UNSERE EXPERTISE

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte / Tätlicher Angriff, Beleidigung

Besonderer Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist die Strafverteidigung gegen den Vorwurf des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und Tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte.

Die polizeikritische Haltung unserer Kanzlei ist kein Lippenbekenntnis.

Unsere Kanzlei und insbesondere der Name Konstantin Grubwinkler sind deutschlandweit bekannt für hartes Vorgehen gegen die Polizei und bedingungsloses Eintreten für Bürgerrechte. Wir gehen deutschlandweit gegen rechtswidrige Tricks der Polizei vor.

Eine Widerstandshandlung nach § 113 Abs. 1 StGB kann durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt erfolgen. Der Begriff der Gewalt ist dabei als eine durch tätiges Handeln bewirkte Kraftäußerung zu verstehen, die gegen den Amtsträger gerichtet und geeignet ist, die Durchführung der Vollstreckungshandlung zu verhindern oder zu erschweren. Die Tathandlung braucht allerdings nicht unmittelbar gegen dessen Person gerichtet zu sein; es genügt vielmehr auch eine nur mittelbar gegen die Person des Beamten, unmittelbar aber gegen Sachen gerichtete Einwirkung, wenn sie nur von dem Beamten körperlich empfunden wird.

BGH, Beschl. v. 9.11.2022 − 4 StR 272/22 (LG Dortmund)

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist ein Kernthema unserer Tätigkeit. Dieser Straftatbestand ist in § 113 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt und umfasst Handlungen, die darauf abzielen, die rechtmäßige Ausübung der Amtshandlung eines Vollstreckungsbeamten zu behindern oder zu vereiteln. Schutzgut ist die

Der Vollstreckungsbeamte muss konkret eine Vollstreckungstätigkeit ausüben. In konkreten Fall muss der bereits konkretisierte Wille des Staates gegenüber bestimmten Personen oder Sachen verwirklicht werden.
Die einfache „Erfüllung allgemeiner Dienstpflichten“, wie etwa die keinem konkreten Einsatz dienende oder nur beobachtende Streifenfahrt, allgemeine Ermittlungstätigkeit, wie z.B. Radarüberwachung, die (nicht erzwingbare) Vernehmung eines Beschuldigten durch die Polizei (Schönke/Schröder/Eser, 30. Aufl. 2019, StGB § 113 Rn. 13) reichen nicht aus.

Unsere Anwälte für Strafrecht verfügen über umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung von Mandanten, die mit dem Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte konfrontiert sind. Wir setzen uns mit Leidenschaft und Engagement für Ihre Rechte ein und arbeiten hart daran, die bestmöglichen Ergebnisse für unsere Mandanten zu erzielen.

Unser Ziel ist es, Ihnen eine erstklassige juristische Beratung und Vertretung zu bieten. Wir nehmen uns die Zeit, Ihre individuellen Bedürfnisse zu verstehen und maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln, die auf Ihre spezifische Situation zugeschnitten sind.


§ 113 StGB – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3. die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

§ 113 StGB, Stand 28.09.2023, die aktuelle Fassung kann abweichen – Aktuelle Fassung: hier

Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte

Aktuelle Referenzen

Vielzahl von Einstellungen nach § 170 II StPO, 31a I BtMG und 153a StPO bei geringen Mengen zum Eigenbedarf. Darüber hinaus eine große Zahl gerichtlicher Fälle. Auszugsweise aus mehreren tausend Fällen:
VORWURF UND GGF. MENGE BTM
GERICHT
RECHTSFOLGE / STRAFE
29 Ecstasy, 9g Kokain, 20g Amphetamin
AG Landshut
Freispruch
700g Marihuana Handeltreiben
AG Rottweil
Geldstrafe
Falsche Verdächtigung
LG Traunstein
Freispruch
11 Ecstasytabletten
AG München
Freispruch
1kg Marihuana
AG München
Freispruch
60g Methamphetamin, 32g Kokain, 280g Amphetamin, 320 Ecstasytabletten, 250g Marihuana (3 Vorstrafen)
AG München
2 Jahre 5 Monate
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung
AG München
Einstellung § 153 II StPO
388g Marihuana
AG Siegen
Geldstrafe 90 Tagessätze
Gefährliche Körperverletzung
AG München
Freispruch
65g Marihuana 4g Amphetamin
AG Weißenburg
Geldstrafe 40 Tagessätze
2g Kokain
Staatsanwaltschaft Dortmund
Einstellung
3g Kokain
Staatsanwaltschaft Berlin
Einstellung
108g Amphetamin
AG Gifhorn
500 Euro Geldauflage JGG
33g Marihuana, 6 Cannabissamen
AG Hannover
Einstellung
Geldfälschung, 25g Amphetamin, 20g Haschisch, 1g MDMA, 2C-B, Salvinorin A, DMT
AG Weimar
1 Jahr 4 Monate Bewährung
6g Methamphetamin
Staatsanwaltschaft Kassel
Einstellung
100g Marihuana, Handeltreiben nicht geringer Menge
LG Chemnitz
Freispruch
29 Ecstasy, 9g Kokain, 20g Amphetamin
AG Landshut
Freispruch
AG Rottweil
150 Tagessätze Geldstrafe
52g Amphetamin, 101g Marihuana, 0,25g MDMA
AG Eggenfelden
90 Tagessätze Geldstrafe, Teilfreispruch
AG München
150 Tagessätze Geldstrafe
Geldfälschung, Besitz 25g Amphetamin, 20g Haschisch, MDMA, 2c-B, Salvinorin A, Psilocin, Dimethyltryptamin, etc.
AG Weimar
1 Jahr 4 Monate Bewährung
4g Marihuana
AG Weilheim
Freispruch
30g Amphetamin
AG Rosenheim
Freispruch
Anbau 38 Cannabispflanzen
AG Apolda
60 Tagessätze Geldstrafe
Handeltreiben in 31 Fällen, 70g Marihuana
AG Tettnang
300,- € Geldauflage, Suchtberatung
Besitz, Herstellung, Anbau, 25g Heroin, 1,2kg Marihuana
AG Traunstein
1 Jahr 8 Monate Bewährung
Besitz und Anbau, 8 Cannabispflanzen / 82g Marihuana
AG Neustadt
2.400,- € Geldstrafe
AG Mühldorf am Inn
1 Woche Jugendarrest + Auflagen und Weisungen