Der Konsum von Drogen und Betäubungsmitteln ist grundsätzlich nicht strafbar. In den §§ 29 ff. sind die Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes geregelt. § 29 I BtMG ist hierbei der Grundtatbestand des Betäubungsmittelstrafrechts. § 29 I BtMG stellt praktisch jede menschliche Handlung mit Bezug auf Betäubungsmittel unter Strafe, ausgenommen den Konsum.
Nach § 29 I BtMG sind folgende Taten verboten:
- Besitz
- Handeltreiben
- Herstellung
- Anbau
- Einfuhr
- Ausfuhr
- Abgabe
- Erwerb
- …
Der Konsum ist gerade nicht strafbar, da es sich dabei um eine eigenverantwortliche Selbstschädigung handelt. Die Situation ist juristisch vergleichbar mit dem Suizid.
Warum ist der Besitz von Betäubungsmitteln strafbar, wenn es der Konsum nicht ist?
Mit denselben guten Gründen, die für die Straflosigkeit des Konsums sprechen, könnte man argumentieren, dass das gesamte BtMG obsolet ist. Dass der Konsum straflos ist, legt nahe, dass es auch der Besitz sein muss. Es ist nicht gerade logisch, dass der Konsum als eigenverantwortliche Selbstschädigung verfassungsrechtlich erlaubt sein muss, der Besitz aber unter Strafe steht. Der Gesetzgeber hat hier folgende Begründung verwendet:
Schutzzweck des Betäubungsmittelgesetzes ist die “Volksgesundheit”. Jeder kann sich selbst schädigen, sofern er nicht dadurch eine Gefahr für andere schafft. Strafgrund des Besitzes von Betäubungsmitteln ist es, dass die Gefahr der Weitergabe von Betäubungsmitteln verhindert werden soll. (vgl. OLG München, Beschluss vom 06.10.2009, 4 St RR 143/09).
Gibt es Konsum ohne Besitz?
Ein oft gehörter Trugschluss (auch von Gerichten, Staatsanwälten und Rechtsanwälten) ist, dass es Konsum ohne zumindest augenblicklichen Besitz von Millisekunden nicht geben kann. Das ist eindeutig falsch.
Besitz im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG setzt ein bewusstes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraus. Besitzwille und Besitzbewusstsein müssen darauf gerichtet sein, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf das Betäubungsmittel zu erhalten (vgl. OLG München, Beschluss vom 06.10.2009, 4 St RR 143/09 und BGHNStZ-RR 2008, 54/55 m. w. N.). Wer nur konsumiert, ohne tatsächliche Verfügungsgewalt zu erhalten, wird nicht Besitzer und ist auch nicht des Erwerbs von Betäubungsmitteln strafbar.
Es sind viele Konstellationen denkbar, in denen Konsum vorliegt jedoch kein Besitz. Klassische Beispiele sind:
- das Ziehen an einem Joint
- das Schnupfen von Kokain
- die Injektion aus einer aufgezogenen Spritze
- Rauchen an einer Bong
Endgültig in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass es an dem Übergang der Verfügungsgewalt fehlt, wenn der Empfänger das Betäubungsmittel in verbrauchsgerechter Menge nur zum sofortigen Verbrauch an Ort und Stelle erhält.
Hier bieten sich gute Verteidigungsansätze für den Anwalt für BtM.
Von den Strafverfolgungsbehörden werden zwar in regelmäßiger Häufigkeit Verfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG eingeleitet, wenn Anzeichen für Konsum vorliegen, bei sachgerechter Verteidigung geht die Verurteilungswahrscheinlichkeit aber gegen Null. Betäubungsmittel im Blut oder Urin oder auch Konsumutensilien sagen nichts darüber aus, in wessen Besitz die Betäubungsmittel standen, als sie konsumiert wurden. Sogar der sichere Nachweis von Drogenkonsum begründet keinen hinreichenden Tatverdacht für den Besitz oder Erwerb von Betäubungsmitteln.
Gibt es eine Ausnahme?
Grundsätzlich gibt es keine Ausnahme. Konsum ist straffrei.
Problematisch ist der Konsum aber definitiv für die Fahrerlaubnis. Wenn Konsum harter Drogen nachgewiesen wird, sind Zweifel an der Fahreignung gesetzliche Regelfolge und die Fahrerlaubnis wird mit hoher Wahrscheinlichkeit entzogen. Darüber hinaus kann es für andere Rechtspositionen Probleme geben, zum Beispiel bei der Zuverlässigkeit nach der Gewerbeordnung, der waffenrechtlichen Erlaubnis oder einem Jagdschein. Diese negativen Folgen ergeben sich leider auch oft, wenn ein Ermittlungsverfahren folgenlos oder gegen Geldauflage eingestellt wird.
Problematisch ist auch, dass leider fälschlicherweise von der Polizei bei Anzeichen für Konsum von Betäubungsmitteln ein Ermittlungsverfahren eröffnet wird. Bei sachgerechter Verteidigung und konsequentem Verhalten im Ermittlungsverfahren werden diese Verfahren eingestellt und es erfolgt kein Eintrag im Bundeszentralregister. Ein Eintrag in der polizeilichen Kriminalakte lässt sich jedoch nicht verhindern. Dieser Eintrag bleibt auch bei Einstellung des Verfahrens gespeichert. Negative Konsequenz ist bekanntlich die besondere Behandlung zum Beispiel bei allgemeinen Verkehrskontrollen.