..sondern nur von unserem gemeinsamen Anwalt”.
Klingt schön harmonisch. Die Schlagzeile jedoch ist, dass sich der Verkehrsminister und seine Gattin getrennt haben.
Hier ist vermutlich der gemeinsame Anwalt gemeint, der für das Auftreten nach außen, die Werbung, zuständig ist. Denn die harmonische Aussage, die so gern in Scheidungsangelegenheiten getroffen wird “Wir haben einen gemeinsamen Anwalt für die Scheidung“, kann nicht funktionieren.
Als Rechtsanwalt steht man auf Seiten seines Mandanten. Und dies ist bereits berufsrechtlich so festgehalten. Bei einer Scheidung oder in Trennungsangelegenheiten sind nunmal die Eheleute jedoch verschiedene Parteien mit durchaus auch ganz entgegengesetzten Interessen (Unterhalt zahlen / erhalten als nur ein Beispiel).
Es ist daher bereits dem Rechtsanwalt grundsätzlich verboten, beide Eheleute in einem Scheidungsverfahren zu vertreten. Dabei könnte der Anwalt berufsrechtlich und sogar strafrechtlich belangt werden. Einen gemeinsamen Anwalt bei einer Scheidung kann es somit eigentlich nicht geben.
Jedoch genügt bei einer einvernehmlichen Scheidung, also wenn die Eheleute sich in allem einig sind, für die reine Scheidung, wenn lediglich der antragstellende Ehegatte anwaltlich vertreten ist. Der andere Ehegatte hat dann keinen Anwalt.
Dieser spart dabei Geld, aber hat somit auch keine Beratung und Unterstützung durch Fachpersonal (= Rechtsanwalt).