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Die Aufhebung der Ehe

Aufhebung der Ehe – Unterschied zur Scheidung und Voraussetzungen

Grundsätzlich besteht die Ehe auf Lebenszeit, endet also erst mit dem Tod eines Ehegatten. Anderweitig kann eine Ehe nur durch Entscheidung des Richters beendet werden, nämlich durch Scheidung oder aber durch Aufhebung der Ehe.

Eine Aufhebung der Ehe wird entschieden, wenn Gründe vorliegen, die bereits bei Eheschließung vorlagen und dem weiteren Bestand der Ehe entgegenstehen. Anders als bei einer Scheidung, bei der sich der Grund (Gescheitertsein der Ehe) nach der Eheschließung entwickelt.

Voraussetzungen für Aufhebung der Ehe:

  • ausdrücklich geregelte Eheschließungsvoraussetzungen (Ehemündigkeit, Geschäftsfähigkeit, Verbot der Doppelehe, keine Verwandtschaft, Mängel des Eheschließungsvorgangs)
  • Fehler bei der Willensbildung über die Eheschließung:
    • Bewusstlosigkeit oder vorübergehende Störung der Geistestätigkeit
    • wenn ein Ehegatte nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt
    • bei Vorliegen arglistiger Täuschung oder Drohung
  • Scheinehe

Die Ehe wird mit Wirkung für die Zukunft durch Entscheidung des Richters aufgehoben.
Im Gegensatz zu einer Scheidung ist kein Trennungsjahr abzuwarten, im Gegenteil sind Ausschlussfristen einzuhalten.

Die Folgen einer Aufhebung unterscheiden sich ebenfalls von denen einer Scheidung. So ist insbesondere Unterhalt grundsätzlich nur an gutgläubige Ehegatten, also an einen Ehegatten, der nicht von den Aufhebungsgründen wusste, zu zahlen.

Eine Fortführung des Ehenamens ist grundsätzlich möglich. Die Möglichkeit zur Untersagung durch den anderen Ehegatten ist nur mehr in schwerwiegenden Ausnahmefällen gegeben.

Bei Fragen zu Ehe, Scheidung und Aufhebung können Sie sich gerne an Ihren Fachanwalt für Familienrecht wenden.