Das Verkehrsministerium hat heute den Vorschlag der interdisziplinären Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverker veröffentlicht:
Der neue Grenzwert für Cannabis im Straßenverkehr zu § 24a StVG soll bei 3,5 ng/ml THC im Blutserum liegen.
Die Expertengruppe empfiehlt die Einführung eines Wirkungsgrenzwertes in Höhe von 3,5 ng/ml THC im Blutserum im Rahmen des abstrakten Gefährdungsdelikts des § 24a II StVG vorgeschlagen.
- Basiswert von 3,5 ng/ml als mittlere Konzentration, bei der Gelegenheitskonsumenten eine mit 0,2 ‰ BAK vergleichbare Beeinträchtigung aufweisen können.
- Ausgleich der durch die Verzögerung zwischen Ereignis (Unfall, Verkehrskontrolle) und Blutentnahme möglichen THC-Konzentrationsabnahme mittels Abzugs von 1ng/ml.
- Pauschaler, durch mögliche Messfehler bedingter Sicherheitszuschlag von 1 ng/ml (40 % von 2,5 ng/ml).
Verbot des Mischkonsums mit Alkohol
Die Expertengruppe empfiehlt, den Mischkonsum von Cannabis und Alkohol im Straßenverkehr absolut zu untersagen. Für Cannabiskonsumenten soll ein absolutes Alkoholverbot am Steuer entsprechend der Regelung des § 24c StVG für Fahranfänger und junge Fahrer gelten. Diese Regelung war absehbar, ist aber faktisch kein absolutes Novum. In Bezug auf Führerschein und die Fahrerlaubnisverordnung FeV war Mischkonsum schon immer tödlich. Entziehung der Fahrerlaubnis und MPU war bei Mischkonsum von Cannabis und Alkohol immer schon kaum abzuwenden. Da die fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen waren immer schon bedeutend einschneidender als die Reine Ordnungswidrigkeit bei § 24a StVG.
Ordnungswidrig würde nach dann neuer Regelung handeln, wer als Cannabiskonsument und Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht. „Alkoholwirkung“ dürfte nach derzeitigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand erst ab einem Wert von 0,2 Promille Alkohol im Blut oder 0,1 mg/l Alkohol in der Atemluft auszugehen sein, um Messwertunsicherheiten und endogenen Alkohol auszuschließen. In den genannten Werten sind die erforderlichen Sicherheitszuschläge enthalten.
THC Schnelltests im Straßenverkehr
Die Expertengruppe schlägt Speicheltests mit hoher Empfindlichkeit vor. Bei häufigerem Konsum kann die THC-Konzentration über 3,5 ng/ml liegen, obwohl mehrere Tage zwischen Konsum und Fahrtantritt liegen. Das gründet sich auf den deutlich längeren Abbauzeiten. Trotz adäquater Trennung zwischen Konsum und Fahren liegen insbesondere Dauerkonsumenten dann über dem Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum liegt. Daher wird vorgeschlagen, dass Speicheltests mit hoher Empfindlichkeit als Vorscreening zum Nachweis des aktuellen Konsums aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung der Erfassung eines länger zurückliegenden Konsums erforderlich sind.
Ausfallerscheinungen
Wenn ein Fahrer Anzeichen von Ausfallerscheinungen zeigt, ist in jedem Fall, also auch bei negativem Speicheltest, eine Blutprobe erforderlich. In diesem Fall steht zudem auch eine (relative) Fahrunsicherheit nach den §§ 315c bzw. 316 StGB im Raum.