Seit 1. September dieses Jahres ist der neue, verschärfte § 108e StGB geltendes Recht. Diese Norm stellt die aktive(!) Abgeordnetenbestechung unter Strafe. Für Unternehmer ist besondere Vorsicht geboten. Seit diesem Zeitpunkt fallen viele Handlungen unter den strafbaren Bereich des § 108e StGB, die heute noch nicht strafbar sind. Unter den alten Wortlaut fällt nur der pure Stimmenkauf. Die Lehre sprach (übermäßig) juristisch von Zuwendungen, die die Stimme des Abgeordneten „zur Ware erniedrigen”. Der gewährte Vorteil musste konkrete Gegenleistung für ein ganz bestimmtes Verhalten bei einer Wahl oder Abstimmung sein. Nach der Neufassung ist jede Handlung bei der Wahrnehmung des Mandates, nicht nur die Stimmabgabe, erfasst. Es bleibt aber dabei, dass eine konkrete Unrechtsvereinbarung vorliegen muss. Die Vorteilsgewährung muss also immer noch Gegenleistung einer konkreten Handlung sein. Vorteilsgewährung um die Mandatstätigkeit als Ganzes allgemein zu beeinflussen fällt weiterhin nicht darunter. Es muss sich um ungerechtfertigte Vorteile handeln. Parteispenden und andere gesetzlich ausdrücklich erlaubte Verhaltensweisen sind ausgenommen. Unter die neue Fassung fallen nun auch kommunale Mandatsträger, Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie Mitglieder ausländischer Parlamente. Was sich für Sie als Unternehmer ändert: Für die Unternehmen hat sich durch die Neuregelung das Risiko drastisch erhöht. Alleine schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Korruptionsverdacht durch die Staatsanwaltschaft hat einen drastischen Imageschaden und somit direkten materiellen Schaden zur Folge. Der geschäftliche und persönliche Kontakt mit Abgeordneten sollte in Zukunft unter Compliacegesichtspunkten verstärkt überprüft werden. Aktuell prominente Beispiele sind hoch dotierte Gastreden und Beratungsleistungen. Risikoerhöhend kommt hinzu, dass die Abgeordnetentätigkeit insbesondere in Bezug auf Nebentätigkeiten aktuell sehr stark im Fokus steht. Wie sich die Transparenzrichtlinien in den nächsten Jahren entwickeln werden, ist kaum abzusehen. Unternehmensinterne Compliancerichtlinien und vor allem Schulungen zur aktuellen Rechtslage sind ein sehr effektiver Weg, um Führungsebene und Mitarbeiter vor strafbaren Handlungen zu schützen.