UNSERE EXPERTISE
Raub, räuberische Erpressung, Erpressung
Definition von Nötigung § 240 StGB
§ 223 StGB Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Definition gefährliche Körperverletzung § 224 StGB:
Nötigung, § 240 StGB
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
Tathandlung
Tathandlung der Nötigung nach § 240 StGB ist die Ausübung von Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel.
Ursprünglich wurde „Gewalt“ durch das Reichsgericht als die „unter Anwendung körperlicher Kraft erfolgende Einwirkung auf einen anderen zur Überwindung geleisteten oder erwarteten Widerstands“ definiert (RGSt 56, 87). Das Erfordernis der Anwendung körperlicher Kraft stieß angesichts dessen, dass Fälle wie beispielsweise das Beibringen eines Narkosemittels gegenüber einem Schlafenden (siehe RGSt 58, 98) nicht unter den Gewaltbegriff subsumiert werden konnte, auf Kritik.So wurde auch ein sog. vergeistigter Gewaltbegriff vertreten, der allein psychischen Zwang ausreichen ließ, was jedoch eine Abgrenzung zur Drohung unmöglich macht.
Seitdem wird daher zur Bestimmung des Gewaltbegriffs insbesondere auf zwei Kriterien abgestellt: die körperliche Kraftentfaltung des Täters und die Einwirkung auf das Opfer (BVerfGE 92, 1; BGHSt 41, 182).
Ausreichend für das Vorliegen von Gewaltanwendung ist auch, wenn sich der Zwang lediglich mittelbar auf das Opfer auswirkt; jedoch ist dabei erforderlich, dass die Einwirkung auf eine Sache zu einem körperlichen Zwang beim Opfer führt. Gewalt wurde z.B. beim Aushängen von Fenstern, um den Mieter zum Auszug zu veranlassen, bejaht (RGSt 7, 269).
Unter einer Drohung wird das Inaussichtstellen eines künftigen Übels verstanden, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt (BGHSt 16, 386).
Eine Drohung kann sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend durch ein entsprechendes Verhalten geäußert werden.
Unerheblich ist dabei, ob der Täter die Drohung wirklich realisieren will oder kann; sie muss lediglich objektiv ernstlich erscheinen.
Das angekündigte Übel muss empfindlich sein, das heißt derart erheblich, dass das Inaussichtstellen geeignet erscheint, den Bedrohten zu dem vom Täter gewünschten Verhalten zu veranlassen (BGH BStZ 1987, 222). Kann von dem Genötigten erwartet werden, dass er der Drohung standhält, so ist das Übel nicht empfindlich. So fällt z.B. die Drohung mit bloßen Unannehmlichkeiten oder Belästigungen nicht unter § 240 StGB.
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Rechtswidrigkeit
Zudem muss die Tat rechtswidrig sein. Rechtswidrig ist sie gem. § 240 II StGB dann, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Verwerflich ist ein Verhalten, wenn es in erhöhtem Maße sittlich zu missbilligen ist und daher als strafwürdiges Unrecht zu bewerten ist (BGHSt 17, 328). Ausschlaggebend ist dabei, ob das konkrete Verhalten sozial unerträglich erscheint (BGHSt 18, 389).
Ob Verwerflichkeit vorliegt, ist v.a. bei Streitigkeiten um Parklücken fraglich. Nach der wohl herrschenden Meinung handelt der in die von einem Fußgänger besetzte Parklücke einbiegende Kraftfahrer verwerflich; die den Parkplatz blockierende Person dagegen nicht.
Definition von Raub § 249 StGB
Raub, § 249 StGB
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Der Raub gem. § 249 StGB ist ein zweiaktiges Delikt; es enthält sowohl den Diebstahl als auch eine qualifizierte Nötigungshandlung, nämlich die Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder das Drohen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.
1. Diebstahlskomponente:
Zunächst muss sich die Tathandlung auf eine fremde bewegliche Sache richten.
Fremd ist eine Sache für den Täter dann, wenn sie im Eigentum eines Anderen steht. Nicht fremd sind hingegen herrenlose Sachen – also solche, an denen Eigentum entweder nie bestanden hat oder aufgegeben wurde – und eigentumsunfähige Sachen.
Weitere Voraussetzung ist die Wegnahme der Sache.
Wegnahme ist der Bruch fremden und die gleichzeitige oder spätere Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams (RGSt 48, 58; BGH NStZ 1988, 270).
Gewahrsam ist dabei die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen wird und deren Umfang nach der Verkehrsauffassung zu bestimmen ist (BGHSt 8, 273; BGHSt 16, 273).
Zu beachten ist, dass allein durch das räumliche Sich-Entfernen (z.B. bei Verlassen der Wohnung) nicht der Gewahrsam aufgehoben wird; sogar bei vergessenen Sachen besteht der Gewahrsam weiterhin fort, solange der Gewahrsamsinhaber weiß, wo sich die Sache befindet.
Als gebrochen gilt der Gewahrsam dann, wenn der Gewahrsam ohne den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers aufgehoben wird. Ist dieser mit der Aufhebung des Gewahrsams einverstanden, so ist der Tatbestand nicht erfüllt.
Subjektiv muss außerdem die Zueignungsabsicht des Täters vorliegen: Er muss die Absicht, die Sache sich oder einem Dritten anzueignen, und Vorsatz bzgl. der dauerhaften Enteignung des Opfers haben.
Steht im Raum, dass der Tatbestand eines Raubes verwirklicht wurde, wenden Sie sich schnellstmöglich an Ihren Anwalt für Raub. Die Mindestfreiheitsstrafe beträgt bei Raub in der Regel ein Jahr.
2. Qualifizierte Nötigung:
Zudem muss der Täter Gewalt gegen eine Person angewendet haben oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht haben.
Gewalt gegen eine Person ist jeder körperlich wirkende Zwang, um einen gegen die Wegnahme geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen (BGH NStZ 1986, 218). Ein rein psychischer Zwang ist nicht ausreichend. Trotzdem geht die Rechtsprechung bzgl. des körperlich wirkenden Zwangs sehr weit: So lässt sie z.B. die Drohung mit einer Schusswaffe oder das Sprühen von Deo aus naher Entfernung ins Gesicht (BGH NStZ 2003, 89) ausreichen.
Bei der Drohung muss das in Aussicht gestellte Übel eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben sein; hier ist die Drohung also enger zu verstehen als in § 240 StGB.
Die Drohung mit einer völlig unerheblichen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit, wie z.B. einer Ohrfeige, reicht dabei nicht aus (RGSt 72, 321). An der Stelle der qualifizierten Nötigung bieten sich für Ihren Anwalt für Raub Verteidigungsansätze um möglicherweise den Vorwurf abzumildern.
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