UNSERE EXPERTISE

Straftaten gegen das Leben – Mord, Totschlag

Mord und Totschlag sind – wie alle Straftaten gegen das Leben – besondere Herausforderungen für Anwälte in der Strafverteidigung. Für diese besondere Herausforderung benötigt es ein besonderes Team von Experten.

Die Straftaten gegen das Leben bezeichnen die §§ 211–222 StGB. Die Tötungsdelikte im engeren Sinne umfassen den Mord, Totschlag, die Tötung auf Verlangen und die fahrlässige Tötung.

Mord § 211 StGB

§ 211 StGB Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

§ 211 StGB, Stand: 28.09.2023 – aktuelle Fassung kann abweichen.

Mord ist ein vorsätzlicher Tötungsdelikt, bei dem der Täter einen anderen Menschen unter Verwirklichung eines Mordmerkmals tötet.
Mordmerkmale sind Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, sonstige niedrige Beweggründe, Heimtücke, Grausamkeit oder gemeingefährliche Mittel. Die Strafe für Mord ist grundsätzlich zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe.

Totschlag hingegen ist ebenfalls ein vorsätzliches Tötungsdelikt, bei dem der Täter einen anderen Menschen tötet, jedoch ohne Mordmerkmale zu verwirklichen. Die Strafe für Totschlags ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Diese Fälle stellen besondere Herausforderungen an den Anwalt für Strafrecht. Auf Grund der hohen Strafe, die im Raum steht, muss kompromisslos die beste Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Hierbei darf sich der Verteidiger insbesondere bei Mord und Totschlag nicht von medialer Aufmerksamkeit beeinflussen lassen. Vorwürfe wie „Wie kann man nur einen Mörder verteidigen.“ muss man sich nicht nur gefallen lassen, sondern als berufliche Ehre empfinden.

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

§ 212 StGB, Stand: 28.09.2023 – aktuelle Fassung kann abweichen

„Straftaten gegen das Leben“ ist nicht gleichbedeutend mit Mord oder Totschlag. Es gibt viele Facetten dieses Deliktsypus:

  • Mord (§ 211)
  • Totschlag (§ 212)
  • Minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213)
  • Tötung auf Verlangen (§ 216)
  • Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung (§ 217)
  • Schwangerschaftsabbruch (§ 218)
  • Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung (§ 218b)
  • Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch (§ 218c)
  • Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft (§ 219a)
  • Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft (§ 219b)
  • Aussetzung (§ 221)
  • Fahrlässige Tötung (§ 222)

Besonders die fahrlässige Tötung trifft sehr oft mit dem Verkehrsstrafrecht zusammen.

Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte

Aktuelle Referenzen

Vielzahl von Einstellungen nach § 170 II StPO, 31a I BtMG und 153a StPO bei geringen Mengen zum Eigenbedarf. Darüber hinaus eine große Zahl gerichtlicher Fälle. Auszugsweise aus mehreren tausend Fällen:
VORWURF UND GGF. MENGE BTM
GERICHT
RECHTSFOLGE / STRAFE
29 Ecstasy, 9g Kokain, 20g Amphetamin
AG Landshut
Freispruch
700g Marihuana Handeltreiben
AG Rottweil
Geldstrafe
Falsche Verdächtigung
LG Traunstein
Freispruch
11 Ecstasytabletten
AG München
Freispruch
1kg Marihuana
AG München
Freispruch
60g Methamphetamin, 32g Kokain, 280g Amphetamin, 320 Ecstasytabletten, 250g Marihuana (3 Vorstrafen)
AG München
2 Jahre 5 Monate
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung
AG München
Einstellung § 153 II StPO
388g Marihuana
AG Siegen
Geldstrafe 90 Tagessätze
Gefährliche Körperverletzung
AG München
Freispruch
65g Marihuana 4g Amphetamin
AG Weißenburg
Geldstrafe 40 Tagessätze
2g Kokain
Staatsanwaltschaft Dortmund
Einstellung
3g Kokain
Staatsanwaltschaft Berlin
Einstellung
108g Amphetamin
AG Gifhorn
500 Euro Geldauflage JGG
33g Marihuana, 6 Cannabissamen
AG Hannover
Einstellung
Geldfälschung, 25g Amphetamin, 20g Haschisch, 1g MDMA, 2C-B, Salvinorin A, DMT
AG Weimar
1 Jahr 4 Monate Bewährung
6g Methamphetamin
Staatsanwaltschaft Kassel
Einstellung
100g Marihuana, Handeltreiben nicht geringer Menge
LG Chemnitz
Freispruch
29 Ecstasy, 9g Kokain, 20g Amphetamin
AG Landshut
Freispruch
AG Rottweil
150 Tagessätze Geldstrafe
52g Amphetamin, 101g Marihuana, 0,25g MDMA
AG Eggenfelden
90 Tagessätze Geldstrafe, Teilfreispruch
AG München
150 Tagessätze Geldstrafe
Geldfälschung, Besitz 25g Amphetamin, 20g Haschisch, MDMA, 2c-B, Salvinorin A, Psilocin, Dimethyltryptamin, etc.
AG Weimar
1 Jahr 4 Monate Bewährung
4g Marihuana
AG Weilheim
Freispruch
30g Amphetamin
AG Rosenheim
Freispruch
Anbau 38 Cannabispflanzen
AG Apolda
60 Tagessätze Geldstrafe
Handeltreiben in 31 Fällen, 70g Marihuana
AG Tettnang
300,- € Geldauflage, Suchtberatung
Besitz, Herstellung, Anbau, 25g Heroin, 1,2kg Marihuana
AG Traunstein
1 Jahr 8 Monate Bewährung
Besitz und Anbau, 8 Cannabispflanzen / 82g Marihuana
AG Neustadt
2.400,- € Geldstrafe
AG Mühldorf am Inn
1 Woche Jugendarrest + Auflagen und Weisungen

    Unsere Expertise

    Straftaten gegen das Leben – Mord, Totschlag

    Mord und Totschlag sind – wie alle Straftaten gegen das Leben – besondere Herausforderungen für Anwälte in der Strafverteidigung. Für diese besondere Herausforderung benötigt es ein besonderes Team von Experten.
    Die Straftaten gegen das Leben bezeichnen die §§ 211–222 StGB. Die Tötungsdelikte im engeren Sinne umfassen den Mord, Totschlag, die Tötung auf Verlangen und die fahrlässige Tötung.

    Mord § 211 StGB

    § 211 StGB Mord
    (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
    (2) Mörder ist, wer
    aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
    heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
    um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
    einen Menschen tötet.

    § 211 StGB, Stand: 28.09.2023 – aktuelle Fassung kann abweichen.

    Mord ist ein vorsätzlicher Tötungsdelikt, bei dem der Täter einen anderen Menschen unter Verwirklichung eines Mordmerkmals tötet.
    Mordmerkmale sind Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, sonstige niedrige Beweggründe, Heimtücke, Grausamkeit oder gemeingefährliche Mittel. Die Strafe für Mord ist grundsätzlich zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe.

    Totschlag hingegen ist ebenfalls ein vorsätzliches Tötungsdelikt, bei dem der Täter einen anderen Menschen tötet, jedoch ohne Mordmerkmale zu verwirklichen. Die Strafe für Totschlags ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

    Diese Fälle stellen besondere Herausforderungen an den Anwalt für Strafrecht. Auf Grund der hohen Strafe, die im Raum steht, muss kompromisslos die beste Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Hierbei darf sich der Verteidiger insbesondere bei Mord und Totschlag nicht von medialer Aufmerksamkeit beeinflussen lassen. Vorwürfe wie „Wie kann man nur einen Mörder verteidigen.“ muss man sich nicht nur gefallen lassen, sondern als berufliche Ehre empfinden.

     

    (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

    (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

    § 212 StGB, Stand: 28.09.2023 – aktuelle Fassung kann abweichen

    „Straftaten gegen das Leben“ ist nicht gleichbedeutend mit Mord oder Totschlag. Es gibt viele Facetten dieses Deliktsypus:

    • Mord (§ 211)
    • Totschlag (§ 212)
    • Minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213)
    • Tötung auf Verlangen (§ 216)
    • Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung (§ 217)
    • Schwangerschaftsabbruch (§ 218)
    • Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung (§ 218b)
    • Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch (§ 218c)
    • Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft (§ 219a)
    • Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft (§ 219b)
    • Aussetzung (§ 221)
    • Fahrlässige Tötung (§ 222)

    Besonders die fahrlässige Tötung trifft sehr oft mit dem Verkehrsstrafrecht zusammen.

      Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte

      Aktuelle Referenzen

      Vielzahl von Einstellungen nach § 170 II StPO, 31a I BtMG und 153a StPO bei geringen Mengen zum Eigenbedarf. Darüber hinaus eine große Zahl gerichtlicher Fälle. Auszugsweise aus mehreren tausend Fällen:
      VORWURF UND GGF. MENGE BTM
      GERICHT
      RECHTSFOLGE / STRAFE
      29 Ecstasy, 9g Kokain, 20g Amphetamin
      AG Landshut
      Freispruch
      700g Marihuana Handeltreiben
      AG Rottweil
      Geldstrafe
      Falsche Verdächtigung
      LG Traunstein
      Freispruch
      11 Ecstasytabletten
      AG München
      Freispruch
      1kg Marihuana
      AG München
      Freispruch
      60g Methamphetamin, 32g Kokain, 280g Amphetamin, 320 Ecstasytabletten, 250g Marihuana (3 Vorstrafen)
      AG München
      2 Jahre 5 Monate
      Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung
      AG München
      Einstellung § 153 II StPO
      388g Marihuana
      AG Siegen
      Geldstrafe 90 Tagessätze
      Gefährliche Körperverletzung
      AG München
      Freispruch
      65g Marihuana 4g Amphetamin
      AG Weißenburg
      Geldstrafe 40 Tagessätze
      2g Kokain
      Staatsanwaltschaft Dortmund
      Einstellung
      3g Kokain
      Staatsanwaltschaft Berlin
      Einstellung
      108g Amphetamin
      AG Gifhorn
      500 Euro Geldauflage JGG
      33g Marihuana, 6 Cannabissamen
      AG Hannover
      Einstellung
      Geldfälschung, 25g Amphetamin, 20g Haschisch, 1g MDMA, 2C-B, Salvinorin A, DMT
      AG Weimar
      1 Jahr 4 Monate Bewährung
      6g Methamphetamin
      Staatsanwaltschaft Kassel
      Einstellung
      100g Marihuana, Handeltreiben nicht geringer Menge
      LG Chemnitz
      Freispruch
      29 Ecstasy, 9g Kokain, 20g Amphetamin
      AG Landshut
      Freispruch
      AG Rottweil
      150 Tagessätze Geldstrafe
      52g Amphetamin, 101g Marihuana, 0,25g MDMA
      AG Eggenfelden
      90 Tagessätze Geldstrafe, Teilfreispruch
      AG München
      150 Tagessätze Geldstrafe
      Geldfälschung, Besitz 25g Amphetamin, 20g Haschisch, MDMA, 2c-B, Salvinorin A, Psilocin, Dimethyltryptamin, etc.
      AG Weimar
      1 Jahr 4 Monate Bewährung
      4g Marihuana
      AG Weilheim
      Freispruch
      30g Amphetamin
      AG Rosenheim
      Freispruch
      Anbau 38 Cannabispflanzen
      AG Apolda
      60 Tagessätze Geldstrafe
      Handeltreiben in 31 Fällen, 70g Marihuana
      AG Tettnang
      300,- € Geldauflage, Suchtberatung
      Besitz, Herstellung, Anbau, 25g Heroin, 1,2kg Marihuana
      AG Traunstein
      1 Jahr 8 Monate Bewährung
      Besitz und Anbau, 8 Cannabispflanzen / 82g Marihuana
      AG Neustadt
      2.400,- € Geldstrafe
      AG Mühldorf am Inn
      1 Woche Jugendarrest + Auflagen und Weisungen