UNSERE EXPERTISE
Sexualstrafrecht
Viele Kollegen verteidigen grundsätzlich keine Sexualdelikte. Das ist eine Entscheidung, die jeder für sich selbst treffen muss.
Es gibt nur zwei Alternativen, wie man Sexualstrafrecht verteigt: Ganz oder gar nicht.
Wir haben uns bewusst dafür entschieden, auch im Sexualstrafrecht zu verteidigen.
Dabei gibt es für unsere Spezialisten und Anwälte im Sexualstrafrecht nur ein Maß:
Wirkungsstarke Strafverteidigung im Sexualstrafrecht mit voller Kraft.
Das Sexualstrafrecht in Deutschland ist ein wichtiger Bestandteil des Strafgesetzbuches (StGB). Die Verteidigung gegen die Vorwürfe im Sexualstrafrecht erfordert besonderen Einsatz und exzellente Kenntnis im Strafprozessrecht.
Das Sexualstrafrecht umfasst im Kern eine Reihe von Tatbeständen, die sexuelle Handlungen gegen den Willen einer anderen Person unter Strafe stellen.
Im Jahre 2016 hat der Gesetzgeber das Sexualstrafrecht grundlegend reformiert. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung wurde durch die Umsetzung der populären Forderung „Nein heißt Nein“ im Grundtatbestand von § 177 StGB deutlich erweitert. Vorher galt das sogenannte Nötigungsmodell. Der Gesetzgeber hat mit der sexuellen Belästigung (§ 184 i StGB) und den sogenannten „Straftaten aus Gruppen“ (§ 184 j StGB) zwei neue Tatbestände eingeführt, die insbesondere sexuelle Handlungen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle von § 184 h StGB unter Strafe stellen. Diese Reform war und ist stark umstritten.
Der § 177 StGB behandelt den Tatbestand des sexuellen Übergriffs; der sexuellen Nötigung; der Vergewaltigung. Laut § 177 Abs. 1 StGB wird eine Person bestraft, die gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt.
§ 177 StGB wurde durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung grundlegend neu gefasst. Kernpunkt der Reform war die Implementierung der sogenannten „Nein heißt Nein“-Regelung in § 177 Abs. 1 StGB. Strafbar sind hiernach sexuelle Handlungen, die gegen den erkennbaren Willen des Opfers vorgenommen werden. § 177 Abs. 2 StGB stellt dem Handeln gegen den „erkennbaren“ Willen einer anderen Person verschiedene Situationen gleich, in denen es für Sexualpartner nicht möglich oder nicht zumutbar ist, seinen entgegenstehenden Willen zu äußern oder durchzusetzen. Die Absätze 4 bis 8 normieren verschiedene Qualifikationstatbestände und Regelbeispiele, mit denen straferschwerende Handlungsweisen – etwa der Einsatz von Gewalt oder das Beisichführen eines gefährlichen
§ 177 StGB – Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
Sexueller Übergriff nach § 177 StGB
Voraussetzung des sexuellen Übergriffs nach § 177 StGB ist der Wille des Opfers. Der Wille des Opfers muss der sexuellen Handlung erkennbar entgegenstehen.
Der BGH nennt als Voraussetzung, dass das Opfer seinen „entgegenstehenden Willen zum Tatzeitpunkt entweder ausdrücklich erklärt oder konkludent, wie z. B. durch Weinen oder Abwehren der sexuellen Handlung, zum Ausdruck bringt“. Dies muss aus der Sicht eines „objektiven Dritten“ beurteilt werden.
Sexualstrafrecht ist dabei nicht immer gleich „Vergewaltigung“. Es gibt unzählige Delikte, die damit verbunden sind:
- Sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5, § 5 Nr. 8)
- Sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 bis 4, § 5 Nr. 8)
- Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1, § 5 Nr. 8)
- Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178, § 5 Nr. 8)
- sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179)[4] (diese Fälle fallen seit 10. November 2016 unter sexuellen Übergriff oder Vergewaltigung; siehe oben)
- sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174a)
- sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b)
- sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungs-, Beratungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c)
- Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte (§ 184a, § 6 Nr. 6)
- Straftaten aus Gruppen (§ 184j StGB)
- Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174, § 5 Nr. 8)
- sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176, § 5 Nr. 8)
- Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180)
- sexueller Missbrauch von Jugendlichen, § 5 Nr. 8, § 182
- Verbreitung pornographischer Inhalte (an Minderjährige – § 184 Abs. 1 Nr. 1)
- Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b, § 6 Nr. 6)
- Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte (§ 184c, § 6 Nr. 6)
- Jugendgefährdende Prostitution (§ 184 g)
- Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen (§ 184e)
- Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (§ 184l)
- Exhibitionismus (§ 183)
- Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a)
- Sexuelle Belästigung (§ 184i)
- Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k)
Dazu kommen die Delikte im Rahmen der Prostitution:
- Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a)
- Zuhälterei (§ 181a)
- Menschenhandel (§ 232)
- Zwangsprostitution (§ 232a)
- Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung (§ 233a)
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