Kann ich als Zeuge die Aussage verweigern? Grundsätzlich ist der Zeuge verpflichtet auszusagen wenn keine Ausnahme gegeben ist: Die Aussage kann zum Beispiel verweigern, wer gegen einen Verwandten aussagen soll oder soweit man sich selbst belasten könnte.
Pflichten des Zeugen
Im deutschen Strafverfahrensrecht besteht Zeugnispflicht, das bedeutet, der Zeuge muss grundsätzlich zu gerichtlichen Ladungen erscheinen und auch aussagen (§ 48 I StPO). Erscheint der Zeuge nicht, können ihm Kosten auferlegt und Ordnungsmittel ausgesprochen werden. Der Zeuge kann auch zwangsweise vorgeführt werden (§§ 51, 70 StPO). Auch bei der Staatsanwaltschaft muss ein Zeuge erscheinen, wenn er geladen wird (§ 161a I StPO).
Muss ein Zeuge auf Vorladung der Polizei erscheinen?
Seit kurzer Zeit müssen Zeugen auch auf Vorladungen der Polizei zu erscheinen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 III StPO). Grundsätzlich ist ein Zeuge dann auch verpflichtet auszusagen. Ausnahmen von der Pflicht auszusagen bestehen bei:
- Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger
- Aussageverweigerungsrecht (nicht als Zeuge)
- Auskunftsverweigerungsrecht
- Zeugnisverweigerungsrecht von Berufsgeheimnisträgern
In jedem Fall kann sich der Zeuge eines Zeugenbeistands bedienen und in dieser Funktion einen Rechtsanwalt zu der Vernehmung mitnehmen.
Auch Kinder können und müssen als Zeugen geladen werden und aussagen.
Zeugnisverweigerungsrecht
Zeugnisverweigerungsrecht steht Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten zu. Diese können das Zeugnis vollständig verweigern. Das bedeutet, sie können die Aussage als Zeuge verweigern.
Zeugnisverweigerungsrecht haben folgende Personen:
- Ehegatten
- Ehemalige Ehegatten
- Eingetragene Lebenspartner
- Ehemalige Eingetragene Lebenspartner
- Verlobte
- Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Geschwister, Kinder der Geschwister, etc.)
- Verschwägerte (und dessen Eltern, Großeltern, etc.)
- Rechtsanwälte, Steuerberater, etc.
Vorsicht! Wer trotzdem aussagt und bewusst auf das Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet muss die Wahrheit sagen.
Fachanwalt für Strafrecht Grubwinkler ist bundesweit gefragter Spezialist für Betäubungsmittelstrafrecht. Seine Schwerpunkte bilden Handeltreiben und Besitz in nicht geringer Menge, Darknet, Einfuhr, Anbau und Verstöße gegen das NpSG, AMG sowie AntiDopG.
Auskunftsverweigerungsrecht – Aussage als Zeuge verweigern
Das Auskunftsverweigerungsrecht gibt dem Zeugen das Recht, zu schweigen wenn er sich selbst belasten könnte. Davon sollte der Zeuge auch unbedingt Gebrauch machen. Zugegebenermaßen ist es aber nicht leicht und stellt eine große Hürde dar, als Zeuge die Aussage in einer Vernehmung zu verweigern.
Nach § 55 I StPO hat jeder Zeuge das Recht, die Antwort auf solche Fragen zu verweigern, durch deren Antwort er sich oder einen Angehörigen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen kann. Eine weitere Befragung zu diesem Thema ist dann unzulässig, wenn der Zeuge von seinem Auskunftsverweigerungsrecht durch ausdrückliche Erklärung Gebrauch gemacht hat. Nach § 55 II StPO ist der Zeuge zu Beginn jeder Vernehmung über sein Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren.
Gesetzliche Grundlage:
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
§ 55 StPO
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
Problematisch ist immer die Frage, wann die Gefahr beginnt, sich der Verfolgung auszusetzen. Viel schwieriger ist in der Praxis die psychische Hürde für den Zeugen, von diesem Recht Gebrauch zu machen und damit gefühlt ja eine eigene Straftat zuzugeben. Klassisches Beispiel ist der Zeuge im Betäubungsmittelstrafrecht der gefragt wird, ob er den Angeklagten kenn, woher er ihn kennt, ob er oft Kontakt mit dem Angeklagten hat und ob er je Drogen bei dem Angeklagten gekauft hat. Unserer Ansicht nach kann und sollte der Zeuge schon die erste Frage der Bekanntschaft verweigern, da schon diese Antwort ihn selbst dem Verdacht aussetzt, dass er vielleicht auch ein Kunde des Angeklagten Dealers war.
Voraussetzung für das Auskunftsverweigerungsrecht ist nicht, dass sicher ein Strafverfolgung droht sondern nur, dass die Gefahr der Strafverfolgung droht. Dafür reicht es schon aus, wenn ein Tatverdacht verstärkt oder aufrechterhalten werden könnte. In diesen Fällen kann der Zeuge die Aussage zwar nicht ganz verweigern, muss aber diese Fragen nicht beantworten.
Eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO ist anzunehmen, wenn eine Ermittlungsbehörde aus einer wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen Tatsachen entnehmen könnte, die sie zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 152 StPO) oder auch zur Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines Tatverdachts veranlassen könnte (vgl. Ignor/Bertheau, in: Löwe-Rosenberg, StPO, Band 2, 26. Aufl. 2008, § 55 Rn. 10; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 55 Rn. 7). Hierfür genügt es bereits, wenn der Zeuge bestimmte Tatsachen angeben müsste, die mittelbar den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage zwar allein eine Strafverfolgung nicht auslösen könnte, jedoch als Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude zu einer Belastung des Zeugen beitragen könnte (vgl. BVerfG-K, NJW 2002, S. 1411 <1412>; BGH, NJW 1999, S. 1413).
BVerfG, Beschluss vom 21.04.2010 – 2 BvR 504/08
Aussageverweigerungsrecht als Zeuge?
Das Aussageverweigerungsrecht steht nur dem Beschuldigten zu. Grundsätzlich kann der Zeuge die Aussage nicht verweigern. Es kann jedoch die Situation auftreten, dass jemand formal zwar als Zeuge behandelt wird, in Wahrheit aber das Ziel verfolgt wird, ihn einer Straftat zu überführen. Es kann sich auch im Rahmen einer Zeugenvernehmung ein Tatverdacht gegen den Zeugen ergeben. Spätestens ab dann hat der Zeuge (nunmehr Beschuldigte) das Recht, die Aussage zu verweigern.
In beiden Fällen sollte die Aussage verweigert werden oder ein Strafverteidiger bezüglich der Strategie befragt werden.