Handeltreiben mit Betäubungsmitteln § 29 BtMG Definition
Handeltreiben ist jede eigennützige auf einen Umsatz mit Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit.
Schon sprachlich ist diese Definition sehr weit. Die Rechtsprechung legt den Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 BtMG sehr weit aus. Sogar eine bloß vermittelnde Tätigkeit kann aktives Handeltreiben sein.
Insbesondere folgenden Tätigkeiten können den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen:
- Einfuhr
- Kurierfahrten
- Besitz
- Bunkerhalten
- Entgegennahme von Drogengeld
- Einpflanzen von Samen
- Aufforderungen an den Käufer
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fällt unter den Begriff des Handeltreibens jede eigennützige auf Umsatz gerichtete Tätigkeit.
BGH Beschluss vom 12.12.2012 – 2 StR 341/12
Schon die Verschaffung des Besitzes und der eigene Besitz können “Tätigkeiten” sein, die den Tatbestand des Handeltreibens nach Ansicht der Rechtsprechung erfüllen.
Die Verschaffung des Besitzes an Betäubungsmitteln in der Absicht, diese gewinnbringend zu veräußern, ist unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Aufgabe von BGHSt 30, 277, 279). (Ls d. Schriftltg.)
BGH, Urteil vom 23.09.1992 – 3 StR 275/92 (LG Duisburg)
Da die Definition jede Tätigkeit umfasst, die auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtet ist, kommt es nicht darauf an, ob ein Umsatz tatsächlich stattgefunden hat. So kann schon eine verbindliche Verabredung zu einem Geschäft Handeltreiben darstellen.
Eigennützigkeit Definition
Notwendig ist neben der Tathandlung die sogenannte Eigennützigkeit. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist vielmehr nicht erforderlich.
Eigennützigkeit ist gegeben, wenn sich der Täter einen persönlichen Vorteil aus der Tat verspricht, durch den er materiell oder objektiv messbar immateriell besser gestellt wird.
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG setzt eigennütziges Handeln voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256). Eigennützig ist eine Tätigkeit, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder wenn er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder – objektiv messbar – immateriell bessergestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Urteil vom 24. Juni 1986 – 5 StR 153/86, BGHSt 34, 124, 126; Beschlüsse vom 26. August 1992 – 3 StR 299/92, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 34; vom 6. November 2012 – 2 StR 410/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 80; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Rn. 150 mwN). Da der Vorteil weder tatsächlich erlangt werden noch unmittelbar aus dem Umsatzgeschäft resultieren muss (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 1981 – 5 StR 56/81, StV 1981, 238; Urteil vom 4. Dezember 2007 – 5 StR 404/07, insoweit in NStZ 2008, 354 nicht abgedruckt; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 323), reicht die Erwartung mittelbarer Vorteile aus, um die Eigennützigkeit zu begründen.
BGH, Beschluss vom 16.03.2016, 4 StR 42/16
Eigennützigkeit ist jedoch nicht gegeben, wenn eine bloße Einkaufsgemeinschaft vorliegt.
Eigennützigkeit ist daher nicht gegeben, wenn der Vorteil allein in günstigeren Konditionen liegt, die mehrere Betäubungsmittelhändler in einer bloßen Einkaufsgemeinschaft aufgrund der bestellten Gesamtmenge erhalten. Der insoweit erstrebte Vorteil erschöpft sich in Umständen, die den eigenen Erwerb betreffen und sich auch nur auf den Umfang des durch das eigene Geschäft beabsichtigten Gewinns auswirken.
BGH, Urt. v. 6.12.2017 − 2 StR 46/17 (LG Limburg)
Vorteile immaterieller Art begründen Eigennützigkeit aber nur dann, wenn sie nicht nur den Empfänger in irgendeiner Weise besser stellen, sondern auch einen objektiv messbaren Inhalt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 16.3.2016, 4 StR 42/16). So stellt das Ziel der Verringerung des Entdeckungsrisikos keine Eigennützigkeit dar.
Strafe für Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Der Strafrahmen für das einfache Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beträgt nach § 29 I 1 Nr. 1 BtMG bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
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Es gibt verschiedene weitere Tatbestände, die das Handeltreiben mit einem schwereren Strafrahmen ausstatten. Die Bekanntesten sind:
- § 29 III Nr. 1 BtMG: gewerbsmäßiges Handeltreiben, nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe.
- § 29a I Nr. 2 BtMG: Handeltreiben in nicht geringer Menge, nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe
- § 30 I Nr. 1 BtMG: Bandenmäßiges Handeltreiben, nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe
- § 30a II Nr. 2 BtMG: Handeltreiben in nicht geringer Menge mit Waffen, nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe
Die konkrete Strafzumessung erfolgt unter Gesamtwürdigung aller Umstände. Die Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht erfolgt (leider) sehr stark daran orientiert, mit welche Art von Betäubungsmittel Handel getrieben wurde (Gefährlichkeit) und maßgeblich von der Menge des Betäubungsmittels. Wir werden nicht müde, in unseren Plädoyers zu betonen, dass die große Gefahr besteht, die Art und Menge des Betäubungsmittels bei der Strafzumessung überproportional zu verwerten.