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Headshopkunden rauchen Industriehanf – Keine Aufweichung von Cannabisverbot

Headshopbetreiber verkaufte Industriehanf an seine Kunden. Auch Handel mit Industriehanf und Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von weniger als 0,2 % THC ist grundsätzlich strafbar, dies stellt das OLG Hamm mit Urteil vom 21.06.2016 fest.

Der Handel mit Cannabisprodukten ist gemäß Anlage I zu § 1 I BtMG  nicht strafbar, wenn

  • ein Wirkstoffgehalt von weniger als 0,2 % THC (Tetrahydrocannabinol) vorliegt oder das Produkt aus einem Anbau mit zertifiziertem Saatgut stammt

und

  • der Handel ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.

 

Gerade der letzten Punkt, das Ausschliessen des Missbrauches, wurde einem Headshopbetreiber vor dem OLG Hamm zum Verhängniss. Der 42 Jährige Angeklagte verschickte Industriehanf als Räucherhanf sowie als Inhalt von Duftkissen. An einen Kunden verschickte der Angeklagte sogar 5 kg Hanf mit mindestens 10g THC, die der Kunde zum Konsum weiterveräußerte.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten Headshopbetreiber wegen unerlauben Handelns mit Betäubungsmitteln auch in nicht geringer Menge (§ 29a I Nr. 2 BtMG) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten. Auf seine Berufung hin wurde der Angeklagte vor dem Landgericht freigesprochen. Die gegen das Urteil in der Berufungsinstanz gerichtete Revision des Staatsanwaltschaft war erfolgreich.

Das OLG Hamm entschied am 21.06.2016, dass die Feststellungen des Landgerichts keinen Freispruch rechtfertigten, hob das Urteil auf und verwies die Sache zur Entscheidung und erneuten Verhandlung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts.

Begründung:

Die Zulassung von Industriehanf zu gewerblichen und wissenschaftlichen Zwecken soll nicht das generelle Verbot von Cannabis aufweichen. Ein zulässiger gewerblicher Zweck ist erst dann gegeben, wenn der Hanf zu einem unbedenklichen Produkt, wie zum Beispiel Papier oder Textilien weiterverarbeitet werden soll. Die mit dem Vertrieb verfolgten Zwecke müssen einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Erst dann dürfen die Cannabisprodukte an den Endbenutzer abgegeben werden.

Darüber hinaus hat der Betreiber eines Headshops eine gesteigerte Erkundigungs- und Prüfungspflicht, welchen Wirkstoffgehalt seine Produkte aufweisen und zu welchen Zwecken die Produkte gekauft werden.

Quelle: Rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.06.2016
(4 RVs 51/16)