Ein Eintrag kann in Härtefällen aus dem Führungszeugnis vorzeitig gelöscht werden wenn die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht.
§ 49 BZRG – Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen
§ 49 BZRG, Stand 05.08.2019
(1) 1Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen entgegen den §§ 45, 46 zu tilgen sind, falls die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht. 2Die Registerbehörde soll das erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören.
Der Gesetzeswortlaut ist sehr weit. Der Text vermittelt den Eindruck, als sei die vorzeitige Löschung einfach möglich wenn “das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht”. Die Voraussetzungen sind aber leider um ein Vielfaches höher.
Löschung / Tilgung nach Fristablauf
Nach Ablauf der Frist zur Tilgung im Bundeszentralregister werden Einträge automatisch von Amts wegen gelöscht (§ 45 I BZRG). Die Tilgung muss nicht beantragt werden. Ist ein Eintrag aus dem Bundeszentralregister gelöscht oder tilgungsreif, so wird er auch nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen.
Wenn keine Gründe für eine vorzeitige Löschung bestehen, brauchen Sie also nur abzuwarten bis die Frist abgelaufen ist.
Eintrag vor Fristablauf aus Führungszeugnis löschen
Die Registerbehörde kann nach § 49 I 1 BZRG auf Antrag anordnen, dass Eintragungen vorzeitig zu tilgen sind, falls die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht. Diese Norm bezieht sich auf das Bundezentralregister. Da das Führungszeugnis aber immer nur einen Ausschnitt aus dem Bundeszentralregister abbildet, wirkt die Tilgung aus dem Bundeszentralregister auch auf das Führungszeugnis.
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Nach der Rechtsprechung ist die vorzeitige Tilgung aus dem Führungszeugnis nur in Ausnahmefällen möglich, wenn ein Abwarten der Frist für den Betroffenen eine unbillige, in der Öffentlichkeit auf wenig Verständnis stoßende Härte darstellen würde.
Die vorzeitige Tilgung einer Eintragung im Zentralregister ist der schwerstwiegende und in der Regel endgültige Eingriff in den Registerbestand und muss daher außergewöhnlichen Fällen vorbehalten bleiben, in denen eine andere Handhabung für den Betroffenen eine unbillige, in der Öffentlichkeit auf wenig Verständnis stoßende Härte darstellen würde.
KG – Beschluss vom 29.08.2014 – 4 VAs 48/12
Folgende Sachverhalte reichen für sich genommen nicht für einen Härtefall aus um einen Eintrag vorzeitig aus dem Führungszeugnis zu löschen:
- Berufliche Nachteile
- Probleme bei Aufenthaltsgenehmigung
- Probleme bei Einbürgerung
Die Behörden haben auch im Übrigen ihren Erwägungen den zutreffenden Begriff des öffentlichen Interesses zugrunde gelegt. Grundsätzlich ist die Öffentlichkeit daran interessiert, dass die Auskunft aus dem Register die eintragungspflichtigen Tatsachen bis zum Ablauf der im Gesetz bestimmten Fristen, die in ihrer Staffelung ihrerseits bereits Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind, vollständig ausweist. Das öffentliche Interesse an der Vollständigkeit des Registers wird vom Gesetz allgemein bejaht und bedarf daher keiner einzelfallbezogenen Begründung und keines besonderen Nachweises. Vielmehr müssen die Gründe, die ausnahmsweise eine Abkürzung der Tilgungsfristen rechtfertigen, besonders dargelegt und erforderlichenfalls vom Antragsteller bewiesen werden (vgl. Tolzmann aaO, Rn. 15f.). Die Auskunft hat die Aufgabe, ihren Adressaten wichtige Informationen zur Verfügung zu stellen, auf deren Grundlage sie – entsprechend der vom Gesetzgeber vorgenommenen Abwägung der widerstreitenden Interessen – in eigener Verantwortung darüber befinden können, welche Folgerungen sich für die von ihnen zu treffenden Entscheidungen aus den Eintragungen ergeben (zum Ganzen vgl. Senat, Beschluss vom 3. Januar 2011 – 4 VAs 58/10 –; Tolzmann aaO, Rn. 18).
KG Beschl. v. 10.8.2015 – 4 VAs 14/15, BeckRS 2015, 19698
Die Berücksichtigung bei Bewerbungen, bei Einstellung in den öffentlichen Dienst oder bei Aufenthalt und Einbürgerung sind die Regelfälle für das Führungszeugnis. Dass es bei der Bewerbung oder beim Aufenthalt zu Schwierigkeiten kommen kann, ist vom Gesetzgeber so gewollt und quasi der Sinn und Zweck des Bundeszentralregistergesetzes. Es müssen also weitere schwerwiegende Umstände hinzukommen um eine vorzeitige Löschung zu erreichen. Bei der Abwägung der Gründe ist insbesondere zu berücksichtigen, wie kurz die Eintragung vor der Tilgung steht.
Die von der Registerbehörde zu treffende Entscheidung, ob das öffentliche Interesse dem Interesse des Antragstellers an der Tilgung entgegensteht, ist hingegen eine Ermessensentscheidung. Bei dieser Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die vorzeitige Tilgung einer Eintragung nach § 49 I 1 BZRG der schwerstwiegende und in der Regel endgültige Eingriff in den Registerbestand ist und daher außergewöhnlichen Fällen vorbehalten bleiben muss, in denen eine andere Handhabung für den Betroffenen eine unbillige, mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung unvereinbare und in der Öffentlichkeit auf wenig Verständnis stoßende Härte darstellen würde.
KG (4. Strafsenat), Beschluss vom 10.08.2015 – 4 VAs 14/15 – II B 3 – 4241 E – 61 298/2014