Band 2, 26. Aufl. 2008, § 55 Rn. 10; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 55 Rn. 7). Hierfür genügt es bereits, wenn der Zeuge bestimmte Tatsachen angeben müsste, die mittelbar den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage zwar allein eine Strafverfolgung nicht auslösen könnte, jedoch als Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude zu einer Belastung des Zeugen beitragen könnte (vgl. BVerfG-K, NJW 2002, S. 1411 <1412>; BGH, NJW 1999, S. 1413).

BVerfG, Beschluss vom 21.04.2010 – 2 BvR 504/08

Aussageverweigerungsrecht als Zeuge?

Das Aussageverweigerungsrecht steht nur dem Beschuldigten zu. Grundsätzlich kann der Zeuge die Aussage nicht verweigern. Es kann jedoch die Situation auftreten, dass jemand formal zwar als Zeuge behandelt wird, in Wahrheit aber das Ziel verfolgt wird, ihn einer Straftat zu überführen. Es kann sich auch im Rahmen einer Zeugenvernehmung ein Tatverdacht gegen den Zeugen ergeben. Spätestens ab dann hat der Zeuge (nunmehr Beschuldigte) das Recht, die Aussage zu verweigern.
In beiden Fällen sollte die Aussage verweigert werden oder ein Strafverteidiger bezüglich der Strategie befragt werden.

Mehr zum Aussageverweigerungsrecht hier.

19 Kommentare zu “Aussage verweigern als Zeuge? – Rechte und Pflichten des Zeugen”

  • Anonym

    says:

    kann man eine zeugenaussage aufgrung einer psychischen erkrankung sowie depressionen verweigern

    Antworten

    • Konstantin Grubwinkler, Fachanwalt für Strafrecht

      says:

      Nein, dafür müsste es so schwerwiegend sein, dass Verhandlungsunfähigkeit gegeben ist.

      Antworten

  • Nico

    says:

    Sehr geehrter Herr Grubwinkler,

    muss ich bei der Polizei eine Aussage als Zeuge machen mit der ich gute Freunde ans Messer liefern würde, bzw. muss ich Leute auf Fotos identifizieren falls ich sie kenne oder preisgeben wer gegebenenfalls mit mir unterwegs war?

    Vielen Dank im Voraus für die Antwort

    Antworten

  • Irgendwer

    says:

    Ich habe ne ganz andere Frage. Mal angenommen ich bin Zeuge und werde als Zeuge vorgeladen, aber ich scheiße mal groß auf die Pozilei und habe kein Bock auch in irgendeinerweise den Behörden auch nur einen Furz zu helfen.

    Kann ich als Zeuge, gemäß dem Motto: Ich nix weiß, ich nix gesehen haben Ausagebn? Kann ich zur Aussage gezwungen werden? Ist ja nicht mein Problem was da abgeht, habe ich nix mit zu tun.

    Antworten

  • Henning Prüfer

    says:

    Info: Lügen bei der Polizei ist strafbar nach §§ 164 und 187 StGB! Die Polizei hat die Pflicht alles, der Staatsanwaltschaft zu überstellen mit Richterhilfe, § 160 StgB! Das bewirkt auch §53 Owig Überstellung Staw! Transmittierung in die gesamte StPO!

    Antworten

  • Anonym

    says:

    Sehr geehrter Herr Grubwinkler,

    ich habe eine Ladung zur Zeugenaussage bekommen. Der Prozess ist laut der Ladung gegen eine einzige Person und zwar wegen Diebstahl. Die Situation ist die: 3 Männer sind in unseren Keller (Gebäude gehört der Stadt) eingebrochen. Mein Freund und ich haben ein paar Sachen aus der Wohnung in den Keller runtergebracht. In dem Keller fand also eine Konfrontation statt. Dabei hat einer mich und meinem Freund mit einem Messer bedroht. Durch geschicktes Handeln, konnten wir den Keller verlassen und die Polizei anrufen. Es wurde nichts gestohlen, aber ein paar Sachen beschädigt während des Auswühlens. Deswegen verwirrt mich die Bezeichnung der potenziellen Straftat: “Diebstahl”.

    3 Aspekte machen die Situation für imch etwas schwierig / umständlich:
    (1) Die Anhörung soll genau in der Mitte von einer 2 Wöchigen Rundreise stattfinden. Ich habe den Urlaub schon vor 3 Monaten bei meinem Arbeitgeben beantragt und bestätigt bekommen. Da wir mit unserem Wohnmobil von DE nach Griechenland verreisen wollen, verfüge ich über keine Buchungsunterlagen.
    (2) Der Vorfall fand statt in dem Gebäude, in dem wir wohnen. Also kennt der Angeklagte meine provate Adresse. Außerdem habe ich ein markantes Aussehen, was das Risiko einer Wiederekennung noch höher macht. Der Angeklagter wird, auch wenn für schuldig erklärt, nicht lebenslänglich in Haft sitzen, so dass ich eine Racheaktion befürchte, vor allem, dass 2 weitere Männer an dem Abend auch dabe waren.
    (3) Die ganze Situation belastet mich seit dem Vorfall (vor 6 Monaten) immer noch sehr. Ich traue mich seit dem Vorfall nicht alleine in das Treppenhaus zu gehen. Wenn ich jemanden in ähnlichen Klamotten, wie der jenige mit dem Messer sehe, bekomme ich Angst. Vor allem, da die Eingangstür von dem Gebäude, auch nachts, offen steht. Ich befürchte, dass die ANhörung eine zweite Traumatisierung verursachen wird.

    Was raten Sie mir? Habe ich Ansprich auf zeugenaussage per Videokonferenz, vor allem wegen (1) und (2)? Wird im Falle der genehmigten Videoaussage mein Bild dem Angeklagten gezeigt, vor allem auf Grund von (3)?

    Ich bedanke mich im Voraus und verbleibe
    mit freundlichen Grüßen
    M. B.

    Antworten

  • Michaela Scheffer

    says:

    Hallo Herr Grubwinkler,
    wir( meine Eltern,mein Sohn und seine Freundin) haben heute gesehen, daß jemand von 4 Personen zusammen geschlagen wurde. Ich habe sofort die Polizei gerufen. Die kamen,als schon alle Personen abgehauen sind. Das Opfer ist auch weggelaufen,obwohl er verletzt war. Unser Sohn kennt die Personen,würde aber schon per Mail bedroht seinen Mund zu halten. Da er Angst hat,möchte er zu den Fall nichts sagen. Wie können wir jetzt reagieren, da die Personen schon etliche Straftaten haben und trotzdem immer weiter Straftaten begehen und andere bedrohen.Können wir unsere Aussagen zurück nehmen? Sind total verzweifelt und haben auch Angst,daß die vor unseren Türen stehen.

    Antworten

  • Anita

    says:

    Sehr geehrter Herr Grubwinkler,

    ich habe vor ein paar Tagen einen Brief zur Zeugenanhörung / Fahrerfeststellung erhalten. Als Bemerkung steht die Frage, wer am xx. Dezember mein Auto gefahren hat?

    Was raten Sie mir? Aussageverweigerung? Ich weiß gar nicht worum es geht, es wurde kein bewusster Verstoß gemacht… kein Unfall oder über rote Ampel gefahren.

    Wie könnte es weiter gehen, wenn ich die Aussage verweigern würde? Welche Schritte könnten eingeleitet werden? Was kann auf mich zukommen? Wann brauche ich einen Anwalt?

    Antworten

    • Konstantin Grubwinkler, Fachanwalt für Strafrecht

      says:

      Da nicht bekannt ist, um welchen Vorwurf es geht, würde ich raten, zum Anwalt zu gehen. Anhand des Aktenzeichens kann zumindest näherungsweise bestimmt werden, um was es gehen könnte und ob ein Aussageverweigerungsrecht besteht oder nicht.

      Antworten

  • Melanie Müller

    says:

    Sehr geehrter Herr Grubwinkler, mein Freund wurde vor ca. 2 Monaten zu einem Gericht seines Freundes als Zeuge gerufen wegen eines „scheinbaren“ Unfalls ( welche nie passiert ist bzw. keine Beweise zu hinterlegen sind)
    Der Freund hat verneint und mein Freund als Zeuge hat gesagt „ich möchte nichts falsches sagen, ich kann mich nicht an ein Unfall erinnern“. Der Freund hat Bußgeld bekommen und jeder war der Meinung dass die Geschichte nun abgeschlossen ist.
    Jedoch bekam mein Freund (Zeuge) einen Brief am 6.12.2020 dass er am 9. oder am 10.12.2020 zu einer Vorladung wegen falscher unendlicher Aussage gehen muss und das jetzt als Beschuldigter. Er hat einen neuen Termin bei der Polizei bekommen am 15.12.2020.

    Was kann er machen um aus dieser Sache sauber und frei rauszukommen ?

    Antworten

    • Konstantin Grubwinkler, Fachanwalt für Strafrecht

      says:

      Es wäre sinnvoll, dass er einen Verteidiger beauftragt.
      Zu der Vernehmung sollte er nicht erscheinen und keine Aussagen zur Sache machen.

      Antworten

  • Evo

    says:

    Hallo Herr Grubwinkler, ich soll gegen meine Ex Freundin wegen Betrugs (Vertrag bei 1&1 ) als Zeuge Aussagen, sie ist die Mutter meiner Tochter. Darf ich in diesem Fall meine Aussage verweigern, weil sie die Mutter meiner Tochter ist ?
    MFG

    Antworten

    • Rechtsanwalt Konstantin Grubwinkler, Dipl.-Jur. Univ.

      says:

      Nein, da kein Verwandschaftsverhältnis, Verlöbnis oder Ehe bestehen, haben Sie kein Zeugnisverweigerungsrecht.
      Ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Zeugnisverweigerungsrecht begründet, ist umstritten, darauf werden Sie sich aber schwer berufen können.
      Sie werden also leider aussagen müssen.

      Antworten

  • Hans

    says:

    Hallo Herr Grubwinkler,
    Ich habe als vermutliche Zeuge am 1.9. einen Termin bei der Polizei,denke aber das die mich ehr als Tatbeschuldigten behandeln werden.Ab wann wäge ich denn ab,dass sie mich als Tatbeschuldigten vernehmen?

    Antworten

    • Rechtsanwalt Konstantin Grubwinkler, Dipl.-Jur. Univ.

      says:

      Allerspätestens dann, wenn Sie ein Belehrung als Beschuldigter erhalten, sollten Sie schweigen und gehen.

      Die Abgrenzung ist leider absolut von der Situation und der einzelnen Frage abhängig. Spätestens dann, wenn gegen Sie ein Anfangsverdacht gegeben ist sind Sie Beschuldigter und können vollständig schweigen.

      Antworten

  • Harry

    says:

    Was passiert denn eigentlich wenn ich als vorgeladener Zeuge zu einer Verhandlung komme,
    und dann dort auf dem ” Zeugenstuhl ” sitze und dort dann überhaupt nichts sage ? Nicht einmal etwas zu meinen persönlichen Angaben. Sondern dort nur so herum sitze und einfach dann mal “meinen Mund halte ” – Höchstens könnte dann doch mal immer mal wieder aus meinem Mund der Satz kommen ” Mein Name ist Hase, ich weiß von nichts ! ”
    Denn ich weiß ja, dass ich als vorgeladener Zeuge nur nicht niemals lügen darf, oder sonst da so Märchen erzählen darf, aber dass ich überhaupt meine Mundwinkel überhaupt dort in irgend einer Form bewegen MUSS steht wohl bisher so glaube ich noch in keinem deutschen Gesetzbuch da irgendwo drin ! Oder doch ?

    Antworten

    • Rechtsanwalt Konstantin Grubwinkler, Dipl.-Jur. Univ.

      says:

      Es steht seit 2009 im Gesetz (§ 48 I 2 StPO) und war auch vorher anerkannt, dass der Zeuge verpflichtet ist, vor Gericht auszusagen.

      Sagt der Zeuge nicht aus, kann ihm nach § 70 StPO Ordnungsgeld, Ordnungshaft bis hin zur Erzwingungshaft drohen.

      Antworten

  • Saba Ansari

    says:

    Hallo Konstantin

    Ich habe eine Frage
    Ich habe bei Polizei sauzage gemacht
    Aber jetzt möchte ich meine Aussage zurücknehmen kann ich das ?
    Ich möchte nicht das Staatsanwaltschaft meine name zu nen ist das moklesch?

    Antworten

    • Rechtsanwalt Konstantin Grubwinkler, Dipl.-Jur. Univ.

      says:

      Einfach so ist das nicht möglich. Sie können Ihre Aussage zwar korrigieren. Welche Aussage das Gericht am Ende glaubt ist aber offen.

      Antworten

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