Die Polizei darf die Wohnung des Verdächtigen durchsuchen. Das sind alle Räume, in denen sich der Verdächtige aufhält und die er benutzt. In der WG ist das das persönliche Zimmer sowie alle Gemeinschaftsräume wie Küche, Bad oder Wohnzimmer. Räume, die ausschließlich von einem anderen WG-Mitglied genutzt werden, dürfen nicht durchsucht werden.
Die Polizei darf im Rahmen der Hausdurchsuchung auch anderen Räume (Garage, Keller, Schuppen) des Verdächtigen durchsuchen.
Die Polizei darf auch Gegenstände wie Taschen, Koffer, Autos, Kisten und Kleidung im Schrank durchsuchen.
Im Ablauf der Hausdurchsuchung darf die Polizei auch den Verdächtigen selbst durchsuchen. Die Polizei darf also auch die Kleidung am Körper und sogar unter der Kleidung (Körperliche Untersuchung) durchsuchen.
Die Polizei darf im Rahmen der Hausdurchsuchung nicht gegen den Willen des Beschuldigten in Körperöffnungen schauen.
Die Polizei darf bei der Hausdurchsuchung alles durchsuchen, woran der Beschuldigte zumindest Mitgewahrsam hat. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. Wenn sich der Beschuldigte zum Beispiel einen Schrank, Rucksack oder ein Kleidungsstück mit einem Mitbewohner teilt, darf der Gegenstand durchsucht werden.
Gegenstände, die jemand anderem gehören und auf die der Beschuldigte keinen Zugriff hat, dürfen nicht durchsucht werden.
Die Polizei darf alles beschlagnahmen, das für die Straftat und den Grund der Durchsuchung als Beweismittel von Bedeutung ist. Wenn den Gegenstanden für die Untersuchung unmittelbar oder mittelbar eine potentielle Beweisbedeutung zukommt, dürfen auch Gegenstände von Dritten beschlagnahmt werden.
Die Polizei darf eine Hausdurchsuchung durchführen, wenn ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt oder Gefahr im Verzug gegeben ist.
Gefahr im Verzug liegt vor, wenn ein Durchsuchungsbeschluss durch einen Richter nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. Das ist der Fall wenn ein Beschluss erst am nächsten Morgen zu bekommen wäre und bis dahin Beweismittelverlust eintreten würde. Die Gefahr im Verzug muss tatsächliche Gründe haben und kann nicht auf Vermutungen oder kriminalistische Alltagserfahrung gestützt werden.
Die Hausdurchsuchung darf grundsätzlich nur in folgenden Zeiträumen durchgeführt werden:
April bis September: 04:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Oktober bis März: 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Eine Ausnahme gilt bei der Verfolgung auf frischer Tat, Gefahr im Verzug oder bei der Verfolgung eines flüchtigen Gefangenen.
Ausgenommen sind auch Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich sind. Das sind zum Beispiel Clubs und Gaststätten zu Öffnungszeiten.
Ausgenommen sind auch Orte, die der Polizei als Versammlungsorte bestrafter Personen, des Glücksspiels, des verbotenen Betäubungsmittel– und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.
Ja, der beschuldigte Wohnungsinhaber darf dabei sein. Die Anordnung der Durchsuchung bricht das Hausrecht nicht.
Der Beschuldigte hat nach § 106 StPO ein Anwesenheitsrecht. Kann er selbst nicht dabei sein, kann er einen Vertreter oder einen erwachsenen Angehörigen, Mitbewohner oder Nachbarn zuziehen.
Die Polizei muss dem Beschuldigten den Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn mitteilen. Die Polizei muss gegebenenfalls auch die Gründe für Gefahr im Verzug angeben und aktenkundig machen.
Die Polizisten dürfen (nur) Fotos machen, wenn das zur Dokumentation erforderlich ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es um die genaue Lage oder den Fundort von Gegenständen geht.
Die Polizei darf auch Fotos machen, wenn sie damit eine Beschlagnahme vermeiden kann, weil zum Beispiel ein Foto als Beweis reicht und der Gegenstand dadurch nicht beschlagnahmt werden muss.
Die Polizei darf alles beschlagnahmen, das für die Straftat und den Grund der Durchsuchung als Beweismittel von Bedeutung ist.
Die Polizei kann auch Gegenstände vorläufig beschlagnahmen, die auf andere Straftaten hindeuten. Das sind sogenannte Zufallsfunde. Voraussetzung für die vorläufige Beschlagnahme von Zufallsfunden ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.
Beispiele: Bei der Durchsuchung wegen Betäubungsmitteln wird Diebesgut gefunden. Bei der Durchsuchung wegen Steuerhinterziehung werden Betäubungsmittel gefunden.
Ist der Zweck der Durchsuchung erreicht und sind zum Beispiel die gesuchten Gegenstände gefunden, darf nicht weiter durchsucht werden.