Legalisierung von Cannabis in Deutschland – Die wichtigsten Fragen:
Die Grenzwerte im Straßenverkehr ändern sich unmittelbar nicht. Das Verkehrsministerium soll aber bis 31.03. einen neuen Grenzwert vorlegen. Dieser dürfte dann wohl auch unmittelbar zur Anwendung kommen. Der neue Grenzwert wird voraussichtlich bei 3 oder 3,5 ng/ml im Blutserum liegen.
Bußgeldverfahren, die aktuell noch laufen und nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, werden dann den neuen Grenzwert anwenden müssen.
Auf rechtskräftig abgeschlossene Verfahren hat ein neuer Grenzwert keinen Einfluss.
Regelmäßiger Konsum ist kein Kriterium mehr für die Fahreignung. Wurde also die Fahrerlaubnis auf Grund von regelmäßigem Konsum (z.B. sehr hoher THC-COOH-Wert) entzogen, dürfte die Wiedererteilung in Zukunft leichter sein. Es wird sich aber erst zeigen, wie die Fahrerlaubnisbehörden das in der Praxis handhaben werden. Fahrerlaubnisrecht ist Verwaltungsrecht und die Führerscheinstellen haben Ermessensspielraum.
Nach dem neuen § 13a FeV ist erst bei wiederholtem Verstoß im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Es kommt auf die genaue Formulierung im Beschluss/Urteil an: Wird die Auflage erteilt, den Konsum von “illegalen Rauschmitteln” zu unterlassen, ändert das CanG unmittelbar nichts. Cannabis bleibt grundsätzlich verboten.
Lautet die Auflage darauf, den Konsum von Betäubungsmitteln zu unterlassen, würde Cannabis nicht mehr darunter fallen, da Cannabis nicht mehr als Betäubungsmittel gelistet ist, vgl. § 1 I BtMG i.V.m. Anlage I und III BtMG.
Bewährungsauflagen und -weisungen können genau wie Auflagen und Weisungen nach Jugendstrafrecht jederzeit durch das Gericht geändert werden. Falls das Gericht großzügig ist, können Auflagen und Weisungen insoweit aufgehoben bzw. Cannabis kann ausgeschlossen werden. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es aber nicht.
Laufende gerichtliche oder Ermittlungsverfahren, die ausschließlich Taten betreffen, die ab 1.4. legal sind, müssen von Amts wegen eingestellt werden. Das muss man nicht beantragen sondern die Staatsanwaltschaften und Gericht müssen diese Verfahren von sich aus durch Verfügung oder Beschluss einstellen. Es kommt dann auch nicht mehr zur Hauptverhandlung.
Anklagen z.B. wegen Besitz von bis zu 50g am Wohnort oder 25g draußen oder Anbau zuhause von bis zu drei Pflanzen haben sich dann also erledigt.
Wichtig: Das betrifft nicht Taten, die weiterhin strafbar bleiben, insbesondere Handeltreiben, Veräußerung, Abgabe usw.
Auch auf diese Verfahren ist aber das neue Recht anzuwenden, § 2 III StGB.
Urteile, die ausschließlich Taten betreffen, die ab 1.4. nicht mehr strafbar sind, dürfen nicht weiter vollstreckt werden. Unbezahlte Geldstrafen müssen also nicht mehr gezahlt werden.
Vorsicht: Das betrifft nur Taten wegen bis zu 50g Besitz zuhause, Anbau von bis zu drei Pflanzen zuhause oder 25g Besitz in der Öffentlichkeit.
Das muss man nicht beantragen sondern die Staatsanwaltschaften und Gericht müssen die Vollstreckung automatisch einstellen.
Das ergibt sich aus Art. 316? EGStGB i.V.m. Art. 313 EGStGB.
„Artikel 316… [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz]
Noch nicht vollstreckte Strafen im Zusammenhang mit Cannabis nach dem Betäubungsmittelgesetz
Im Hinblick auf vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 1 dieses Gesetzes]
verhängte Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz, die nach dem Konsumcannabisgesetz oder dem Medizinal-
Cannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, ist Artikel 313 entsprechend anzuwenden.“
Urteile, die nicht nur Taten betreffen, die dann legal werden, müssen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Auch das müssen die Verurteilten nicht beantragen sondern das müssen die Gerichte selbständig erledigen.
Nein, Handeltreiben bleibt weiterhin strafbar.
Hier dürfte das Gesetz eine Regelungslücke enthalten. Der Verkauf von Samen und Stecklingen ist zwar im Gesetz nicht vorgesehen aber auch nicht ausdrücklich verboten. Kurzfristig dürfte es nach unserer Einschätzung also tatsächlich straflos möglich sein, Samen und Stecklinge zu verkaufen. Es besteht aber das Risiko, dass es trotzdem zu Ermittlungsverfahren und im schlimmsten Fall sogar zu Verurteilungen kommen kann.
Vollstreckte Strafen werden nicht erlassen oder erstattet. Gezahlte Strafen oder Auflagen können nicht zurückgefordert werden.
Nein, in § 2 KCanG ist der Besitz von Cannabis weiterhin verboten. Das heißt, Cannabis fällt auch weiterhin unter “illegale Drogen”. Wenn dort ausschließlich “Betäubungsmittel” steht, liegt der Fall anders und Cannabis dürfte als nicht mehr Betäubungsmittel auch nicht darunter fallen.
Nach § 6 I Nr. 2 WaffG fehlt die persönliche Eignung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind. Cannabis in diesem Sinne ist ein anderes berauschendes Mittel. Wenn ein “unüberwindlicher Hang zum Genuss von Rauschgiften” vorliegt, ist das der Alkoholabhängigkeit gleichzusetzen. Gelegentlicher Konsum wird – wie im Fahrerlaubnisrecht – nicht dazu führen, dass die Behörde eine Abhängigkeit annehmen kann. Für Fehlen der persönlichen Eignung muss es tatsächliche Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit geben. Auch bloßer regelmäßiger Konsum dürfte unserer Sicht nach dafür nicht ausreichen.
Coffeeshops wird es nach dem CanG in Deutschland mittelfristig nicht geben. Handel ist verboten. Lizenzierter Verkauf in Fachgeschäften war in einem früheren Entwurf zum CanG vorgesehen, das wurde aber zwischenzeitlich gestrichen.
Einzelfragen:
Wenn der Grenzwert nun ab den 01.04. höher ausfällt, werden die Punkte in Flensburg gelöscht?
Die Punkte bleiben bestehen. Für das Fahreignungsregister gibt es keine Amnestieregelung.